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Document 31990R3364

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3364/90 DER KOMMISSION vom 23. November 1990 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    ABl. L 326 vom 24.11.1990, p. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/3364/oj

    31990R3364

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3364/90 DER KOMMISSION vom 23. November 1990 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 24/11/1990 S. 0014 - 0016


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3364/90 DER KOMMISSION vom 23 . November 1990 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972 /86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1930/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

    Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 3 425 Tonnen Getreide zugeteilt .

    Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Getreide bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

    Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert . Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben .

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 23 . November 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 174 vom 7 . 7 . 1990, S . 6 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

    ANHANG 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 840/90

    2 . Programm : 1990

    3 . Begünstigter : Peru

    4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Oficina Nacional de Apoyo Alimentario ( ONAA ), Natalio Sánchez 220, Piso 14, Jesús María, Lima ( Peru ) Tel .: 24 24 64

    5 . Bestimmungsort oder -land : Peru

    6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Weichweizenmehl

    7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ) ( 7 ) ( 8 ):

    Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II A 6 )

    8 . Gesamtmenge : 2 500 Tonnen ( 3 425 Tonnen Getreide )

    9 . Anzahl der Partien : 1

    10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ) ( 9 ):

    Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II B 2 b ))

    Beschriftung der Säcke ( mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe ):

    "ACCIÓN No 840/90 / HARINA DE TRIGO / DONACIÓN DE LA COMUNIDAD ECONÓMICA EUROPEA AL PERÚ"

    11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

    12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht

    13 . Verschiffungshafen : -

    14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : Callao

    15 . Löschhafen : -

    16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

    17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 7 . - 18 . 1 . 1991

    18 . Lieferfrist : 22 . 2 . 1991

    19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

    20 . Frist für die Angebotsabgabe : 11 . 12 . 1990, 12 Uhr

    21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

    a ) Frist für die Angebotsabgabe : 18 . 12 . 1990, 12 Uhr

    b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 14 . - 25 . 1 . 1991

    c ) Lieferfrist : 28 . 2 . 1991

    22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/Tonne

    23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

    24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

    Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B / 25670 B )

    25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ): Die am 30 . 11 . 1990 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3098/90 ( ABl . Nr . L 296 vom 27 . 10 . 1990, S . 13 ) festgesetzte Erstattung

    Vermerke :

    ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

    ( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Délégation CEE, Calle Orinoco, Las Mercedes, Ap . 768076, Las Americas 1061 A, Caracas, Venezuela, Telex 27298 COMEU VC .

    (3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

    In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

    ( 4 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

    ( 5 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 unter Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

    - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro

    - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

    - 235 01 32,

    - 236 10 97,

    - 235 01 30,

    - 236 20 05 .

    ( 6 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist .

    ( 7 ) Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Empfängers ein Gesundheitszeugnis .

    ( 8 ) Bei der Lieferung übermittelt der Zuschlagsempfänger dem Vertreter des Empfängers ein Ursprungszeugnis .

    ( 9 ) Wird die Ware auf Veranlassung des Zuschlagsempfängers in Containern aufbewahrt, muß dieser für die Kosten aufkommen, die für ihr Verbringen bis zu dem Hafenlager entstehen, wo das Umladen erfolgt .

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