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Document 62019CA0112

    Rechtssache C-112/19: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen — Deutschland) — Marvin M./Kreis Heinsberg (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/126/EG – Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 – Führerschein – Gegenseitige Anerkennung – Tragweite der Anerkennungspflicht – Umgetauschter Führerschein – Umtausch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fahrerlaubnis vom Ausstellungsmitgliedstaat entzogen worden war – Betrug – Verweigerung der Anerkennung des beim Umtausch ausgestellten Führerscheins)

    ABl. C 433 vom 14.12.2020, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 433/8


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen — Deutschland) — Marvin M./Kreis Heinsberg

    (Rechtssache C-112/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Tragweite der Anerkennungspflicht - Umgetauschter Führerschein - Umtausch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fahrerlaubnis vom Ausstellungsmitgliedstaat entzogen worden war - Betrug - Verweigerung der Anerkennung des beim Umtausch ausgestellten Führerscheins)

    (2020/C 433/07)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgericht Aachen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Marvin M.

    Beklagter: Kreis Heinsberg

    Tenor

    1.

    Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen die in dieser Bestimmung vorgesehene gegenseitige Anerkennung ohne jede Formalität auf Führerscheine anwendbar ist, die infolge eines Umtauschs gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt wurden.

    2.

    Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat gestattet, die Anerkennung eines nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie umgetauschten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass er dem Inhaber dieses Führerscheins vor dem Umtausch die Fahrerlaubnis entzogen hatte.


    (1)  ABl. C 172 vom 20.5.2019.


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