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Document 52019IP0060

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D059692/02 — 2019/2524(RSP))

    ABl. C 411 vom 27.11.2020, p. 178–184 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 411/178


    P8_TA(2019)0060

    Genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D059692/02 — 2019/2524(RSP))

    (2020/C 411/25)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D059692/02,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

    unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

    gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

    unter Hinweis auf das am 7. März 2018 angenommene und am 20. April 2018 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3),

    unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, 2017/0035(COD),

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

    unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

    gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die Bayer CropScience AG am 11. Februar 2011 bei der nationalen zuständigen Behörde der Niederlande einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelbestandteilen und Futtermitteln, die Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 und der Unterkombination LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden („der Antrag“), gestellt hat; in der Erwägung, dass sich der Antrag auch auf das Inverkehrbringen von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 und der Unterkombination LLCotton25 × MON 15985 in Erzeugnissen, die diese Sorte enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungszwecke als für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus erstreckte;

    B.

    in der Erwägung, dass die EFSA am 7. März 2018 ein befürwortendes Gutachten zu dem Antrag angenommen hat;

    C.

    in der Erwägung, dass genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 das Protein 2mEPSPS, das Toleranz gegenüber glyphosathaltigen Herbiziden verleiht, das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht, und die Proteine Cry1Ac und Cry1Ab2, die Schutz vor bestimmten Lepidopteren verleihen, exprimiert; in der Erwägung, dass die Pflanze außerdem Proteine (NPTII und AAD) erzeugt, die eine Resistenz gegenüber Antibiotika verleihen;

    D.

    in der Erwägung, dass Baumwollsamenöl in Europa zwar kaum vom Menschen konsumiert wird, aber in zahlreichen Lebensmittelerzeugnissen wie etwa Dressings, Mayonnaise, feinen Backwaren, kakaohaltigen Brotaufstrichen und Chips enthalten ist (5);

    E.

    in der Erwägung, dass Baumwolle in erster Linie in Form von Baumwollsaatkuchen und Baumwollsaatschrot oder als Vollfett-Baumwollsaat an Tiere verfüttert wird (6);

    Rückstände und Bestandteile der Komplementärherbizide

    F.

    in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden — in diesem Fall Glyphosat und Glufosinat — zur gängigen landwirtschaftlichen Praxis beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen gehört und deshalb davon auszugehen ist, dass diese häufiger höheren Dosen ausgesetzt sein werden, was nicht nur eine höhere Belastung mit Rückständen bei der Ernte und somit beim eingeführten Erzeugnis bewirken wird, sondern auch die Zusammensetzung genetisch veränderter Pflanzen und deren agronomische Eigenschaften beeinflussen kann;

    G.

    in der Erwägung, dass die Verwendung von Glufosinat in der Union seit dem 1. August 2018 verboten ist, da es als reproduktionstoxisch eingestuft wurde und somit unter die Ausschlusskriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt (7);

    H.

    in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend sei, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum der Weltgesundheitsorganisation hingegen Glyphosat im Jahr 2015 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte;

    I.

    in der Erwägung, dass dem Gremium der EFSA für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände zufolge generell keine Schlussfolgerungen zur Unbedenklichkeit der Spritzrückstände von Glyphosatpräparaten in genetisch veränderten Pflanzen gezogen werden können (8); in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Gemische, die in handelsüblichen Präparaten zum Sprühen von Glyphosat zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff selbst (9);

    J.

    in der Erwägung, dass die Union einen als Talgfettaminoxethylat bekannten Zusatzstoff für Glyphosat bereits vom Markt genommen hat, weil Bedenken hinsichtlich seiner Toxizität bestehen; in der Erwägung, dass problematische Zusatzstoffe und Gemische jedoch möglicherweise nach wie vor in den Ländern, in denen die genetisch veränderte Baumwolle angebaut wird (derzeit Japan), zugelassen sind;

    K.

    in der Erwägung, dass Angaben über den Rückstandsgehalt an Herbiziden und ihren Metaboliten für eine sorgfältige Risikoabschätzung herbizidtoleranter genetisch veränderter Pflanzen von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Spritzrückstände von Herbiziden als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für Genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium der EFSA) fallend gelten; in der Erwägung, dass weder die Auswirkungen des Spritzens der genetisch veränderten Baumwolle mit Herbiziden noch die kumulative Wirkung des Spritzens mit sowohl Glyphosat als auch Glufosinat beurteilt wurden;

    L.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten rechtlich nicht verpflichtet sind, Glyphosat- oder Glufosinatrückstände in Baumwolleinfuhren zu ermitteln, um die Einhaltung der Höchstwerte für Rückstände im Rahmen des mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union für 2019, 2020 und 2021 zu prüfen (10); in der Erwägung, dass im aktuellen Bericht der Europäischen Union über Pestizidrückstände in Lebensmitteln, der von der EFSA erstellt wurde und auf den Ergebnissen des mehrjährigen koordinierten Programms und den individuellen Programmen der Mitgliedstaaten beruht, keine Angaben darüber zu finden sind, ob die Höchstwerte für Pestizidrückstände bei Baumwolle eingehalten werden (11); in der Erwägung, dass aktuellen Daten zufolge deshalb nicht bekannt ist, ob die Glyphosat- oder Glufosinatrückstände bei genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 den von der Union festgelegten Höchstgehalten entsprechen;

    Vorhandensein der toxischen Substanz Gossypol

    M.

    in der Erwägung, dass es sich bei Gossypol um einen natürlichen toxischen Bestandteil von Baumwolle handelt; in der Erwägung, dass das Vorhandensein des EPSPS-Proteins in genetisch veränderten Pflanzen, die dieses Protein enthalten, zu einem höheren Gehalt an Gossypol führen kann (12); in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA feststellte, dass der Gehalt an freiem Gossypol in unverarbeiteter Baumwollsaat der genetisch veränderten Baumwollsorte GHB614 × LLcotton25 × MON15985 höher ist als in der nicht genetisch veränderten Variante (7 200 mg/kg gegenüber 6 000 mg/kg) (13) und in beiden Fällen der in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gesetzlich festgelegte Grenzwert von 5 000 mg/kg für Futtermittel überschritten wird (14);

    N.

    in der Erwägung, dass einer Studie aus dem Jahr 2014 über die Toxizität von Gossypol aus Baumwollsaat-Erzeugnissen zufolge als am häufigsten auftretende toxische Auswirkung bei Tieren die Beeinträchtigung der Fortpflanzung beobachtet wird, wodurch der Viehwirtschaft ein hoher wirtschaftlicher Schaden entsteht, und außerdem die Immunfunktionen geschädigt werden, sodass die Tiere anfälliger gegenüber Infektionen sind und die Wirksamkeit von Impfungen beeinträchtigt wird (15); in der Erwägung, dass das Gremium der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette Gossypol als in Futtermitteln unerwünschte Substanz eingestuft hat (16);

    O.

    in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA erklärt, dass der gegenüber dem nicht genetisch veränderten Vergleichsprodukt höhere Gehalt an Gossypol in Baumwollsamen aus genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 in der Praxis weder für Tiere noch für Menschen ein Sicherheitsbedenken aufwerfe, weil (i) der Höchstgehalt von freiem Gossypol durch die europäische Gesetzgebung geregelt wird und (ii) gebleichtes und raffiniertes Baumwollsamenöl sowie aus Baumwollsamen hergestelltes Mehl, das von Menschen direkt verzehrt werden kann, im Wesentlichen gossypolfrei ist (17); in der Erwägung, dass die EFSA weder Baumwollsamenöl (für den menschlichen Gebrauch bestimmt) noch Baumwollsamenmehl (für Tiernahrung bestimmt) bewertet hat, wie es im aktuellen Konsenspapier der OECD über Erwägungen zur Zusammensetzung neuer Baumwollsorten empfohlen wird; in der Erwägung, dass die Erklärung, dass Gossypol im Rahmen der Unionsgesetzgebung rechtlichen Einschränkungen unterliegt, keine hinreichenden Sicherheiten dahingehend bietet, dass genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 für den menschlichen Verzehr unbedenklich ist;

    Cry-Proteine und Zusammenhang mit allergischen Reaktionen

    P.

    in der Erwägung, dass Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 zwei Bt-Toxine (die Proteine Cry1Ac und Cry1Ab2) exprimiert, die Schutz vor bestimmten Lepidoptera-Schädlingen gewähren; in der Erwägung, dass zwar anerkannt wurde, dass Cry1-Proteine adjuvante Eigenschaften aufweisen und daher die allergenen Eigenschaften anderer Lebensmittel möglicherweise verstärken können, dass dies von der EFSA jedoch nicht untersucht wurde;

    Q.

    in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahr 2017 über mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Bt-Toxinen und Spritzrückständen von Komplementärherbiziden die Schlussfolgerung gezogen wird, dass Herbizidrückständen und ihrer Interaktion mit Bt-Toxinen besondere Aufmerksamkeit eingeräumt werden sollte (18); in der Erwägung, dass dies von der EFSA nicht untersucht wurde;

    Antibiotikaresistenz

    R.

    in der Erwägung, dass Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 Proteine (NPTII und AAD) erzeugt, die eine Resistenz gegenüber Antibiotika nach sich ziehen; in der Erwägung, dass das Protein NPTII Resistenz gegenüber Neomycin und Kanamycin nach sich zieht; in der Erwägung, dass das Protein AAD Resistenz gegenüber Streptomycin zur Folge hat; in der Erwägung, dass all diese antimikrobiellen Mittel von der WHO als „von entscheidender Bedeutung“ eingestuft werden (19);

    S.

    in der Erwägung, dass in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) gefordert wird, dass genetisch veränderte Organismen (GVO), die Gene enthalten, welche Resistenz gegen in der ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung verwendete Antibiotika vermitteln, bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung besonders berücksichtigt werden und dass das übergeordnete Ziel darin besteht, die Verwendung von Markergenen für Antibiotikaresistenz in GVO, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umweltsicherheit haben können, zu identifizieren und schrittweise einzustellen;

    T.

    in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA in einem Gutachten aus dem Jahr 2004 die Verwendung von Markergenen für Antibiotikaresistenz bei der Auswahl von transgenen Merkmalen in Pflanzen untersucht hat, da es Bedenken gegeben hat, dass die Verwendung solcher Markergene möglicherweise zu erhöhter Resistenz gegenüber Antibiotika bei Mensch und Tier infolge der Genübertragung von genetisch veränderten Pflanzen auf Bakterien führen könnte;

    U.

    in der Erwägung, dass das AAD-Gen gemäß diesem Gutachten aus dem Jahr 2004 zur Gruppe II der Antibiotikaresistenz-Gene gehört, deren Verwendung auf Freilandversuche beschränkt werden sollte und die nicht in genetisch veränderten Pflanzen vorkommen sollten, welche in Verkehr gebracht werden (21);

    Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

    V.

    in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden innerhalb des dreimonatigen Konsultationszeitraums zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht haben, darunter zu den vorstehend erwähnten Fragen (22);

    Mangel an Demokratie bei der Entscheidungsfindung

    W.

    in der Erwägung, dass bei der Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3. Dezember 2018 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde;

    X.

    in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich im gesamten Verfahren eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Präsident Juncker wiederholt bedauert und als nicht demokratisch bezeichnet wurde (23);

    Y.

    in der Erwägung, dass das Parlament den Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte (24) und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

    1.

    vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

    3.

    fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen, wenn ihnen gegen ein Herbizid Resistenz verliehen wurde, dessen Verwendung in der Union nicht zugelassen ist (in diesem Fall Glufosinat);

    4.

    fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide, der Metaboliten und der in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

    5.

    fordert die Kommission auf, die Abschätzung des Risikos der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikoabschätzung für herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

    6.

    fordert die Kommission auf, keine genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, die antimikrobiell resistente Gene enthalten;

    7.

    bekräftigt, dass es daran festhält, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen;

    8.

    fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet wurde und die bestehenden Mängel behoben wurden;

    9.

    fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von GVO zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel;

    10.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (3)  Assessment of genetically modified cotton GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-NL-2011-94) (Bewertung von genetisch veränderter Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 in Bezug auf die Verwendung als Lebensmittel und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2011-94)) https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5213

    (4)  

    Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),

    Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71),

    Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19),

    Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),

    Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15),

    Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108),

    Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111),

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76),

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80),

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70),

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73),

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83),

    Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34),

    Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71),

    Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67),

    Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54),

    Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55),

    Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60),

    Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122),

    Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127),

    Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133),

    Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051),

    Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052),

    Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197),

    Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221),

    Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222),

    Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0416),

    Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0417).

    (5)  EFSA-Gutachten, S. 17 https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5213

    (6)  EFSA-Gutachten, S. 18 https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5213

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

    (8)  „EFSA Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate“ (Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA Journal 2015, 13 (11): 4302, http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf

    (9)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3955666

    (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 der Kommission vom 9. April 2018 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2019, 2020 und 2021 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 92 vom 10.4.2018, S. 6).

    (11)  Bericht der Europäischen Union 2016 über Pestizidrückstände in Lebensmitteln https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5348

    (12)  https://www.testbiotech.org/node/2209, S. 2.

    (13)  EFSA-Gutachten, S. 14 https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5213

    (14)  In der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10) ist ein Höchstgehalt für Gossypol in Baumwollsaat (als Futtermittel) von 5 000 mg/kg festgelegt.

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02002L0032-20131227&from=ES

    (15)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC4033412/

    (16)  EFSA-Gutachten, S. 15 https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5213

    (17)  EFSA-Gutachten, S. 15 https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5213

    (18)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5236067/

    (19)  S. 21 http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/255027/9789241512220-eng.pdf;jsessionid=11933F77EEEE4D6E7BD574889996C4E6?sequence=1

    (20)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

    (21)  https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2004.48

    (22)  Vgl. Anhang G, Anmerkungen der Mitgliedstaaten, http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionDocumentsLoader?question=EFSA-Q-2018-00147

    (23)  Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments mit den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

    (24)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.


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