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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62020TN0695

    Rechtssache T-695/20: Klage, eingereicht am 18. November 2020 — OG/EIB

    ABl. C 35 vom 1.2.2021, S. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 35/53


    Klage, eingereicht am 18. November 2020 — OG/EIB

    (Rechtssache T-695/20)

    (2021/C 35/71)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: OG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    demzufolge

    die EIB zur Zahlung von 16 Monatsgehältern und sechs Monaten Abgangsgratifikation, also eines Betrags von 317 668 Euro zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags auf Schadensersatz vom 23. Oktober 2019, zu aktualisieren zum Zeitpunkt der Auszahlung, zu verurteilen;

    die EIB zum Ersatz des nach billigem Ermessen mit 50 000 Euro zu veranschlagenden immateriellen Schadens zu verurteilen;

    soweit erforderlich die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Schadensersatz vom 9. März 2020, zugestellt am 10. März 2020, aufzuheben;

    soweit erforderlich die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde vom 8. August 2020 aufzuheben;

    als prozessleitende Maßnahme Zugang zum Bericht der SSTL (Sécurité et Santé au Travail Luxembourg; luxemburgische Gesellschaft für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz) anzuordnen;

    der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage zur Feststellung der Haftung der Europäischen Investitionsbank (EIB) aufgrund einer Reihe von Ereignissen, die einzeln oder zusammen ein Fehlverhalten der EIB aufzeigten, das den Schaden und die Erkrankung der Klägerin herbeigeführt habe, wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt, und zwar auf einen Verstoß der EIB gegen die Fürsorgepflicht, die Pflicht zur guten Verwaltung und die Transparenzpflicht und allgemeiner auf einen Verstoß gegen die jedem Arbeitgeber obliegende allgemeine Umsichts- und Sorgfaltspflicht.

    Die Klägerin trägt vor, dass sich der tragische Selbstmord einer Praktikantin nicht ereignet hätte, wenn die EIB in ihren Gebäuden regelmäßig die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hätte. Wäre die EIB im Hinblick auf diesen Selbstmord ihrer Verantwortung nachgekommen und hätte sie gegenüber ihren Bediensteten, insbesondere jenen, die wie die Klägerin davon betroffen waren, ihre Verpflichtung zu Transparenz, Beistand, Offenheit und Unterstützung wahrgenommen, so wäre die Klägerin heute nicht dienstunfähig und leidend und ihre Karriere und die Anerkennung ihrer Verdienste wären in den Augen der Arbeitgeberin, der sie loyal gedient habe, nicht ausgelöscht.

    Die Tatsachen zeigten ferner, dass die EIB, weit entfernt vom Verhalten eines verantwortungsvollen und schützenden Arbeitgebers, versucht habe, die Klägerin im Anschluss an den Selbstmord ihrer Praktikantin zu diskreditieren und herabzuwürdigen, bis hin zu ihrem physischen und psychischen Zusammenbruch. Nach einer 30-jährigen, vorbildlichen Karriere sei sie wie eine mittelmäßige, unehrliche Mitarbeiterin behandelt worden.


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