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Document 31970D0532

    70/532/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Dezember 1970 zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. L 273 vom 17.12.1970, p. 25–26 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(III) S. 863 - 864

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/03/1999; Aufgehoben durch 31999D0207

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1970/532/oj

    31970D0532

    70/532/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Dezember 1970 zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen der Europäischen Gemeinschaften

    Amtsblatt Nr. L 273 vom 17/12/1970 S. 0025 - 0026
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0055
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0764
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0055
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0863
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0067
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0096
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0096


    BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 1970 zur Einsetzung des Ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen der Europäischen Gemeinschaften (70/532/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 145,

    unter Berücksichtigung des von den Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen auf der Konferenz über Arbeitsmarktfragen am 27. und 28. April 1970 in Luxemburg geäusserten Wunsches,

    in der Erwägung, daß auf Gemeinschaftsebene ein enger Kontakt mit den Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sichergestellt werden muß, um die Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten unter Abstimmung auf die Zielsetzungen der Gemeinschaft zu erleichtern -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Es wird ein Ständiger Ausschuß für Beschäftigungsfragen der Europäischen Gemeinschaften - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt, dessen Aufgabe, Zusammensetzung und Arbeitsweise in Artikel 2 festgelegt sind.

    Artikel 2

    (1) Aufgabe des Ausschusses ist es, unter Einhaltung der Verträge und der Zuständigkeiten der Institutionen und Organe der Gemeinschaften ständig den Dialog, die Konzertierung und die Konsultation zwischen dem Rat - oder, je nach Fall, den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten -, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen, um die Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten unter Abstimmung auf die Zielsetzungen der Gemeinschaft zu erleichtern.

    Der Ausschuß nimmt seine Aufgabe wahr, bevor die zuständigen Institutionen etwaige Beschlüsse fassen.

    (2) An der Arbeit des Ausschusses nehmen folgende Parteien teil: - der Rat oder, je nach Fall, die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten,

    - die Kommission,

    - die Arbeitgeberorganisationen,

    - die Arbeitnehmerorganisationen.

    (3) Die Organisationen der Sozialpartner entsenden insgesamt 36 Vertreter, wobei die Gruppe der Arbeitgeber und die Gruppe der Arbeitnehmer gleichviele Vertreter haben.

    Die Zahl der Vertreter der einzelnen Organisationen, die an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen, ist im Anhang angegeben.

    (4) Jede der an der Arbeit des Ausschusses beteiligten Parteien bestellt ihre Vertreter nach eigenem Ermessen für eine bestimmte Zeit oder, nach Maßgabe der behandelten Themen, für bestimmte Sitzungen.

    Die auf europäischer Ebene gebildeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sollten bei der Bestellung ihrer Vertreter zur Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses dafür Sorge tragen, daß eine angemessene Vertretung der einzelstaatlichen Organisationen gewährleistet ist.

    (5) Der Ausschuß wird von einem Vertreter des Mitgliedstaats geleitet, der im Rat den Vorsitz innehat.

    (6) Die im Sinne des Absatzes 1 zu erörternden Themen können vom Rat - oder, je nach Fall, von den einzelnen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten -, von der Kommission oder von den Organisationen der Sozialpartner, die an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen, vorgeschlagen werden.

    Der Präsident wird von jedem Vorschlag durch eine Mitteilung unterrichtet, in der mit der erforderlichen Klarheit die Probleme angegeben werden, deren Erörterung gewünscht wird.

    Der Präsident bringt diese Mitteilung den anderen Parteien zur Kenntnis und gibt ihnen die Möglichkeit, ihre Bemerkungen schriftlich vorzulegen oder sonstige ihnen nützlich erscheinende Dokumente zu übermitteln.

    (7) Der Präsident bereitet die Sitzungen in enger Fühlungnahme mit der Kommission und den Organisationen der Sozialpartner, die an der Arbeit des Ausschusses teilnehmen, vor. Er beruft die Sitzungen je nach Bedarf ein und stellt unter Berücksichtigung der Mitteilungen, die ihm gemäß Absatz 6 vorgelegt werden, die vorläufige Tagesordnung für die Sitzungen auf.

    Der Präsident leitet die Diskussion und gibt am Ende der Aussprache einen zusammenfassenden Überblick.

    Er bedient sich im übrigen der Möglichkeiten, die dem Vorsitz des Rates zur Verfügung stehen.

    (8) Die Kommission erarbeitet und sammelt die Angaben, die dem Ausschuß die Erfuellung seiner Aufgaben ermöglichen.

    (9) Die Diskussionsteilnehmer, die die Organisationen der Sozialpartner vertreten, erhalten gemäß den vom Rat festgelegten Bestimmungen Tagegelder und eine Reisekostenerstattung.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1970.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. SCHEEL

    ANHANG

    In den Ausschuß entsenden >PIC FILE= "T9000328">

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