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Document 31990R3597

    Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen

    ABl. L 350 vom 14.12.1990, p. 43–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2006; Aufgehoben durch 32006R0884

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3597/oj

    31990R3597

    Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen

    Amtsblatt Nr. L 350 vom 14/12/1990 S. 0043 - 0046
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0250
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0250


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3597/90 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1990 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 zur Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (1), insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bestimmte Finanzbewegungen erfolgen erst nach den Sachmaßnahmen der Lagerung, die ihnen zugrunde liegen. Da es nicht möglich ist, die zu buchenden Beträge im voraus zu bestimmen, muß ihre Buchung zu einem von der Sachmaßnahme abweichenden Zeitpunkt vorgesehen werden, um nachträgliche Berichtigungen bereits abgeschlossener Konten zu vermeiden.

    Es sind die Regeln zur Bewertung der über die Toleranzgrenzen für die Konservierung oder Verarbeitung hinausgehenden Fehlmengen, der bei Transfers oder durch feststellbare Ursachen verlorengegangenen Mengen und der in ihrer Qualität geminderten oder der zerstörten Mengen festzulegen.

    Ausserdem sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die nicht in die Berechnung der Einlagerungs- bzw. Auslagerungskosten eingehen.

    Bei Verzicht auf die Anwendung der Toleranzgrenze müssen die Mitgliedstaaten für die Gesamtheit eines Erzeugnisses die übernommenen Mengen garantieren ; die gewählte Möglichkeit muß für das gesamte Haushaltsjahr gelten.

    Um rückwirkende Berichtigungen der Konten zu vermeiden, müssen die Buchungsregeln festgelegt werden, die anzuwenden sind, wenn festgestellt wird, daß die eingelagerten Mengen die Bedingungen für die Lagerhaltung nicht erfuellen.

    Es sind einfache Buchungsregeln für den Fall vorzusehen, daß sich die Berechnungsfaktoren im Laufe eines Monats verändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Als besondere Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 1. können die nicht durch Pauschbeträge abgedeckten Kosten in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung als Sachmaßnahmen des Monats ihrer tatsächlichen Zahlung gebucht werden;

    2. werden die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung als Sachmaßnahmen des Monats ihrer Einziehung gebucht;

    3. gelten die Zahlungen und Einziehungen nach den Nummern 1 und 2 als zu den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission (2) vorgesehenen Daten erfolgt;

    4. sind die in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission (3) genannten Finanzierungskosten am Ende des Haushaltsjahres für die bis zu diesem Datum zu berücksichtigenden Tage für jenes Haushaltsjahr zu buchen, während der Rest zu Lasten des neuen Haushaltsjahres gebucht wird.

    Die Berechnung dieser Finanzierungskosten ist den Perioden der Gültigkeit der Zinssätze entsprechend zu unterteilen.

    Artikel 2

    (1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen im Anhang wird der Wert der Fehlmengen, - die über die für Konservierung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen hinausgehen

    oder

    - aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen,

    so berechnet, daß diese Mengen mit dem am ersten Tag des Haushaltsjahres für die Standardqualität geltenden Grundinterventionspreis zuzueglich 5 % multipliziert werden.

    (2) Ist in den Gemeinschaftsvorschriften kein spezifischer Wert festgesetzt, so wird der Wert der Fehlmengen, die sich durch einen Transfer oder die Beförderung des Erzeugnisses ergeben, gemäß Absatz 1 bestimmt.

    (3) Bei Qualitätsminderung oder Zerstörung des Erzeugnisses durch (1) ABl. Nr. L 337 vom 4.12.1990, S. 3. (2) ABl. Nr. L 249 vom 8.9.1988, S. 9. (3) ABl. Nr. L 40 vom 13.2.1988, S. 25. a) Schadensfälle wird unbeschadet der besonderen Bestimmungen im Anhang der Wert der betroffenen Mengen so berechnet, daß diese Mengen mit dem am ersten Tag des Haushaltsjahres für die Standardqualität geltenden Grundinterventionspreis abzueglich 5 % multipliziert werden;

    b) Naturkatastrophen wird der Wert der betroffenen Mengen in einer besonderen Entscheidung bestimmt;

    c) schlechte Konservierungsbedingungen und insbesondere mangelnde Anpassung der Lagermethoden ist der Wert der Erzeugnisse entsprechend Absatz 1 zu buchen;

    d) zu lange Lagerdauer wird der zu buchende Wert des Erzeugnisses zusammen mit der unverzueglichen Verkaufsmaßnahme des Erzeugnisses nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates (1) bzw. des entsprechenden Artikels der übrigen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen bestimmt. In diesem Fall werden die aus dem Verkauf stammenden Einnahmen in dem Monat, in dem das Produkt ausgelagert wird, gebucht.

    (4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzueglich über die Fälle, in denen die Verlängerung der Lagerdauer eines Erzeugnisses zur Qualitätsminderung führen kann. Die Entscheidung über den Verkauf erfolgt entsprechend den für das betroffene Erzeugnis geltenden Bestimmungen.

    (5) Bei der Bestimmung des Wertes der Mengen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstaben a) und c) - bleiben etwaige Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, und auf den Interventionspreis anläßlich des Ankaufs des Erzeugnisses anwendbare Koeffizienten und Prozentsätze unberücksichtigt,

    - ist der am ersten Tag des Haushaltsjahres für das betreffende Erzeugnis geltende landwirtschaftliche Kurs anzuwenden.

    Artikel 3

    (1) Die Auslagerungskosten für die in Artikel 2 genannten fehlenden oder im Wert geminderten Mengen werden nur dann gebucht, wenn der Verkauf gemäß Artikel 2 Absätze 3 Buchstabe d) und 4 erfolgt ist.

    (2) Die bei einem Transfer von Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten verlorengegangenen Mengen gelten nicht als eingelagert, so daß für sie keine pauschalen Einlagerungskosten gezahlt werden.

    (3) Bei einer Beförderung oder einem Transfer werden die hierfür pauschal festgesetzten Einlagerungs- und Auslagerungskosten gebucht, wenn diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht als Bestandteil der Beförderungskosten anzusehen sind.

    Artikel 4

    Die Festsetzung der Pauschbeträge kann eine Erhöhung unter der Bedingung vorsehen, daß der Mitgliedstaat erklärt, für das gesamte Haushaltsjahr und die gesamte Bestandsmenge eines Erzeugnisses auf die Anwendung der Toleranzgrenze zu verzichten und die Menge zu garantieren.

    Diese Erklärung ist an die Kommission zu richten und muß ihr vor Erhalt der ersten monatlichen Ausgabenmeldung des betreffenden Haushaltsjahres zukommen. Wenn das betreffende Erzeugnis zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht eingelagert ist, muß die Erklärung spätestens in dem Monat, der auf die erste Einlagerung dieses Erzeugnisses folgt, erfolgen.

    Artikel 5

    Etwaige Kosten, die nach den Gemeinschaftsvorschriften beim Ankauf der Erzeugnisse gezahlt oder erhoben werden, werden als technische Kosten gebucht und sind vom Ankaufspreis getrennt auszuweisen.

    Artikel 6

    (1) Alle Proben, ausser denen, die von den Käufern genommen werden, sind gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) zu bewerten.

    (2) Ist es nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der Jahresinventur nicht mehr möglich, das Produkt wieder zu verpacken, so kann die Interventionsstelle die verbleibende Menge freihändig verkaufen. Diese wird als Abgang am Tag der Entnahme gebucht. Die daraus resultierenden Einnahmen sind dem EAGFL für den gleichen Monat gutzuschreiben.

    Artikel 7

    (1) Die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, daß sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfuellen, sind zum Zeitpunkt der Auslagerung zu dem Preis, zu dem sie angekauft wurden, als verkaufte Mengen zu buchen.

    (2) Unbeschadet besonderer Gemeinschaftsvorschriften werden die bereits gebuchten Einlagerungs-, Auslagerungs-, Lager- und Finanzierungskosten jeder abgelehnten Menge abgezogen und in den Konten getrennt ausgewiesen. a) Die abzuziehenden Einlagerungs- und Auslagerungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Summe der entsprechenden Pauschbeträge, die im Monat der Auslagerung gültig sind, und mit dem im Monat der Auslagerung gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs multipliziert werden.

    b) Die abzuziehenden Lagerkosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung, mit dem im Monat der Auslagerung gültigen Pauschbetrag und mit dem im Monat der Auslagerung gültigen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs multipliziert werden.

    c) Die abzuziehenden Finanzierungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung, (1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. verringert um die Anzahl der Monate der bei der Einlagerung geltenden Zahlungsfrist, mit einem Zwölftel des im Monat der Auslagerung gültigen Finanzierungssatzes und mit dem zu Beginn des Haushaltsjahres geltenden durchschnittlichen Übertragungsbuchwert multipliziert werden.

    (3) Die in Absatz 2 genannten Kosten sind unter den Sachmaßnahmen für den Auslagerungsmonat zu buchen.

    Artikel 8

    Ändern sich nach dem ersten Tag eines Monats die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, die Pauschbeträge, die Zahlungsfristen, die Zinssätze oder andere Berechnungsfaktoren, so gelten die neuen Faktoren für die Sachmaßnahmen ab dem darauffolgenden Monat.

    Artikel 9

    Der Wert der Ankäufe und der Verkäufe ist gleich der Summe der Zahlungen (Ankäufe) bzw. der Einnahmen (Verkäufe), die im Laufe des Haushaltsjahres für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind.

    Artikel 10

    Die möglicherweise festgestellten Überschußmengen sind in den Konten der Lagerbestände und Bewegungen im Monat ihrer Feststellung mit negativem Vorzeichen bei den Fehlmengen zu buchen. Diese Mengen werden bei der Bestimmung der die Toleranzgrenze überschreitenden Menge berücksichtigt.

    Artikel 11

    Für die Anwendung dieser Verordnung wird das Haushaltsjahr entsprechend Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 bestimmt.

    Artikel 12

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Dezember 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ANHANG NÄHERE ANGABEN ZU DEN VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSEN IN BEZUG AUF DIE AUSGABEN- UND EINNAHMENPOSTEN (1)

    I. GETREIDE

    Trocknung

    Die zusätzlichen Kosten für die Trocknung, durch die der Feuchtigkeitsgehalt unter den für die Standardqualität geforderten Gehalt gesenkt wird, werden übemommen, sofern die Notwendigkeit dieser Maßnahme nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgestellt worden ist.

    Die infolge der Trocknung eintretenden Gewichtsverluste werden bei der Berechnung der Toleranzgrenze nicht berücksichtigt.

    II. ZUCKER 1. Erstattung der Lagerkosten

    Gutgeschrieben werden die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgenommenen und von den Interventionsstellen erhaltenen Erstattungen der Lagerkosten.

    2. Abgaben

    Der vom Käufer beim Verkauf gezahlte Preis muß die Abgabe gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 enthalten ; sie ist getrennt auszuweisen.

    III. WEINALKOHOL 1. Wert der angekauften Mengen

    Bei den Ankäufen gemäß Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ziehen die Interventionsstellen vom Ankaufspreis einen der Destillationsbeihilfe entsprechenden Betrag ab, der beim Haushaltsposten "Destillation" gebucht wird. Der Ankaufswert des Alkohols wird abzueglich der Beihilfe bei dem für die Übernahme des Alkohols vorgesehenen Posten gebucht. Die abzuziehende Beihilfe ist die, die auf die angelieferte Qualität anwendbar ist.

    2. Bei Anwendung von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a) und c) wird anstelle des Interventionspreises der der Brennerei zu zahlende Preis abzueglich der unter Nummer 1 genannten Beihilfe zugrunde gelegt.

    IV. TABAK 1. Wert der angekauften Mengen

    Bei den Ankäufen wird der im Kaufwert des Tabaks enthaltene Prämienbetrag beim Ankauf von diesem Wert abgezogen und bei der für die Prämie vorgesehenen Haushaltslinie gebucht. Der Ankaufswert wird abzueglich des Prämienbestandteils gebucht. Hierzu wird - falls Tabakballen angekauft werden - der für Tabakblätter angegebene Prämienbetrag mit dem Verarbeitungsköffizienten multipliziert, der nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 zu bestimmen ist.

    2. Bei Anwendung von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a) und c) ist für Tabakblätter der Interventionspreis der Sorte 7 und für Tabakballen der abgeleitete Interventionspreis derselben Sorte zugrunde zu legen, wobei in beiden Fällen die Prämie nicht abgezogen wird.

    V. SCHAFFLEISCH

    Für die Anwendung von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a) und c) wird der nicht bereinigte und nicht abgeleitete Interventionspreis als Interventionspreis zugrunde gelegt.

    VI. SCHWEINEFLEISCH

    Für die Anwendung von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a) und c) wird der mit dem Koeffizienten 0,92 multiplizierte Grundpreis anstelle des Interventionspreises zugrunde gelegt.

    (1) Für Erzeugnisse, die in diesem Anhang nicht besonders aufgeführt sind, gilt die allgemeine Regel.

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