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Document 52021M10152

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10152 — Temasek/Gategroup) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 49/07

    PUB/2021/114

    ABl. C 49 vom 12.2.2021, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 49/7


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.10152 — Temasek/Gategroup)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2021/C 49/07)

    1.   

    Am 5. Februar 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    Temasek Holdings (Private) Limited („Temasek“, Singapur);

    Gategroup Holding AG („Gategroup“, Schweiz), derzeit gemeinsam kontrolliert von Temasek und RRJ Capital Master Fund III, L.P. („RRJ“, Hong Kong).

    Temasek übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Gategroup.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch einen Vertrag oder in sonstiger Weise.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Temasek: Investmentgesellschaft mit Sitz in Singapur, die hauptsächlich in Singapur und den übrigen asiatischen Ländern tätig ist. Ihre Investitionen decken ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen ab, darunter Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Medien, Verkehr, Immobilien, Energie und Biowissenschaften.

    Gategroup: Erbringung von Bordverpflegungsdienstleistungen und Dienstleistungen für den Einzelhandel an Bord sowie damit verbundene Dienstleistungen. Gategroup ist in über 60 Ländern auf allen Kontinenten, auch im EWR, tätig.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.10152 — Temasek/Gategroup

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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