Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31988D0589

    88/589/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/32.318, London European - SABENA) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

    ABl. L 317 vom 24.11.1988, p. 47–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/589/oj

    31988D0589

    88/589/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/32.318, London European - SABENA) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 317 vom 24/11/1988 S. 0047 - 0054


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 4. November 1988

    betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags

    (IV/32.318, London European - SABENA)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (88/589/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3,

    im Hinblick auf den Antrag, der von London European Airways PLC, mit Sitz in Luton International Airport, Bedfordshire LU2 9LY, Vereinigtes Königreich, am 22. April 1987 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 an die Kommission gerichtet wurde, um eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 durch die SABENA, Belgian World Airlines, 35 rü Cardinal Mercier, 1000 Brüssel, Belgien, feststellen zu lassen,

    im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1987, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten,

    nachdem der SABENA gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. SACHVERHALT

    Einleitung

    (1) Dieser Entscheidung liegt ein von der London European Airways PLC, nachstehend »London European" genannt, einer privaten britischen Fluggesellschaft, gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestellter Antrag zugrunde. Die London European behauptete, daß die SABENA, Belgian World Airlines, nachstehend »SABENA" genannt, gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags verstossen habe, indem sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der rechnergestützten Flugreservierung in Belgien mißbräuchlich ausgenutzt habe. Die London European hat ausserdem einstweilige Maßnahmen beantragt.

    Der Mißbrauch soll darin bestanden haben, daß die SABENA dem Antrag der London European auf Aufnahme in das von der SABENA betriebene rechnergestützte Reservierungssystem SAPHIR nicht stattgegeben hat. Nach Ansicht der London European habe die SABENA, indem sie die Aufnahme in das System verweigerte, ihre Macht auf dem Markt der Reservierungssysteme ausgenutzt, um der London European ein bestimmtes Flugpreisniveau aufzuerlegen, bzw. die Aufnahme in das System SAPHIR davon abhängig zu machen, daß die London European sich zu Leistungen bereit erklärt, die zum Gegenstand dieses Reservierungssystems keine Beziehung haben.

    (2) Das von der London European beanstandete Verhalten soll Anfang 1987 begonnen haben, als Vertreter der London European und der SABENA zusammenkamen, um die Frage des Zugangs der London European zum System SAPHIR und die Bedingungen eines Vertrages für die Bodenabfertigung der Flugzeuge der London European mit SABENA zu erörtern. Bei diesen Gesprächen soll SABENA die Aufnahme in das System SAPHIR mit der Begründung abgelehnt haben, daß der von der London European auf der Strecke Luton-Brüssel praktizierte Flugpreis zu niedrig sei. Ausserdem soll der London European zu verstehen gegeben worden sein, daß die SABENA der Aufnahme in das System SAPHIR zustimmen könne, sofern die London European der SABENA die Bodendienstabfertigung ihrer Flugzeuge vertraglich anvertraue.

    (3) Im April 1987 nahm die Kommission bei der SABENA gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 eine Nachprüfung vor. Daraufhin setzte sie die SABENA davon in Kenntnis, daß sie die Anordnung einstweiliger Maßnahmen beabsichtige. Bei dieser Gelegenheit wies die Kommission die SABENA jedoch darauf hin, daß keine einstweiligen Maßnahmen anzuordnen wären, falls die SABENA ihre Haltung hinsichtlich der Aufnahme der London European in das System SAPHIR ändere, und daß ein derartiger Wandel im weiteren Verlauf des Verfahrens gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag positiv gewertet würde. Einige Wochen später setzte die SABENA die Kommission davon in Kenntnis, daß sie beschlossen habe, die London European in das Reservierungssystem SAPHIR ohne jede Diskriminierung und zu den zwischen Fluggesellschaften üblichen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.

    Die Unternehmen

    (4) Die SABENA ist eine Luftfahrtgesellschaft, deren Kapital zum grössten Teil dem belgischen Staat gehört. Ihre Haupttätigkeit besteht in der Erbringung von Dienstleistungen im Luftverkehrssektor. Abgesehen von den eigentlichen Verkehrsleistungen erbringt die SABENA aber auch andere Leistungen. Hierzu gehören zum Beispiel die Bodenabfertigung der Flugzeuge und das rechnergestützte Reservierungssystem SAPHIR. Die SABENA erzielte 1986 einen Umsatz von 39 Milliarden bfrs (896 Millionen ECU) und einen Reingewinn von 146 Millionen bfrs (3,35 Millionen ECU).

    (5) Die London European ist eine im Vereinigten Königreich niedergelassene Luftfahrtgesellschaft, deren Kapital sich im Besitz von Privatpersonen befindet. Gegenwärtig befliegt sie zweimal täglich (ausser samstags) die Strecken Luton/Brüssel und Luton/Amsterdam.

    Das System SAPHIR

    (6) SAPHIR ist ein rechnergestütztes System, mit dem die Reisebüros die Fluglisten der darin enthaltenen Gesellschaften, die Flugpreise und den Stand der Buchungen abfragen und Reservierungen vornehmen können. Mit diesem System entfällt der Anruf durch die Reisebüros für jede Reservierung bei der betreffenden Fluggesellschaft, da die Reservierung anhand der im System enthaltenen Daten vom Reisebüro selbst vorgenommen werden kann.

    (7) SAPHIR ist die Anwendung des von der Air France entwickelten Systems Alpha 3 in Belgien. Die SABENA ist der einzige Betreiber dieses Systems und kann somit allein die Aufnahme in das System gestatten oder ablehnen, das nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit funktioniert: die SABENA nimmt andere Luftverkehrsunternehmen kostenlos in SAPHIR auf, wenn diese als Gegenleistung die SABENA in ihre Systeme aufnehmen. Ist die Gegenseitigkeit, wie im vorliegenden Fall, nicht möglich, so verlangt die SABENA von der Gesellschaft die Entrichtung einer Gebühr für die Verwendung des Systems.

    Das Geschäftsgebaren der SABENA gegen- über der London European

    (8) Bei der Nachprüfung, die am 30. April 1987 gemäß Artikel 14 Absatz 3 in den Geschäftsräumen der SABENA vorgenommen wurde, wurden bei leitenden Angestellten Unterlagen über Zusammenkünfte zwischen den Vertretern der SABENA und der London European gefunden. Aus diesen Dokumenten geht im wesentlichen folgendes hervor:

    (9) Auf einer Sitzung, die Anfang März 1987 in London stattfand (Vermerk vom 6. März 1987), erklärte der Vertreter der SABENA, Herr Verdonck, den Vertretern der London European, daß »SABENA ausser in dem Fall, daß sie an einer Zusammenarbeit kommerziell interessiert sein sollte (sei es durch eine Anpassung der Flugpreise der London European an das IATA-Niveau, durch einen bedeutenden Interline-Beitrag oder durch einen Handling-Vertrag), weder die Aufnahme der London European in ihr Reservierungssystem noch die Verwendung dieses Systems gestatten werde". »Falls ein gemeinsames Interesse bestehen sollte, könnten wir (im Text unterstrichen) die Verwendung von SAPHIR in Aussicht stellen, allerdings zu einem Preis von rund 75 bfrs je Reservierung". Ferner steht in diesem Vermerk, daß »diese Gesellschaft (die London European) eine potentielle Gefahr für den Verkehr aus Belgien darstellt". Zwei Absätze zuvor wird erklärt, daß der Flugpreis der London European aus Belgien halb so hoch wie der Preis der SABENA ist. Es folgen die nachstehenden Feststellungen: »Sie (die London European) können der SN praktisch nichts bieten, da ihre Preisstruktur und ihre begrenzten Flugpläne jede Interline-Möglichkeit über BRU praktisch ausschließen. Um sich auf dem belgischen Markt durchzusetzen, ist ihre Aufnahme in das System SAPHIR fast unerläßlich, weshalb dies die einzige von ihnen angestrebte Form der Zusammenarbeit ist".

    In einem Vermerk als Antwort auf den vorangegangenen Vermerk erklärt Herr Van Gulck (SABENA - Brüssel), daß er sich gegenüber Vertretern der London European ähnlich geäussert hatte.

    (10) In einem Vermerk vom 20. März 1987 erläutert Herr Verdonck, daß »die Vertreter der London European nochmals von uns darüber unterrichtet wurden, daß sie ohne Handling überhaupt keine Chance hätten, in SAPHIR aufgenommen zu werden". Der von SABENA für die Leistungen von SAPHIR vorgeschlagene endgültige Preis beläuft sich auf 75 bfrs je Reservierung. In diesem Vermerk heisst es ausserdem, daß die SABENA angesichts der Preise der London European unbedingt versuchen sollte, etwaige Passagierverluste soweit wie möglich über den Handling-Vertrag und Einnahmen bei SAPHIR wieder auszugleichen: Herr Verdonck besteht schließlich auch darauf, daß der SAPHIR-Vertrag und der Handling-Vertrag aneinander gekoppelt werden.

    In einem Vermerk vom 31. März 1987 wiederholt Herr Verdonck, daß die beiden Verträge (Handling und SAPHIR) »gekoppelt sind und man nicht mit dem einen ohne den anderen einverstanden ist".

    In einem Telegramm vom 1. April 1987, das Herr Cooleman (SABENA - Brüssel) an Herrn Verdonck richtete, verhärtet sich die Position der SABENA: »In der Sitzung vom 31. 3. wurde beschlossen, die Aufnahme der LEA in das System SAPHIR abzulehnen, Stop, etwaiger Handling-Vertrag ändert nichts an diesem Standpunkt".

    Dieser Standpunkt wird in einem Vermerk vom 8. April 1987 von Herrn Dekker (SABENA - Brüssel) bestätigt: »Ich bestätige Ihnen, daß ich an unserem Beschluß, die London European nicht in unser Vertriebs- und Reservierungssystem in Belgien aufzunehmen, festgehalten habe". »P.S.: Sie werden ihr Handling wahrscheinlich Belgavia anvertrauen."

    In einem Vermerk vom 9. April 1987 weist einer der Verantwortlichen der Rechtsabteilung der SABENA darauf hin, daß das Verhalten der SABENA seiner Ansicht nach wegen Artikel 86 EWG-Vertrag zu Sanktionen der Kommission Anlaß geben könnte.

    (11) Im übrigen formulierte die SABENA gegenüber anderen Gesellschaften eine gleichartige Politik, hat sie aber offensichtlich nicht in die Praxis umgesetzt. So macht Herr Verdonck in einem Vermerk vom 18. Februar 1987 anläßlich eines Antrags einer anderen Fluggesellschaft auf Einbeziehung in das System deutlich, daß die SABENA nur dann die Möglichkeit ins Auge fassen werde, die Dienstleistungen dieser Fluggesellschaft im System SAPHIR gegen Vergütung anzubieten, wenn ihr das Handling anvertraut würde. In einem Vermerk vom 5. März 1987 bestätigt Herr Godderis (SABENA - Brüssel), daß diese Gesellschaft keinerlei Unterstützung erhält, weil sie ihr Handling einem anderen Unternehmen überlassen hat.

    (12) In einem Vermerk vom 13. März 1987 bekräftigt Herr Verdonck hinsichtlich der Aufnahme einer anderen Gesellschaft in das System SAPHIR die Haltung der SABENA mit folgenden Worten: »Der Aufnahme in das System SAPHIR wird nur zugestimmt, wenn ein anderes Geschäft, z. B. Handling-Vertrag, Interline usw. . . . zustandekommt. Der Preis kann nach Maßgabe von Interessen in anderen Bereichen herab- oder heraufgesetzt werden".

    II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

    Der relevante Markt

    a) Der sachlich relevante Markt

    (13) Um feststellen zu können, ob eine beherrschende Stellung der SABENA im Sinne des Artikels 86 vorliegt, ist zunächst der relevante Markt zu definieren, d. h. sämtliche austauschbaren Erzeugnisse, die in einem bestimmten geographischen Gebiet vorhanden sind, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, um die wirtschaftliche Macht der beteiligten Unternehmen beurteilen zu können.

    (14) Alle grossen europäischen Luftfahrtgesellschaften haben Vereinbarungen ausgearbeitet oder geschlossen, um über ein rechnergestütztes Flugreservierungssystem verfügen zu können. Auch wenn es gegenwärtig noch andere Arten der Reservierung gibt, so wird die rechnergestützte Reservierung doch bald an ihre Stelle treten. Die Vorteile dieses Systems (Schnelligkeit, grosse Informationsdichte, sofortige Reservierung und Ausstellung des Flugscheins, laufend aktualisierte Informationen . . .) sind so erheblich, daß die anderen noch bestehenden Reservierungsarten nicht mehr gleichwertig sind. Dies gilt sowohl für das Nachschlagen der Flugzeiten und Flugpreise durch die Reisebüros als auch für die telefonische Reservierung bei den Luftverkehrsunternehmen. Obwohl die London European für ihre Flüge Brüssel-Luton diese Reservierungsart verwendet, zeigt ihr nachdrückliches Bemühen um Aufnahme in das System SAPHIR, daß der Zugang zu diesem System für eine Gesellschaft unerläßlich ist, die mit den auf dem Markt bereits etablierten Unternehmen den Wettbewerb aufnehmen möchte. Die telefonische Reservierung kann zusätzlich eingesetzt werden, vor allem bei Gesellschaften, die nur wenige Flüge und niedrigere Preise als ihre Konkurrenten anbieten. Die Möglichkeit, den Kunden eine rechnergestützte Reservierung anzubieten, ist in jedem Fall ein wichtiger Gesichtspunkt der Vermarktungspolitik.

    (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

    (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

    (15) Bei der Flugreservierung handelt es sich um eine zwischen den Reisebüros und den Luftfahrtgesellschaften gelagerte Dienstleistung. Letztere sind, wie die London European, daran interessiert, daß ihre Flüge in einem Reservierungssystem aufgeführt sind, damit die an das System angeschlossenen Reisebüros ihren Kunden diese Flüge anbieten können.

    Der relevante Markt lässt sich somit untergliedern in einerseits die einem oder mehreren Luftverkehrsunternehmen von einem Betreiber eines rechnergestützten Reservierungssystems angebotenen Reservierungsdienste und andererseits das Angebot dieser Dienste an die Reisebüros. Deshalb ist bei der Prüfung der Frage, ob die SABENA beim Angebot rechnergestützter Reservierungen eine beherrschende Stellung innehat, sowohl der Marktanteil des Systems SAPHIR an den rechnergestützten Reservierungssystemen als auch sein Anteil am Markt der den Reisebüros angebotenen rechnergestützten Systeme zu untersuchen.

    b) Der räumlich relevante Markt

    (16) Der zu untersuchende geographische Markt ist der belgische Markt. In diesem Hoheitsgebiet nehmen die Kunden, die in Belgien wohnen, ihre Flugreservierungen vor. Die Geschäfte werden in einer einzigen Währung, in belgischen Franken, abgeschlossen, und die Reisebüros sind auf einem einzigen Markt, dem belgischen Markt, tätig.

    Die Kommission und der Gerichtshof haben ausdrücklich anerkannt, daß nicht nur die Hoheitsgebiete der grossen, sondern auch die der mittleren Länder einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen (1). Das belgische Hoheitsgebiet entspricht diesem Kriterium und stellt somit einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar.

    Für die Anwendung des Artikels 86 ist der relevante Markt somit der Markt für rechnergestützte Flugreservierungen in Belgien.

    Verordnung Nr. 17

    (17) Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 17 auf die rechnergestützten Flugreservierungssysteme ist zu bemerken, daß der Anwendungsbereich dieser Verordnung in bezug auf den Verkehrssektor lediglich durch die Verordnung Nr. 141 des Rates (2), nicht aber durch die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 3975/87 bzw. (EWG) Nr. 3976/87 des Rates (3) begrenzt wird.

    Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 141 wird die Anwendung der Verordnung Nr. 17 auf beherrschende Marktstellungen im Verkehrsbereich ausgeschlossen.

    Diese den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 beschränkende Vorschrift muß eng ausgelegt werden. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß die mit dem eigentlichen Verkehrsmarkt verbundenen Tätigkeiten nicht unter diese Ausnahme fallen und der Verordnung Nr. 17 unterliegen.

    (18) Es stellt sich anschließend die Frage, ob der vorstehend definierte Markt tatsächlich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 fällt.

    (19) Da der relevante Markt aus zwei Teilen besteht, lässt sich diese Frage in bezug auf die Beziehungen zwischen dem Betreiber eines rechnergestützten Reservierungssystems und den Reisebüros eindeutig beantworten. Es steht ausser Frage, daß die Verordnung Nr. 17 auf diesen Markt anwendbar ist, denn die Tätigkeit der Reisebüros erstreckt sich üblicherweise nicht auf den eigentlichen Flugdienst (4). Somit sind die Leistungen der Reisebüros nicht Bestandteil des Verkehrsmarktes, was eine in der Verordnung Nr. 141 des Rates geforderte Voraussetzung für die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 ist.

    (20) Hinsichtlich des zweiten Teiles dieses Marktes ist die Verordnung Nr. 17 aus ähnlichen Gründen ebenfalls anwendbar.

    Die Dienstleistungen der Flugreservierung ist zwar in vielen Fällen mit der Erbringung der Luftverkehrsleistungen verknüpft, jedoch nur indirekt, da sie nicht darin besteht, die Verkehrsleistung als solche zu erbringen. Es ist durchaus vorstellbar, daß die Verkehrsleistung z.B. bei verfügbaren freien Plätzen ohne vorherige Reservierung erbracht wird. Die Reservierung wird vorgenommen, um dem Reisenden zuzusichern, daß er zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt abfliegen wird, doch sie ist keineswegs mit der eigentlichen Verkehrsleistung untrennbar verbunden. Wie in vielen anderen Bereichen sind der Flugscheinverkauf und die Erbringung der an den Flugschein geknüpften Leistung zwei voneinander getrennte Tätigkeiten.

    Im übrigen lässt sich aus der Tatsache, daß die Luftfahrtgesellschaften ihr eigenes Reservierungssystem entwickelt haben, nicht schließen, daß die Reservierung mit der Verkehrsleistung verbunden ist. Es besteht auch kein Hindernis dafür, daß eine mit den Fluggesellschaften nicht verbundene Gesellschaft ein Reservierungssystem entwickelt und auf den Markt bringt.

    Auch wenn die Reservierungsleistung zur Vermarktung der Verkehrsleistung gehört, stellt die Vermarktung als solche keine eigentliche Verkehrsleistung dar.

    Die Entscheidung 85/121/EWG der Kommission (1) (Sache Olympic Airways), in der festgestellt wird, daß die Bodendienstabfertigung an sich keine Verkehrsleistung darstellt und somit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 fällt, bestärkt die Kommission in ihrer Auffassung, daß ein rechnergestütztes Reservierungssystem, das am Boden vor der eigentlichen Verkehrsleistung eingesetzt wird, ebensowenig wie die Abfertigung, die ebenfalls am Boden vor und nach der eigentlichen Beförderung stattfindet, als Bestandteil des Verkehrsmarktes angesehen werden kann und somit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 fällt.

    (21) Es ist ferner daran zu erinnern, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 noch nicht erlassen war, als sich die beanstandeten Vorgänge ereigneten. Die Auffasung der Kommission, daß die Verordung Nr. 17 auf die rechnergestützte Erbringung von Flugreservierungsleistungen anwendbar ist, findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte dieser neuen Verordnung.

    In ihrem Vorschlag vom 8. Juli 1986 (2) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweise (3) geht die Kommission grundsätzlich davon aus, daß die rechnergestützten Reservierungssysteme nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung Nr. 141 fallen, sondern der Verordnung Nr. 17 unterliegen. In der Begründung dieses Vorschlags wird festgestellt, daß Vereinbarungen über die Flugreservierung und die Ausstellung von Flugscheinen nicht mehr technische Vereinbarungen sind und bereits der Verordnung Nr. 17 des Rates unterliegen. Ausserdem werden in den Erwägungsgründen des vorerwähnten Änderungsvorschlags die Vereinbarungen über rechnergestützte Reservierungssysteme den Vereinbarungen über die technische und betriebliche Bodendienstabfertigung auf Flughäfen gleichgestellt.

    Der Rat hat sich diesen Standpunkt der Kommission im ersten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 zu eigen gemacht und festgestellt, daß die Verordnung sowohl für Vereinbarungen gilt, die sich unmittelbar auf Flugdienste beziehen, als auch für Vereinbarungen, die keinen unmittelbaren Bezug zu derartigen Leistungen haben, wobei die ersteren der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates und letztere der Verordnung Nr. 17 unterliegen.

    (22) Die Tatsache, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 in Artikel 2 Absatz 1 die Möglichkeit vorsieht, daß die Kommission »unbeschadet der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87" Gruppenfreistellungsverordnungen erlässt, bedeutet nicht, daß alle in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 erwähnten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 fallen. In der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sind die Bereiche aufgeführt, in denen die Kommission Gruppen von Vereinbarungen freistellen kann, und die sowohl den eigentlichen Flugverkehr als auch die mit ihm zusammenhängenden Leistungen betreffen.

    Diese beiden Arten von Leistungen werden nur für die Zwecke dieser Verordnung in einer einzigen Verordnung zusammengefasst, mit der die Anwendbarkeit der Verordnungen Nr. 17 und Nr. 141 in Einzelfällen nicht beeinträchtigt wird. In diesen Fällen gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87, wenn es sich um den eigentlichen Flugdienst handelt, während die Verordnung Nr. 17 dort anwendbar ist, wo es nicht unmittelbar um die Erbringung einer Vekehrsleistung geht.

    Derselbe Gedankengang findet sich im übrigen in der Verordnung (EWG) Nr. 2672/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über rechnergestützte Flugreservierungssysteme (4). Im vorletzten Erwägungsgrund dieser Verordnung wird klargestellt, daß Vereinbarungen, die automatisch freigestellt sind, nicht gemäß Verordnung Nr. 17 angemeldet werden müssen.

    Ebensowenig wird die Anwendbarkeit der Verordnungen Nr. 17 und Nr. 141 durch Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 beeinträchtigt, der vorsieht, daß die Kommission den gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 eingesetzten Beratenden Ausschuß konsultiert, bevor sie einen Verordnungsentwurf veröffentlicht und eine Verordnung erlässt. Die in der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Verfahren werden sowohl im Falle des Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln als auch der Beantragung einer Einzelfreistellung oder eines Negativattests in den Bereichen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkehrssektor stehen, von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 nicht berührt.

    Bestehen einer beherrschenden Stellung

    (23) Das Bestehen einer beherrschenden Stellung der SABENA muß sowohl auf dem Markt ermittelt werden, auf dem ein Betreiber den Reisebüros seine automatisierten Reservierungsdienste anbietet, als auch auf dem Markt, auf dem diese Dienste anderen Luftverkehrsunternehmen angeboten werden.

    (24) Auf dem ersten Markt beträgt der Anteil des Systems SAPHIR nach den Angaben der SABENA zwischen 40 und 50 %.

    Obwohl der Gerichtshof die Auffassung vertritt, daß auch ein Anteil von 45 % nicht unbedingt auf eine Marktkontrolle schließen lässt, so ist doch eine mögliche Kontrolle in bezug auf die Stellung und die Zahl der Wettbewerber (1) zu untersuchen, wofür das Verhältnis zwischen dem Marktanteil des betreffenden Unternehmens und den Anteilen seiner Wettbewerber eine aussagekräftige Bezugsgrösse darstellt (2).

    In Belgien gibt es fünf weitere Reservierungssysteme, an die kaum mehr als 20 Reisebüros angeschlossen sind. Die Tatsache, daß 118 Reisebüros jedoch an das System SAPHIR angeschlossen sind, kann als Nachweis für die Vorrangstellung der SABENA auf diesem Markt gelten.

    (25) Es hat sich ferner herausgestellt, daß 47 % der Plätze auf der Flugstrecke Brüssel/Luton zwischen Juni und September 1987 in Belgien über das System SAPHIR reserviert wurden. Dieser hohe Anteil macht deutlich, daß für London European ein erfolgreicher Betrieb auf dieser Strecke von der Aufnahme in dieses System abhängig war.

    (26) Auf dem zweiten Markt nimmt die SABENA ganz offensichtlich eine beherrschende Stellung ein: alle in Brüssel tätigen Fluggesellschaften sind mit zwei Ausnahmen in das System SAPHIR einbezogen. Somit hat die SABENA alle Unternehmen in ihr System aufgenommen, die dies beantragt haben. Daraus wird deutlich, daß die Aufnahme in dieses System für ein Unternehmen, das den Wettbewerb in Belgien aufnehmen möchte, ausserordentlich wichtig ist.

    Die Tatsache, daß zwei in Brüssel tätige Fluggesellschaften im System SAPHIR nicht enthalten sind, ist damit zu begründen, daß diese Unternehmen vor allem aus Kostengründen eine eigene Marktzugangspolitik verfolgen, die eine Aufnahme in das System nicht erforderlich macht.

    (27) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die SABENA zum Zeitpunkt des beanstandeten Vorgehens auf dem belgischen Markt der automatisierten Flugreservierungssysteme eine beherrschende Stellung innehatte.

    Mißbrauch einer beherrschenden Stellung

    (28) Die Frage, ob das Verhalten der SABENA eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser beherrschenden Stellung darstellt, ist wie folgt zu beantworten:

    (29) Das Verhalten der SABENA kann als Versuch gewertet werden, Druck auf die London European auszuüben, um auf indirekte Weise höhere Flugpreise zu erzwingen, als dieses selbständige Luftverkehrsunternehmen aufgrund seiner Kostenstruktur und seiner Handelsstrategie festzusetzen beabsichtigte. Diese auf eine künstliche Heraufsetzung der Flugpreise abzielende Verhaltensweise ist mit dem freien Wettbewerb unvereinbar.

    (30) Das Verhalten der SABENA kann ebensogut als die Absicht gedeutet werden, die Erzeugung, den Absatz oder die technische Entwicklung zum Schaden der Verbraucher einzuschränken (Artikel 86 Buchstabe b), da die Weigerung der SABENA auch zur Folge hätte haben können, daß die London European ihr Vorhaben aufgibt, die Strecke zwischen Brüssel-Luton zu befliegen.

    (31) Die beiden Verträge - SAPHIR und Handling - stehen in keiner Beziehung zueinander: der Vertrag über die rechnergestützte Flugreservierung dient dem Ziel, die Reisebüros in die Lage zu versetzen, den Kunden kurzfristig Verkehrsleistungen zu den besten Bedingungen zu vermitteln; der Handling-Vertrag betrifft die Bodendienstabfertigung.

    Einer der Beweggründe der SABENA bestand darin, den Abschluß des SAPHIR-Vertrags von dem Abschluß eines Handling-Vertrags mit der London European abhängig zu machen, der zum Gegenstand des ersteren in keiner Beziehung steht. Dieses Verhalten stellt einen von Artikel 86 Buchstabe d) EWG-Vertrag unmittelbar erfassten Mißbrauch dar.

    Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

    (32) Die beanstandete Weigerung hat Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten. Erstens ist dieser Mißbrauch eines belgischen Unternehmens gegen ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gerichtet. Zweitens war dieses Verhalten darauf angelegt, auf der Flugstrecke Brüssel-London wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen zu zeitigen, da die SABENA und die London-European bei der Flugreservierung nicht über dieselben Möglichkeiten verfügten. Die Weigerung, der London European den Zugang zum System SAPHIR zu ermöglichen, kann zur Folge haben, daß die betreffende Strecke von diesem Unternehmen nicht beflogen werden kann.

    Durch diese Ausschaltung der London European als Wettbewerber können die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten sowohl unmittelbar als auch potentiell beeinträchtigt werden, da die Reservierung trotz ihres lokalen Charakters ein innergemeinschaftliches Geschäft, nämlich den Flugverkehr zwischen Brüssel und Luton, betrifft.

    (33) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes ist in dem Fall eindeutig, daß ein marktbeherrschendes Unternehmen in seinem Verhalten auf die Ausschaltung eines Wettbewerbers abzielt. Im Urteil Zoja (1) hat der Gerichtshof befunden, daß Artikel 86 auf Verhaltensweisen Anwendung findet, durch die eine bestehende Wettbewerbsstruktur verändert wird. Der Wettbewerb auf der Strecke Brüssel-London hätte eine andere Struktur gehabt, wenn die London European keinen uneingeschränkten Zugang zu diesem Markt erhalten hätte.

    Schlußfolgerung

    (34) Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, daß die SABENA gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags verstossen hat, indem sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der rechnergestützten Flugreservierungssysteme in Belgien durch ihre Weigerung mißbräulich ausgenutzt hat, die London European in das System SAPHIR aufzunehmen, weil deren Flugpreise zu niedrig waren und sie die Bodendienstabfertigung einer anderen Gesellschaft als der SABENA anvertraut hatte. Die mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung bezweckte und bewirkte eine Behinderung des Handels zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

    Abhilfe

    (35) Nachdem die SABENA durch das Einwirken der Kommission die London European in ihr System SAPHIR aufgenommen hat, ist eine Anordnung der Kommission auf Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 nicht mehr erforderlich.

    (36) Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 können Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 mit Geldbussen in Höhe von höchstens 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes belegt werden. Abgesehen von der Schwere des Verstosses ist auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

    (37) Die besondere Schwere des Verstosses besteht nach Auffassung der Kommission darin, daß einem Wettbewerber von geringer Grösse der Zugang zu einem rechnergestützten Reservierungssystem verweigert wurde, und damit versucht wurde, ihn davon abzuhalten, sich auf einer Flugstrecke zu etablieren, wodurch er in seinem Vorhaben behindert wurde, auf diese Weise ein zusätzliches Wettbewerbselement einzubringen. Durch dieses Vorgehen hat sich die SABENA über eines der grundlegenden Vertragsziele hinweggesetzt, nämlich die Errichtung eines einzigen Marktes aller Mitgliedstaaten. Erschwerend kommt hinzu, daß das Verhalten der SABENA eine in diesem Bereich übliche Unternehmensstrategie darstellt, die nur deshalb nicht gegenüber anderen Fluggesellschaften angewandt wurde, weil ein ähnlicher Fall nicht eingetreten ist (2).

    (38) Dieser vorsätzlich begangene Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln musste der SABENA bewusst gewesen sein, da eine verantwortliche Person aus der Rechtsabteilung in einer Stellungnahme vom 9. April 1987 darauf hingewiesen hatte, daß dieses Verhalten Anlaß zu einem Eingreifen der Kommission gemäß Artikel 86 geben könnte.

    (39) Hinsichtlich der Dauer des Verstosses stellt die Kommission fest, daß es sich um einen kurzen Zeitraum handelt. Auch wenn die Frage zu stellen ist, ob der Verstoß länger gedauert hätte, wenn die Kommission nicht eingeschritten wäre, muß man berücksichtigen, daß die SABENA bereits ab 25. Mai 1987 beschlossen hat, die London European in das System SAPHIR aufzunehmen. Da der Beschluß, die London European nicht in das System SAPHIR aufzunehmen, am 1. April 1987 getroffen wurde, hat der Verstoß kaum zwei Monate gedauert. Diese verhältnismässig kurze Dauer des Verstosses wird bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse berücksichtigt.

    (40) Die Festsetzung einer niedrigen Geldbusse ist dadurch gerechtfertigt, daß die Verordnung Nr. 17 zum ersten Mal auf dem Markt der rechnergestützten Reservierungssysteme angewandt wird -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die SABENA, Belgian World Airlines, hat gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags verstossen, indem sie mit ihrem Verhalten gegenüber der London European bezweckt hat, dieses Unternehmen davon abzubringen, die Flugstrecke Brüssel-Luton zu befliegen und deshalb die Aufnahme der London European in das System SAPHIR mit folgender Begründung verweigert hat:

    - die von der London European praktizierten Flugpreise seien zu niedrig;

    - die London European habe die Bodendienstabfertigung ihrer Flugzeuge nicht der SABENA anvertraut.

    Artikel 2

    Gegen die SABENA wird eine Geldbusse in Höhe von 100 000 ECU festgesetzt. Dieser Betrag ist binnen drei

    Monaten vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung an in Belgischen Franken auf das Konto Nr. 426-4403001-52 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Kredietbank, Filiale Schuman, Rond-Point Schuman 2, B-1040 Brüssel, oder in Ecu auf das Konto Nr. 426-4403003-52 bei derselben Bank zu überweisen.

    Nach Ablauf dieser Frist werden von Rechts wegen auf den Betrag dieser Geldbusse Zinsen zu dem Satz berechnet, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit in seinen Ecu-Geschäften am ersten Werktag des Monats anwendet, in welchem diese Entscheidung erlassen wurde, zuzueglich dreieinhalb Prozent entsprechend 10,75 %.

    Bei Begleichung der Geldbusse in der Landeswährung der Empfänger erfolgt die Umrechnung zu dem am Vortag der Überweisung geltenden Kurs.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die:

    SABENA, Belgian World Airlines,

    35, rü Cardinal Mercier,

    B-1000 Brüssel,

    gerichtet.

    Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EWG-Vertrag.

    Brüssel, den 4. November 1988

    Für die Kommission

    Peter SUTHERLAND

    Mitglied der Kommission

    (1) Für Belgien siehe vor allem Rechtssache 127/73, BRT-SABAM, Slg. 1974, S. 313.

    (2) ABl. Nr. 124 vom 28. 11. 1962, S. 2751/62.

    (3) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1 und 9.

    (4) Siehe Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler sowie der Lagerhalter (ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 1).

    (1) ABl. Nr. L 46 vom 15. 2. 1985, S. 51.

    (2) Bull. EG 7/8 - 1986, Ziff. 2-1-211.

    (3) ABl. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 46.

    (4) ABl. Nr. L 239 vom 30. 8. 1988, S. 13.

    (1) Urteil United Brands, Rechtssache 27/76, Slg. 78, S. 287, Entscheidungsgrund 112.

    (2) Urteil Hoffmann La Roche, Rechtssache 85/76, Slg. 79, S. 461.

    (1) Verbundene Rechtssachen 6/73 und 7/73, Slg. 1974, S. 223; siehe auch vorerwähntes Urteil United Brands.

    (2) Siehe Vermerke vom 18. Februar und 13. März 1987.

    Top