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Document 31990R3596

    Verordnung (EWG) Nr. 3596/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Pfirsiche und Nektarinen

    ABl. L 350 vom 14.12.1990, p. 38–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/1999; Aufgehoben durch 399R2335;

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3596/oj

    31990R3596

    Verordnung (EWG) Nr. 3596/90 der Kommission vom 12. Dezember 1990 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Pfirsiche und Nektarinen

    Amtsblatt Nr. L 350 vom 14/12/1990 S. 0038 - 0042
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0245
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0245


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3596/90 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1990 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Pfirsiche und Nektarinen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1193/90 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Anhang II/4 der Verordnung Nr. 23 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 79/88 (4), wurden die gemeinsamen Qualitätsnormen für Pfirsiche festgelegt. Diese Verordnung enthielt bereits Vorschriften für Nektarinen.

    Inzwischen haben sich Erzeugung und Handel bei den genannten Erzeugnissen weiterentwickelt, insbesondere was die Erfordernisse des Großhandels und der Verbraucher betrifft. Um diesen neuen Erfordernissen gerecht zu werden, müssen die jeweiligen Qualitätsnormen geändert werden. Angesichts der heutigen Marktlage ist es jedoch nicht erforderlich, die mit der Verordnung Nr. 211/66/EWG des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1730/87 (6), vorgesehene zusätzliche Güteklasse zu definieren.

    Die Qualitätsnormen gelten auf allen Vermarktungsstufen. Ein Transport über lange Entfernungen, die Lagerung während einer bestimmten Dauer und der Umgang mit den Erzeugnissen können bei diesen gewisse Veränderungen bewirken, die mit ihrer biologischen Reifung und ihrer mehr oder weniger grossen Verderblichkeit zusammenhängen. Diesen Veränderungen ist bei der Anwendung der Normen auf den jeweiligen Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen. Da Erzeugnisse der Güteklasse "Extra" besonders sorgfältig auszulesen und zu verpacken sind, ist lediglich ihr verminderter Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.

    Bei der erneuten Änderung der einschlägigen Regelung sollte diese der besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit halber, aber auch zur Erhöhung der Rechtssicherheit, neugefasst werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Qualitätsnormen für Pfirsiche einschließlich Brugnolen und Nektarinen des KN-Codes 0809 30 00 sind im Anhang aufgeführt.

    Diese Normen gelten nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 auf allen Vermarktungsstufen.

    Auf den auf den Versand folgenden Vermarktungsstufen dürfen die Erzeugnisse jedoch im Vergleich zur vorgeschriebenen Norm - einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad und,

    - soweit es andere als Erzeugnisse der Güteklasse "Extra" betrifft, leichte, auf ihre Reifung und ihre mehr oder weniger grosse Verderblichkeit zurückzuführende Veränderungen aufweisen.

    Artikel 2

    (1) In Artikel 2 der Verordnung Nr. 23 und in Artikel 1 der Verordnung Nr. 211/66/EWG wird das Wort "Pfirsiche" gestrichen.

    (2) Der Anhang II/4 der Verordnung Nr. 23 sowie der Anhang IV der Verordnung Nr. 211/66/EWG werden aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1991 in Kraft. (1) ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 119 vom 11.5.1990, S. 43. (3) ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 965/62. (4) ABl. Nr. L 10 vom 14.1.1988, S. 8. (5) ABl. Nr. 233 vom 20.12.1966, S. 3939/66. (6) ABl. Nr. L 163 vom 23.6.1987, S. 25.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Dezember 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ANHANG QUALITÄTSNORM FÜR PFIRSICHE UND NEKTARINEN

    I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen (1) der aus "Prunus persica Sieb. und Zucc." hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

    II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen. A. Mindesteigenschaften

    In allen Klassen müssen die Pfirsiche und Nektarinen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein: - ganz,

    - gesund ; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    - sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    - praktisch frei von Schädlingen,

    - praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    - frei von anomaler äusserer Feuchtigkeit,

    - frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Die Pfirsiche und Nektarinen müssen sorgfältig gepflueckt worden sein. Entwicklung und Reifezustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, daß sie: - Transport und Hantierung aushalten und

    - in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B. Klasseneinteilung

    Die Pfirsiche und Nektarinen werden in drei nachstehend definierte Klassen eingeteilt: i) Klasse "Extra"

    Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebietes die sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Unebenheiten der Epidermis, die den generellen Eindruck des Erzeugnisses, seine Qualität, seine Haltbarkeit oder seine Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

    ii) Klasse I

    Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebietes die sortentypischen Merkmale aufweisen. Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder Farbfehler ist jedoch zulässig.

    Das Fruchtfleisch muß frei von allen Mängeln sein.

    Am Stielansatz offene Früchte sind nicht zulässig.

    Leichte Schalenfehler, die weder das allgemeine Aussehen noch die Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück beeinträchtigen, sind innerhalb folgender Grenzen zulässig: - 1 cm Länge für langgestreckte Fehler,

    - 0,5 cm2 gesamte Fläche bei allen übrigen Fehlern. (1) Unter den genannten Erzeugnissen sind alle aus Prunus persica Sieb. und Zucc. hervorgegangenen Typen zu verstehen, sowohl Pfirsiche wie Nektarinen oder ähnliche (Brugnolen) mit lösendem oder nicht lösendem Stein, mit flaumiger oder glatter Haut.

    iii) Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Das Fruchtfleisch darf keine schweren Mängel aufweisen. Am Stielansatz offene Früchte sind nur im Rahmen der vorgesehenen Gütetoleranz zulässig.

    Die Pfirsiche und Nektarinen können Schalenfehler, unter der Voraussetzung, daß sie ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung bewahren, innerhalb der folgenden Grenzen aufweisen: - 2 cm Länge für langgestreckte Fehler,

    und

    - 1,5 cm2 gesamte Fläche bei allen übrigen Fehlern.

    III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Grössensortierung erfolgt - entweder nach dem Umfang

    - oder nach dem grössten Querdurchmesser.

    Die Pfirsiche und die Nektarinen werden nach folgender Grössenskala eingeteilt: >PIC FILE= "T0048069">

    Die zulässige Mindestgrösse für die Klasse "Extra" beträgt 56 mm im Durchmesser oder 17,5 cm im Umfang.

    Die Sortierung nach dieser Grössenskala ist für alle Klassen "Extra", I und II zwingend vorgeschrieben.

    IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Grössentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen. A. Gütetoleranzen i) Klasse "Extra"

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranz der Klasse I - genügen.

    ii) Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranz der Klasse II - genügen.

    iii) Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen ; ausgenommen sind jedoch Früchte mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    B. Grössentoleranzen

    Für alle Klassen 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die bei der Grössensortierung nach dem Umfang die angegebene Grösse um höchstens 1 cm unter- oder überschreiten bzw. die bei der Grössensortierung nach dem Durchmesser die angegebene Grösse um höchstens 3 mm unter- oder überschreiten.

    Pfirsiche und Nektarinen der kleinsten Grössensortierung dürfen jedoch den Mindestumfang um nicht mehr als 6 mm oder den Mindestdurchmesser um nicht mehr als 2 mm unterschreiten.

    V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG A. Gleichmässigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifegrades und gleicher Grösse und bei der Klasse "Extra" auch gleicher Färbung umfassen.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B. Verpackung

    Die Pfirsiche und die Nektarinen müssen so gepackt sein, daß die Erzeugnisse angemessen geschützt sind.

    Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es an den Erzeugnissen keine äusseren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material und insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    C. Aufmachung

    Pfirsiche und Nektarinen können in einer der folgenden Arten aufgemacht sein: - in Kleinpackungen,

    - in einer einzigen Lage bei der Klasse "Extra" ; in dieser Klasse muß jede Frucht von den Nachbarfrüchten isoliert sein.

    Bei den Klassen I und II: - in einer oder zwei Lagen

    oder

    - in höchstens vier Lagen, wenn die Früche auf starren, mit Vertiefungen versehenen Unterlagen liegen, so daß sie nicht auf den Früchten der darunter befindlichen Lage aufliegen.

    VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muß in auf der gleichen Seite befindlichen lesbaren, unverwischbaren und von aussen sichtbaren Buchstaben folgende Angaben tragen: A. Identifizierung >PIC FILE= "T0048070">

    B. Art des Erzeugnisses - Name des Erzeugnisses, wenn der Inhalt von aussen nicht sichtbar ist,

    - Name der Sorte bei den Klassen "Extra" und I.

    C. Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland, Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung (wahlfrei).

    D. Handelsmerkmale - Klasse,

    - Grösse (ausgedrückt durch den Mindest- und Hoechstdurchmesser bzw. den Mindest- und Hoechstumfang oder die Grössenkennzeichnung gemäß der Grössenskala),

    - Stückzahl (wahlfrei).

    E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

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