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Document 31988R1329

    Verordnung (EWG) Nr. 1329/88 des Rates vom 16. Mai 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 hinsichtlich bestimmter in der Gemeinschaft von Kyushu Matsushita (UK) montierter elektronischer Schreibmaschinen

    ABl. L 123 vom 17.5.1988, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1329/oj

    31988R1329

    Verordnung (EWG) Nr. 1329/88 des Rates vom 16. Mai 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 hinsichtlich bestimmter in der Gemeinschaft von Kyushu Matsushita (UK) montierter elektronischer Schreibmaschinen

    Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/1988 S. 0031 - 0031


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1329/88 DES RATES

    vom 16. Mai 1988

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 hinsichtlich bestimmter in der Gemeinschaft von Kyushu Matsushita (UK) montierter elektronischer Schreibmaschinen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der genannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 (3) hat der Rat den mit der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 (4) eingeführten Antidumpingzoll auf bestimmte, in der Gemeinschaft von den Unternehmen Canon Bretagne (F), Kyushu Matsushita (UK), Sharp (UK) und Silver Reed (UK) montierte Schreibmaschinen ausgedehnt.

    (2) Im März 1988 bot Kyushu Matsushita (UK) eine Verpflichtung an. Die Kommission vergewisserte sich durch eine Überprüfung in dem betreffenden Unternehmen selbst, daß infolge dieser Verpflichtung die Voraussetzungen, die die Ausdehnung des Antidumpingzolls auf in der Gemeinschaft montierte Schreibmaschinen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 gerechtfertigt hatten, nicht mehr gegeben sind.

    (3) Die Kommission hat die Verpflichtung nach Konsultationen durch eine Entscheidung gleichen Datums angenommen.

    (4) Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 zur Ausdehnung des Antidumpingzolls auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte elektronische Schreibmaschinen zu ändern, soweit sie Kyushu Matsushita betrifft -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 1

    (1) Der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren elektronischer Schreibmaschinen mit oder ohne Rechenwerk mit Ursprung in Japan wird auch auf elektronische Schreibmaschinen mit oder ohne Rechenwerk der Codennummern 8469 10 00, ex 8469 21 00 und ex 8469 29 00 oder Kombinierten Nomenklatur erhoben, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, nachdem sie in der Gemeinschaft von den Unternehmen Canon Bretagne (F), Sharp (UK) und Silver Reed (UK) montiert wurden.

    (2) Der Antidumpingzoll beträgt je Schreibmaschine, die von den folgenden Unternehmen montiert wird:

    - Canon Bretagne (F): 44,00 ECU,

    - Sharp (UK): 21,82 ECU,

    - Silver Reed (UK): 56,14 ECU".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. KIECHLE

    (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 9.

    (3) ABl. Nr. L 101 vom 20. 4. 1988, S. 4.

    (4) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 1.

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