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Document JOL_1990_208_R_0036_030

    Beschluß des Rates vom 27. Juli 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum 30. April 1992
    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum 30. April 1992

    ABl. L 208 vom 7.8.1990, p. 36–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    31990D0407

    BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juli 1990 ueber den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels ueber die vorlaeufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal ueber die Fischerei vor der senegalesischen Kueste fuer die Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum 30. April 1992 (90/407/EWG)

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 07/08/1990 S. 0036


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 27. Juli 1990

    über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum 30. April 1992

    (90/407/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b),

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste (1), unterzeichnet am 15. Juni 1979 in Brüssel und zuletzt geändert durch das am 20. November 1985 unterzeichnete Abkommen (2), insbesondere auf Artikel 17,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des genannten Abkommens haben zwischen der Gemeinschaft und der Republik Senegal Verhandlungen stattgefunden, um die Änderungen oder Ergänzungen des Fischereiabkommens festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zu dem Fischereiabkommen vorzunehmen sind.

    Die beiden Vertragsparteien haben eine erste Verlängerung des Protokolls vom 1. März 1990 bis zum 31. März 1990 sowie eine weitere Verlängerung vom 1. April 1990 bis zum 30. April 1990 vereinbart, da die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen waren.

    Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 19. April 1990 eine neues Protokoll paraphiert.

    Durch dieses Protokoll werden die Fangmöglichkeiten der Fischer der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Republik Senegal aufrechterhalten.

    Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall im Hinblick auf den Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft. Diese Modalitäten sind im vorliegenden Fall festzulegen.

    Damit die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihre Fangtätigkeit nicht unterbrechen müssen, ist es unerläßlich, daß das neue Protokoll möglichst bald angewendet wird. Aus diesem Grund haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag nach Ablauf des geltenden Protokolls vorsieht. Es ist angezeigt, dieses Abkommen vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung nach Artikel 43 des Vertrages zu genehmigen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum 30. April 1992 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Zur Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln finden das in Artikel 1 genannte Abkommen sowie - soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist - die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens Anwendung, die ständig in den Registern der zuständigen örtlichen Behörden (registros de base) der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 des Rates vom 7. März 1988 über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3902/89 (4), angemeldet sind.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. RUBBI

    (1) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 17.

    (2) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1985, S. 87.

    (3) ABl. Nr. L 114 vom 2. 5. 1988, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 5.

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