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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62020CN0595

    Rechtssache C-595/20: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 13. November 2020 — UE gegen ShareWood Switzerland AG und VF

    ABl. C 35 vom 1.2.2021, S. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 35/33


    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 13. November 2020 — UE gegen ShareWood Switzerland AG und VF

    (Rechtssache C-595/20)

    (2021/C 35/46)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Revisionskläger: UE

    Revisionsbeklagte: ShareWood Switzerland AG, VF

    Vorlagefrage

    Ist Art. 6 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (1) dahin auszulegen, dass Kaufverträge über Teak- und Balsaholzbäume zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, mit denen Eigentum an den Bäumen erworben werden soll, um sie nach Bewirtschaftung zu ernten und gewinnbringend zu verkaufen, und die zu diesem Zweck einen Pachtvertrag sowie einen Servicevertrag beinhalten, als „Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben“ im Sinn dieser Bestimmung anzusehen sind?


    (1)  ABl. 2008, L 177, S. 6.


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