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Document JOL_1990_208_R_0034_029

    Beschluß des Rates vom 27. Juli 1990 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993
    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993

    ABl. L 208 vom 7.8.1990, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    31990D0406

    BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juli 1990 ueber den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels ueber die vorlaeufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmoeglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia ueber die Fischerei vor der Kueste Gambias fuer die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 (90/406/EWG)

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 07/08/1990 S. 0034


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 27. Juli 1990

    über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993

    (90/406/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b),

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias (1), das am 1. Juli 1987 in Kraft getreten ist,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zwischen der Gemeinschaft und der Republik Gambia haben Verhandlungen stattgefunden, um die Änderungen oder Ergänzungen des Fischereiabkommens festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zu dem Fischereiabkommen vorzunehmen sind.

    Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 20. April 1990 ein neues Protokoll paraphiert.

    Mit diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Gambia eingeräumt.

    Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern trifft. Diese Modalitäten sind im vorliegenden Fall festzulegen.

    Damit die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihre Fangtätigkeit nicht unterbrechen müssen, ist es unerläßlich, daß das neue Protokoll möglichst bald angewendet wird. Aus diesem Grund haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem Tag vorsieht, der auf den Tag des Ablaufs des geltenden Protokolls folgt. Es ist angezeigt, dieses Abkommen vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung nach Artikel 43 des Vertrages zu schließen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Zur Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln finden das in Artikel 1 genannte Abkommen sowie - soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist - die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens Anwendung, die ständig in den Registern der zuständigen örtlichen Behörden (registros de base) der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 des Rates vom 7. März 1988 über die Bestimmung des Begriffs »Waren mit Ursprung in" oder »Ursprungswaren" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3902/89 (3), angemeldet sind.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. RUBBI

    (1) ABl. Nr. L 146 vom 6. 6. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 114 vom 2. 5. 1988, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 5.

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