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Document 31980L0777

    Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

    ABl. L 229 vom 30.8.1980, p. 1–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/07/2009; Aufgehoben durch 32009L0054

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/777/oj

    31980L0777

    Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

    Amtsblatt Nr. L 229 vom 30/08/1980 S. 0001 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0226
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0132
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0226
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0047
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0047


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 15 . Juli 1980

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

    ( 80/777/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Begriffsbestimmung für natürliche Mineralwässer ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt . In der Gemeinschaft bestehen dafür unterschiedliche Definitionen . Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest , unter denen natürliche Mineralwässer als solche anerkannt werden , und regeln die Bedingungen für die Nutzung der Quellen . Ausserdem enthalten sie besondere Vorschriften über den Handel mit diesen Wässern .

    Die Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten behindern den freien Warenverkehr mit natürlichen Mineralwässern , denn sie schaffen ungleiche Wettbewerbsbedingungen und wirken sich dadurch unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

    Im vorliegenden Fall kann die Beseitigung dieser Hemmnisse einmal dadurch erfolgen , daß jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist , auf seinem Gebiet den Handel mit natürlichen Mineralwässern zuzulassen , die jeder andere Mitgliedstaat als solche anerkannt hat , und zum anderen durch Erlaß gemeinsamer Vorschriften insbesondere hinsichtlich der bakteriologischen Beschaffenheit und der für bestimmte Mineralwässer zu verwendenden besonderen Bezeichnungen .

    Bis zum Abschluß von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung natürlicher Mineralwässer ist es angezeigt , die Bedingungen festzulegen , unter denen bis zur Anwendung dieser Vereinbarungen gleichartige aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse als natürliche Mineralwässer in der Gemeinschaft zugelassen werden können .

    Es ist dafür Sorge zu tragen , daß natürliche Mineralwässer auf der Handelsstufe noch die charakteristischen Eigenschaften besitzen , die ihre Anerkennung als natürliche Mineralwässer gerechtfertigt haben . Es ist daher zweckmässig , daß die zu ihrer Abfuellung verwendeten Behältnisse mit einem geeigneten Verschluß versehen sind .

    Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer gelten die allgemeinen Regeln der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 4 ) , In der vorliegenden Richtlinie brauchen deshalb lediglich Ergänzungen zu und Abweichungen von diesen allgemeinen Regeln festgelegt zu werden .

    Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen , sollte die Annahme von Anwendungsmaßnahmen technischer Art der Kommission überlassen werden ; dies gilt insbesondere für die Festlegung der Einzelheiten der Probenahmen und Analysemethoden , die zur Kontrolle der Zusammensetzung der natürlichen Mineralwässer notwendig sind .

    In allen Fällen , in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Ausführung von Vorschriften für Lebensmittel überträgt , die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind , ist es angezeigt , ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des durch den Beschluß 69/414/EWG ( 5 ) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    ( 1 ) Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer nach Anhang I Abschnitt I anerkannten Wässer .

    ( 2 ) Diese Richtlinie betrifft ebenfalls die aus dem Boden eines Drittlandes gewonnenen und in die Gemeinschaft eingeführten Wässer , die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer anerkannt worden sind .

    Die in Unterabsatz 1 genannten Wässer können diese Anerkennung nur dann erhalten , wenn von der zuständigen Behörde des Landes , in dem sie gewonnen wurden , bescheinigt worden ist , daß sie Anhang I Abschnitt I entsprechen und daß eine laufende Kontrolle der Einhaltung des Anhangs II Nummer 2 vorgenommen wird .

    Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 darf höchstens zwei Jahre betragen . Ist die Bescheinigung vor Ablauf dieser Frist erneuert worden , so ist eine Anerkennung nach Unterabsatz 1 nicht erneut erforderlich .

    ( 3 ) Diese Richtlinie betrifft nicht

    - Wässer , die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG ( 6 ) sind ;

    - natürliche Mineralwässer , die an der Quelle für Kurzwecke in Thermal - oder Mineraleinrichtungen verwendet werden .

    ( 4 ) Die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in angemessener Weise zu begründen und amtlich bekanntzumachen .

    ( 5 ) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Fälle , in denen er die in den Absätzen 1 und 2 genannte Anerkennung vorgenommen oder zurückgezogen hat . Die Liste der als natürliche Mineralwässer anerkannten Wässer wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , damit nur die in Artikel 1 genannten , dieser Richtlinie entsprechenden Wässer als natürliche Mineralwässer in den Handel gebracht werden können .

    Artikel 3

    Die Nutzung der natürlichen Mineralwässer müssen Anhang II entsprechen .

    Artikel 4

    ( 1 ) Ein natürliches Mineralwasser , so wie es aus der Quelle austritt , darf keiner anderen Behandlung unterworfen oder mit keinem anderen Zusatz versehen werden als

    a ) dem Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe , wie Eisen - und Schwefelverbindungen , durch Filtration oder Dekantation ( Enteisenung , Entschwefelung ) , gegebenenfalls nach Belüftung , sofern die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers durch diese Behandlung in seinen wesentlichen , seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen nicht geändert wird ;

    b ) dem vollständigen oder teilweisen Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren ;

    c ) dem Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlensäure unter den in Anhang I Abschnitt III vorgesehenen Bedingungen .

    ( 2 ) Insbesondere ist die Desinfizierung mit jeglichen Mitteln und - vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c ) - der Zusatz keimhemmender Stoffe oder jede andere Behandlung , welche den Keimgehalt natürlichen Mineralwassers verändern könnte , untersagt .

    ( 3 ) Absatz 1 steht der Verwendung natürlicher Mineralwässer zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke nicht entgegen .

    Artikel 5

    ( 1 ) Beim Quellaustritt muß der Gesamtgehalt vermehrungsfähiger Mikroorganismen natürlicher Mineralwässer ihrem normalen Keimgehalt entsprechen und einen wirksamen Schutz der Quelle gegen jede Verunreinigung erkennen lassen . Er ist nach Maßgabe des Anhangs I Abschnitt II Nummer 1.3.3 zu bestimmen .

    Nach der Abfuellung darf dieser Gehalt 100 pro ml bei 20 bis 22 * C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung und 20 pro ml bei 37 * C in 24 Stunden auf Agar-Agar nicht überschreiten . Er ist innerhalb von 12 Stunden nach der Abfuellung zu messen , wobei die Wassertemperatur während dieser 12 Stunden bei 4 * C mehr oder weniger 1 * C konstant gehalten wird .

    Beim Quellaustritt sollten diese Werte normalerweise 20 pro ml bei 20 bis 22 * C in 72 Stunden und 5 pro ml bei 37 * C in 24 Stunden nicht überschreiten ; hierbei handelt es sich um Richtwerte und nicht um Hoechstkonzentrationen .

    ( 2 ) Beim Quellaustritt und bei der Vermarktung muß ein natürliches Mineralwasser frei sein von

    a ) Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen ,

    b ) Escherichia coli und anderen coliformen Keimen sowie Fäkal-Streptokokken in einer untersuchten Probe von 250 ml ,

    c ) sulfitreduzierenden sporenbildenden Anärobiern in einer untersuchten Probe von 50 ml ,

    d ) Pseudomonas äruginosa in einer untersuchten Probe von 250 ml .

    ( 3 ) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sowie der Nutzungsbedingungen nach Anhang II

    - darf der Gesamtgehalt des natürlichen Mineralwassers an vermehrungsfähigen Mikroorganismen auf der Vermarktungsstufe nur aus der normalen Entwicklung seines Gehalts an Keimen beim Quellaustritt resultieren ,

    - muß das natürliche Mineralwasser auf der Vermarktungsstufe vom organoleptischen Standpunkt aus einwandfrei sein .

    Artikel 6

    Die zur Abfuellung natürlicher Mineralwässer verwendeten Behältnisse müssen mit einem Verschluß versehen sein , mit dem jede Möglichkeit einer Verfälschung oder Verunreinigung vermieden wird .

    Artikel 7

    ( 1 ) Die Verkaufsbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist " natürliches Mineralwasser " oder , wenn es sich um kohlensäurehaltiges natürliches Mineralwasser nach Anhang I Abschnitt III handelt , je nach Fall " natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser " , " natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt " , " natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt " .

    Die Verkaufsbezeichnung natürlicher Mineralwässer , die einer Behandlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ) unterworfen wurden , wird durch die Hinweise " Kohlensäure ganz entzogen " bzw . " Kohlensäure teilweise entzogen " ergänzt .

    ( 2 ) Verbindlich vorgeschriebener Bestandteil der Kennzeichnung natürlicher Mineralwässer sind ausserdem

    a ) - der Vermerk : " Zusammensetzung entsprechend den Ergebnissen der amtlich anerkannten Analyse vom ... " ( Tag der Analyse ) oder

    - die Angabe der Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile ,

    b ) der Ort der Nutzung und der Name der Quelle .

    ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können auch

    a ) an den Vorschriften festhalten , die die Angabe des Ursprungslandes verlangen ; diese Angabe kann jedoch nicht bei natürlichen Mineralwässern aus einer Quelle innerhalb der Gemeinschaft verlangt werden ;

    b ) Vorschriften erlassen , die die Angaben von nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ) gegebenenfalls durchgeführten Behandlungen verlangen .

    Artikel 8

    ( 1 ) Der Name einer Gemeinde , eines Weilers oder einer sonstigen Ortsbezeichnung darf bei einem gewerblichen Kennzeichen unter der Voraussetzung verwendet werden , daß das natürliche Mineralwasser , auf das er sich bezieht , aus einer Quelle an dem durch dieses gewerbliche Kennzeichen angegebenen Ort gewonnen wird und daß die Verwendung dieses Namens nicht zu Mißverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt .

    ( 2 ) Ein natürliches Mineralwasser , das aus ein und derselben Quelle stammt , darf nicht unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden .

    ( 3 ) Enthalten die Etiketten oder Aufschriften , die auf den Behältnissen angebracht sind , in denen natürliche Mineralwässer zum Verkauf angeboten werden , die Angabe eines anderen gewerblichen Kennzeichens als des Namens der Quelle oder des Ortes ihrer Nutzung , so muß die Angabe dieses Ortes oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein , die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der grösste Buchstabe , der für die Angabe dieses gewerblichen Kennzeichens benutzt wird .

    Unterabsatz 1 ist sinngemäß im Hinblick auf die Bedeutung anwendbar , die dem Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung im Verhältnis zu der Angabe des gewerblichen Kennzeichens bei der die natürlichen Mineralwässer betreffenden Werbung jeglicher Art gegeben wird .

    Artikel 9

    ( 1 ) Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung ist die Verwendung von Angaben , Bezeichnungen , Hersteller - oder Handelsmarken , Abbildungen und anderen bildlichen und nicht bildlichen Zeichen untersagt , die

    a ) in bezug auf ein natürliches Mineralwasser Merkmale vortäuschen , die es vor allem hinsichtlich der Herkunft , des Datums der Nutzungsgenehmigung , der Analyseergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt ;

    b ) bei einem abgefuellten Trinkwasser , das nicht Anhang I Abschnitt I entspricht , zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können , insbesondere die Angabe " Mineralwasser " .

    ( 2 ) a ) Hinweise , wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung , Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt , sind unzulässig .

    b ) Die in Anhang III aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig , soweit die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder , in Ermangelung solcher Kriterien , die durch die einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen , physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach Anhang I Abschnitt I Nummer 2 beruhen .

    c ) Die Mitgliedstaaten können die Angaben " regt die Verdauung an " , " kann den Gallenfluß fördern " oder ähnliche Angaben zulassen . Sie können weitere Angaben zulassen , sofern die Grundsätze der Buchstaben a ) und b ) beachtet sind .

    ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften über Angaben - sowohl auf den Verpackungen oder Etiketten als auch in der Werbung - erlassen , die sich auf die Eignung eines natürlichen Mineralwassers für die Säuglingsernährung beziehen . Diese Vorschriften können auch die Eigenschaften des Wassers betreffen , von denen die Verwendung dieser Angaben abhängt .

    Die Mitgliedstaaten , die derartige Vorschriften erlassen wollen , unterrichten hierüber zuvor die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission .

    ( 4 ) Spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge über die Anwendung von Anhang I Abschnitt II Nummer 1.2.12 .

    Artikel 10

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , damit der Verkehr mit natürlichen Mineralwässern , die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen , durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Vorschriften über die Eigenschaften , die Zusammensetzung , die Nutzungsbedingungen , die Abfuellung oder die Etikettierung natürlicher Mineralwässer bzw . der Lebensmittel im allgemeinen oder über die Werbung dafür nicht behindert wird .

    ( 2 ) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die nicht harmonisierten einzelstaatlichen Vorschriften , die gerechtfertigt sind zum Schutze

    - der Gesundheit ,

    - vor Täuschung , sofern sie nicht bewirken , daß die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird ,

    - des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , der Herkunftsbezeichnung und Ursprungsangabe sowie vor unlauterem Wettbewerb .

    Artikel 11

    Das Verfahren für die Probenahmen und Analysemethoden , die zur Kontrolle der in Artikel 5 genannten bakteriologischen Eigenschaften und der in Anhang I Abschnitt II Nummer 1.2 genannten Zusammensetzungsmerkmale erforderlich sind , wird nach dem Verfahren des Artikels 12 festgesetzt .

    Artikel 12

    ( 1 ) Bei einer Bezugnahme auf das Verfahren dieses Artikels wird der Ständige Lebensmittelausschuß , im folgenden " Ausschuß " genannt , von seinem Vorsitzenden entweder auf dessen Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats befasst .

    ( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

    ( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

    b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

    c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt wurde , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen .

    Artikel 13

    Artikel 12 gilt für achtzehn Monate von dem Zeitpunkt an , zu dem der Ausschuß erstmals aufgrund des Artikels 12 Absatz 1 befasst wird .

    Artikel 14

    Diese Richtlinie betrifft nicht für die Ausfuhr in Drittländer bestimmte natürliche Mineralwässer .

    Artikel 15

    Die Mitgliedstaaten ändern , soweit erforderlich , ihre Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis ; die geänderten Rechtsvorschriften werden so angewandt , daß das Inverkehrbringen

    - von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie erlaubt ist ;

    - von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen vier Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie untersagt ist .

    Artikel 16

    Diese Richtlinie gilt auch für die französischen überseeischen Departements .

    Artikel 17

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 15 . Juli 1980 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J . SANTER

    ( 1 ) ABl . Nr . C 69 vom 11 . 6 . 1970 , S . 14 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 45 vom 10 . 5 . 1971 , S . 5 .

    ( 3 ) ABl . Nr . C 36 vom 19 . 4 . 1971 , S . 14 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 .

    ( 5 ) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1969 , S . 9 .

    ( 6 ) ABl . Nr . 22 vom 9 . 2 . 1965 , S . 369/65 .

    ANHANG I

    I . DEFINITION

    1 . " Natürliches Mineralwasser " ist ein im Sinne des Artikels 5 bakteriologisch einwandfreies Wasser , das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird .

    Natürliches Mineralwasser unterscheidet sich von gewöhnlichem Trinkwasser deutlich durch

    a ) seine Eigenart , die durch seinen Gehalt an Mineralien , Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte Wirkungen gekennzeichnet ist ,

    b ) seine ursprüngliche Reinheit ,

    wobei beide Merkmale aufgrund der unterirdischen Herkunft des Wassers , das vor jedem Verunreinigungsrisiko geschützt ist , unverändert erhalten sind .

    2 . Diese Merkmale , die natürlichem Mineralwasser gesundheitsdienliche Eigenschaften verleihen können , müssen überprüft worden sein :

    a ) unter

    1 ) geologischen und hydrologischen ,

    2 ) physikalischen , chemischen und physikalisch-chemischen ,

    3 ) mikrobiologischen ,

    4 ) erforderlichenfalls pharmakologischen , physiologischen und klinischen Gesichtspunkten ;

    b ) nach den in Abschnitt II aufgeführten Kriterien ;

    c ) nach von der zuständigen Behörde wissenschaftlich anerkannten Verfahren .

    Die Prüfungen nach Buchstabe a ) Punkt 4 können fakultativ sein , wenn das Wasser die Zusammensetzungsmerkmale aufweist , aufgrund deren ein Wasser in dem Mitgliedstaat , in dem es gewonnen wird , vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie als natürliches Mineralwasser angesehen worden ist . Dies gilt insbesondere , wenn das betreffende Wasser am Quellaustritt und nach der Abfuellung insgesamt mindestens 1 000 mg feste Stoffe in Lösung oder mindestens 250 mg freie Kohlensäure je 1 kg enthält .

    3 . Die Zusammensetzung , die Temperatur und die übrigen wesentlichen Merkmale des natürlichen Mineralwassers müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben ; insbesondere dürfen sie sich durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändern .

    Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 ist der normale Keimgehalt eines natürlichen Mineralwassers die beim Quellaustritt vor jeglicher Einwirkung festgestellte praktisch konstant bleibende bakterielle Flora , deren qualitative und quantitative Zusammensetzung , die bei der Anerkennung des betreffenden Wassers Berücksichtigung findet , durch regelmässige Analysen kontrolliert wird .

    II . ANWEISUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER DEFINITION

    1.1 . Anweisungen für die geologischen und hydrologischen Untersuchungen

    Gefordert werden müssen insbesondere :

    1.1.1 . die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab von höchstens 1 : 1 000 ;

    1.1.2 . ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes ;

    1.1.3 . die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung ;

    1.1.4 . die Beschreibung der Fassungsarbeiten ;

    1.1.5 . die Abgrenzung des Gebietes oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigungen .

    1.2 . Anweisungen für die physikalischen , chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen

    Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden :

    1.2.1 . die Schüttung der Quelle ;

    1.2.2 . die Temperatur des Wassers beim Quellaustritt und die Temperatur der Umgebung ;

    1.2.3 . die Beziehungen zwischen der Art des Geländes und der Art und dem Typ des Mineralgehalts ;

    1.2.4 . die Trockenrückstände bei 180 * C und 260 * C ;

    1.2.5 . die Leitfähigkeit oder der elektrische Widerstand , wobei die Messtemperatur anzugeben ist ;

    1.2.6 . die Wasserstoffionen-Konzentration ( pH ) ;

    1.2.7 . die Anionen und Kationen ;

    1.2.8 . die nicht-ionisierten Elemente ;

    1.2.9 . die Spurenelemente ;

    1.2.10 . die Radioaktivität beim Quellaustritt ;

    1.2.11 . gegebenenfalls die Verhältniszahlen der Bestandteile des Wassers nach Isotopen : Sauerstoff ( 16O - 18O ) und Wasserstoff ( Proton , Deuterium , Tritium ) ;

    1.2.12 . die Toxizität bestimmter Bestandteile des Wassers unter Berücksichtigung der für jeden Bestandteil festgesetzten Toleranzen .

    1.3 . Kriterien für die mikrobiologischen Untersuchungen am Quellaustritt

    Diese Untersuchungen müssen insbesondere folgendes umfassen :

    1.3.1 . den Nachweis der Abwesenheit von Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen ;

    1.3.2 . die quantitative Bestimmung der vermehrungsfähigen Mikroorganismen , die auf eine fakalesche Verunreinigung hinweisen :

    a ) die Abwesenheit von Escherichia coli und anderen coliformen Keimen in einer Probe von 250 ml bei 37 * C und 44,5 * C ;

    b ) die Abwesenheit von Fäkal-Streptokokken in einer Probe von 250 ml ;

    c ) die Abwesenheit von sulfitreduzierenden sporenbildenden Anärobiern in einer Probe von 50 ml ;

    d ) die Abwesenheit von Pseudomonas äruginosa in einer Probe von 250 ml ;

    1.3.3 . die Bestimmung des Gesamtgehalts der vermehrungsfähigen Mikroorganismen je ml Wasser :

    a ) bei 20 bis 22 * C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung ;

    b ) bei 37 * C in 24 Stunden auf Agar-Agar .

    1.4 . Anweisungen für die klinischen und pharmakologischen Untersuchungen

    1.4.1 . Die Art der Untersuchungen , die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorzunehmen sind , muß den besonderen Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers und seinen Wirkungen auf den menschlichen Organismus , z . B . Diurese , Magen - und Darmfunktion , Ausgleich von Mineralstoffmangel , entsprechen .

    1.4.2 . Die Feststellung , daß eine grosse Anzahl klinischer Beobachtungen beständige und übereinstimmende Ergebnisse zeigt , kann gegebenenfalls anstelle der Untersuchungen nach 1.4.1 anerkannt werden . In geeigneten Fällen können die klinischen Untersuchungen anstelle der Untersuchungen nach 1.4.1 anerkannt werden , sofern sich mit einer grossen Anzahl beständiger und übereinstimmender Beobachtungen die gleichen Ergebnisse erzielen lassen .

    III . ZUSÄTZLICHE QUALIFIZIERUNGEN FÜR KOHLENSÄUREHALTIGE MINERALWÄSSER

    Natürliche kohlensäurehaltige Mineralwässer setzten unter normalen Druck - und Temperaturverhältnissen von Natur aus oder nach dem Abfuellen spontan und leicht wahrnehmbar Kohlensäure frei . Die kohlensäurehaltigen Mineralwässer gliedern sich in drei Gruppen , denen jeweils nachstehende Bezeichnungen vorbehalten sind :

    a ) Als " natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser " wird ein Wasser bezeichnet , das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfuellung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt , auch wenn die im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlensäure in einer entsprechenden Menge Kohlensäure desselben Quellvorkommens wiederzugesetzt wurde ;

    b ) als " natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt " wird ein Wasser bezeichnet , dessen Gehalt an Kohlensäure , die dem gleichen Quellvorkommen entstammt , nach eventueller Dekantation und nach der Abfuellung höher ist als am Quellaustritt ;

    c ) als " natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt " wird ein Wasser bezeichnet , das mit Kohlensäure versetzt wurde , die eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen , aus dem das Wasser stammt .

    ANHANG II

    BEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER QUELLEN UND DEN HANDEL MIT NATÜRLICHEM MINERALWASSER

    1 . Die Nutzung einer Quelle natürlichen Mineralwassers unterliegt der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes , in dem das Wasser gewonnen wurde , nachdem festgestellt ist , daß das betreffende Wasser Anhang I Abschnitt I entspricht .

    2 . Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein , daß jede Möglichkeit einer Verunreinigung vermieden wird und daß die Eigenschaften erhalten bleiben , die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen .

    Aus diesem Grunde wird insbesondere festgestellt :

    a ) Die Quelle oder der Quellaustritt muß gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein ;

    b ) Fassungen , Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus einem für das Mineralwasser geeigneten Stoff bestehen und derart beschaffen sein , daß jede chemische , physikalisch-chemische und bakteriologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird ;

    c ) die Nutzungsbedingungen , insbesondere die Reinigungs - und Abfuellanlagen , müssen den hygienischen Anforderungen genügen . Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein , daß sie die bakteriologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwasser nicht verändern ;

    d ) der Transport eines natürlichen Mineralwassers in anderen als den zur Abgabe an den Endverbraucher zugelassenen Behältnissen ist untersagt .

    Buchstabe d ) braucht jedoch nicht auf Mineralwässer angewendet zu werden , die im Gebiet eines Mitgliedstaats gewonnen , genutzt und in den Handel gebracht werden , falls zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie der Transport von natürlichem Mineralwasser in Größbehältern von der Quelle bis zum Abfuellbetrieb in diesem Mitgliedstaat zulässig war .

    3 . Wird im Verlauf der Nutzung festgestellt , daß das natürliche Mineralwasser verunreinigt ist und nicht mehr den in Artikel 5 vorgeschriebenen bakteriologischen Eigenschaften entspricht , so muß der Abfueller unverzueglich jede Gewinnung , insbesondere die Abfuellung , so lange unterlassen , bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder Artikel 5 entspricht .

    4 . Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kontrolliert regelmässig , ob

    a ) das natürliche Mineralwasser , dessen Quelle zur Nutzung zugelassen wurde , mit Anhang I Abschnitt I übereinstimmt ;

    b ) der Nutzungsberechtigte den Nummern 2 und 3 nachkommt .

    ANHANG III

    IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 VORGESEHENE ANGABEN UND KRITERIEN

    Angaben * Kriterien *

    Mit geringem Gehalt an Mineralien * Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l *

    Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien * Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l *

    Mit hohem Gehalt an Mineralien * Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 1 500 mg/l *

    Bicarbonathaltig * Der Bicarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l *

    Sulfathaltig * Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l *

    Chloridhaltig * Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l *

    Calciumhaltig * Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l *

    Magnesiumhaltig * Der Mangesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l *

    Fluoridhaltig * Der Fluorgehalt beträgt mehr als 1 mg/l *

    Eisehaltig * Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l *

    Säuerling ; Sauerbrunnen * Der Gehalt an freiem Kohlendioxid beträgt mehr als 250 mg/l *

    Natriumhaltig * Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l *

    Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung * - *

    Geeignet für natriumarme Ernährung * Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l *

    Kann mild abführend wirken * - *

    Kann harntreibend wirken * -

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