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Document 32021Y0208(01)

    EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2020/16) 2021/C 43/01

    ABl. C 43 vom 8.2.2021, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 43/1


    EUROPÄISCHER AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN

    EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

    vom 22. Dezember 2020

    zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

    (ESRB/2020/16)

    (2021/C 43/01)

    DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 458 Absatz 8,

    gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 18 bis 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, die obligatorische gegenseitige Anerkennung gemäß Unionsrecht durch eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu ergänzen.

    (2)

    Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass alle in einem Mitgliedstaat aktivierten risikopositionsbezogenen makroprudenziellen Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

    (3)

    Am 8. Januar 2018 wurde gemäß Empfehlung ESRB/2018/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) die Empfehlung ESRB/2015/2 geändert, um die gegenseitige Anerkennung einer Untergrenze in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und das Rates (nachfolgend „CRR“) für in Finnland zugelassene Kreditinstitute, die für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden, von der Finanssivalvonta (die finnische Finanzmarktaufsichtsbehörde) angewendet wurde.

    (4)

    Entsprechend dem Beschluss vom 30. September 2020 der Finanssivalvonta, die Risikogewichtsuntergrenze mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 nicht zu verlängern, hat der Verwaltungsrat des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) beschlossen, die finnische Maßnahme von der Liste der makroprudenziellen Maßnahmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird, zu nehmen.

    (5)

    Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

    ABSCHNITT I

    ÄNDERUNGEN

    Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:

    1.

    Abschnitt 1 Empfehlung C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, makroprudenzielle Maßnahmen, die von anderen jeweiligen Behörden erlassen wurden, und deren gegenseitige Anerkennung der ESRB empfohlen hat, ihrerseits anzuerkennen. Es wird empfohlen, die folgenden im Anhang näher beschriebenen Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen:

    Belgien:

    ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Kreditinstitute, die in Belgien zugelassen sind und den IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwenden. Der Aufschlag setzt sich zusammen aus:

    a)

    einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten und

    b)

    einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind,

    Frankreich:

    eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

    Schweden:

    eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Privatkundenkrediten an Schuldner mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für in Schweden zugelassene Kreditinstitute, die bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.“

    2.

    Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Empfehlung.

    ABSCHNITT II

    INKRAFTTRETEN

    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Dezember 2020.

    Leiter des ESRB-Sekretariats,

    im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB,

    Francesco MAZZAFERRO


    (1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

    (2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

    (3)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

    (4)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).

    (5)  Empfehlung ESRB/2018/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 8. Januar 2018 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 41 vom 3.2.2018, S. 1).


    ANHANG

    Der Anhang der Empfehlung ESRB/2015/2 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG

    Belgien

    Ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden, der in Belgien zugelassenen Kreditinstituten auferlegt wird, die den IRB-Ansatz verwenden, und der gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet wird. Der Aufschlag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

    a)

    einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten und

    b)

    einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind.

    I.   Beschreibung der Maßnahme

    1.

    Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Belgien zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte belgische Maßnahme besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag für Kredite an Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert werden, welcher aus zwei Komponenten besteht:

    a)

    Die erste Komponente besteht aus einem Aufschlag von 5 Prozentpunkten auf die Risikogewichtung für durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden nach Durchführung der Berechnung von Teil 2 des risikogewichteten Aufschlags gemäß Buchstabe b.

    b)

    Die zweite Komponente besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind. Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der Einzelkredite gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

    II.   Gegenseitige Anerkennung

    2.

    Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die belgische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Belgien gelegene Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

    3.

    Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute, die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, anzuwenden. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die Maßnahme, die der von der aktivierenden Behörde in Belgien umgesetzten Maßnahme gleichwertig ist, innerhalb der in der Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist anzuwenden.

    4.

    Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am nächsten kommt, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

    III.   Wesentlichkeitsschwelle

    5.

    Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

    6.

    Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates einzelnen im Inland zugelassenen Kreditinstituten, die den IRB-Ansatz verwenden, mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Belgien gelegenen Wohnimmobilien besicherten Krediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR eine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR überschreitet.

    7.

    Sofern keine IRB-Kreditinstitute in den betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Belgien zugelassen sind oder die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, und die Risikopositionen von 2 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem belgischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die belgische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 2 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der belgischen Maßnahme empfohlen.

    8.

    Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der Schwellenwert für die Wesentlichkeit von 2 Mrd. EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

    Frankreich

    Eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen, hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.

    I.   Beschreibung der Maßnahme

    1.

    Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den G-SRIs sowie A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene (nicht auf teilkonsolidierter Ebene) auferlegte französische Maßnahme besteht in einer Absenkung der Obergrenze für Großkredite auf 5 Prozent ihrer anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich.

    2.

    Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Privatrechts mit eingetragenem Sitz in Frankreich definiert, die auf ihrer Ebene und auf oberster Konsolidierungsebene im Sinne der in Nummer 2.45 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) enthaltenen Definition zum Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählt.

    3.

    Die Maßnahme wird auf Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich und auf Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften wie folgt angewendet:

    a)

    In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe der Nettorisikopositionen gegenüber der Gruppe und all ihren verbundenen Unternehmen im Sinne von Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet;

    b)

    In Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, wird die Maßnahme auf die Summe aus folgenden Positionen angewendet:

    i)

    der Risikopositionen gegenüber den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

    ii)

    der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, über die die in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften eine direkte oder indirekte Kontrolle gemäß Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügen und

    iii)

    der Risikopositionen gegenüber den Unternehmen in Frankreich oder im Ausland, die von den in Ziffer i genannten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Nummer 39 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wirtschaftlich abhängig sind.

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ohne eingetragenen Sitz in Frankreich, die keine Tochterunternehmen oder wirtschaftlich abhängige Unternehmen einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich sind, und die nicht direkt oder indirekt durch eine solche kontrolliert werden, fallen somit nicht in den Geltungsbereich der Maßnahme.

    Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Maßnahme nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.

    4.

    Ein G-SRI oder ein A-SRI hat eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich als groß einzustufen, wenn ihre ursprüngliche Risikoposition gegenüber der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft oder der Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 mindestens 300 Mio. EUR beträgt. Der ursprüngliche Risikopositionswert wird gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen berechnet, entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (*3).

    5.

    Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als hoch verschuldet eingestuft, wenn ihre Verschuldungsquote mehr als 100 Prozent und ihre Quote zur Deckung der Finanzierungskosten unter drei beträgt, und zwar berechnet auf der obersten Konsolidierungsebene der Gruppe wie folgt:

    a)

    Die Verschuldungsquote gibt das Verhältnis zwischen der Gesamtverschuldung abzüglich Bargeld und dem Eigenkapital an; und

    b)

    Die Quote zur Deckung der Finanzierungskosten ist das Verhältnis zwischen der Wertschöpfung zuzüglich betrieblicher Subventionen abzüglich: i) Löhne und Gehälter, ii) betrieblicher Steuern und Abgaben, iii) sonstiger ordentlicher betrieblicher Nettoaufwendungen abzüglich der Nettozinsausgaben und ähnlicher Aufwendungen sowie iv) Abschreibungen einerseits und Zinsen und ähnlicher Aufwendungen andererseits.

    Die Quoten werden unter Verwendung von Aggregaten im Einklang mit den anwendbaren Standards, wie sie in den Jahresabschlüssen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft dargestellt und gegebenenfalls von einem Wirtschaftsprüfer testiert sind, berechnet.

    II.   Gegenseitige Anerkennung

    6.

    Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene in ihrer Rechtsordnung anzuwenden.

    7.

    Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, eine in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am nächsten kommt. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

    III.   Wesentlichkeitsschwelle

    8.

    Die Maßnahme wird ergänzt durch eine kombinierte Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, welche aus zwei Komponenten besteht:

    a)

    Einem Schwellenwert von 2 Mrd. EUR in Bezug auf die Summe der ursprünglichen Risikopositionen der im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften;

    b)

    einem für im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs anwendbaren Schwellenwert von 300 Mio. EUR, der dem unter Buchstabe a genannten Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet in Bezug auf:

    i)

    eine einzige ursprüngliche Risikoposition gegenüber einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich;

    ii)

    die gemäß Absatz 3 Buchstabe a berechnete Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene in Frankreich;

    iii)

    die Summe der ursprünglichen Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich, die Teil einer Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz auf oberster Konsolidierungsebene außerhalb von Frankreich sind, entsprechend der Meldung gemäß den im Anhang VIII enthaltenen Vorlagen C 28.00 und C 29.00 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014;

    c)

    einem Schwellenwert von 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel der G-SRIs und A-SRIs auf oberster Konsolidierungsebene für die unter Buchstabe b festgestellten Risikopositionen nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    Die in den Buchstaben b und c genannten Schwellenwerten sind unabhängig davon anzuwenden, ob das jeweilige Unternehmen oder die jeweilige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft hoch verschuldet ist.

    Der in den Buchstaben a und b genannte ursprüngliche Risikopositionswert ist gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zu berechnen.

    9.

    Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene eine Ausnahme gewähren, die den in Absatz 8 genannten kombinierten Schwellenwert für die Wesentlichkeit nicht überschreiten. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene anzuwenden, sobald der in Absatz 8 genannte kombinierte Schwellenwert für die Wesentlichkeit überschritten wird. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

    10.

    Sind in den betroffenen Mitgliedstaaten keine G-SRIs oder A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene zugelassen, deren Risikopositionen gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften den in Absatz 8 genannten Schwellenwert für die Wesentlichkeit übersteigen, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die französische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen, wenn ein G-SRI oder A-SRI auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene den in Absatz 8 genannten kombinierten Schwellenwert für die Wesentlichkeit überschreitet. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen.

    11.

    Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der in Absatz 8 genannte kombinierte Schwellenwert für die Wesentlichkeit eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

    Schweden

    Eine kreditinstitutsspezifische Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Privatkundenkrediten an Schuldner mit Sitz in Schweden gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden, für in Schweden zugelassene Kreditinstitute, die bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen den IRB-Ansatz verwenden.

    I.   Beschreibung der Maßnahme

    1.

    Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Schweden zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte schwedische Maßnahme besteht aus einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze von 25 % für die positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, die auf das Portfolio an durch Immobilien besicherten Privatkundenkrediten an Schuldner mit Sitz in Schweden angewendet werden.

    2.

    Der positionsgewichtete Durchschnitt entspricht dem Durchschnitt der Risikogewichtungen der einzelnen Risikopositionen gemäß Berechnung nach Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert.

    II.   Gegenseitige Anerkennung

    3.

    Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die schwedische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Schweden ansässige Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden.

    4.

    Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute anzuwenden, die über durch Immobilien besicherte Privatkunden-Direktkredite an Schuldner mit Sitz in Schweden verfügen. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die Maßnahme, die der von der aktivierenden Behörde in Schweden durch die umgesetzten Maßnahme gleichwertig ist, innerhalb der in der Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist anzuwenden.

    5.

    Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, eine in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am nächsten kommt. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen.

    III.   Wesentlichkeitsschwelle

    6.

    Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd. SEK zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen.

    7.

    Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates einzelnen im Inland zugelassenen Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz verwenden, mit unwesentlichen durch Immobilien besicherten Risikopositionen im Privatkundengeschäft gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz in Schweden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd. SEK eine Ausnahme gewähren. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die schwedische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 5 Mrd. SEK überschreitet.

    8.

    Sofern in den betroffenen Mitgliedstaaten keine IRB-Kreditinstitute zugelassen sind, die Zweigstellen in Schweden haben oder über durch Immobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden an Schuldner mit Wohnsitz in Schweden verfügen und die durch Immobilien besicherte Kredite für Privatkunden von 5 Mrd. SEK oder mehr gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz in Schweden haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die schwedische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 5 Mrd. SEK überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der schwedischen Maßnahme empfohlen.

    9.

    Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der Schwellenwert für die Wesentlichkeit von 5 Mrd. SEK eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen.

    (*1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

    (*2)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

    (*3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).”


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