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Document 62020TN0567

    Rechtssache T-567/20: Klage, eingereicht am 10. September 2020 — ML/Kommission

    ABl. C 371 vom 3.11.2020, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 371/25


    Klage, eingereicht am 10. September 2020 — ML/Kommission

    (Rechtssache T-567/20)

    (2020/C 371/29)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: ML (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    und infolgedessen

    den Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2020, das Angebot der Klägerin für das Vergabeverfahren Nr. [vertraulich(1) nicht zu berücksichtigen, für nichtig zu erklären;

    den Ersatz des ihr entstandenen Schadens anzuordnen, entstanden aus dem Verlust der Chance, ihr Angebot prüfen zu lassen und den Zuschlag zu erhalten, zu bewerten mit 1 500 000 Euro über einen Zeitraum von 10 Jahren;

    die Zahlung eines symbolischen Euro als Schadenersatz, vorbehaltlich einer Ergänzung;

    der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen die Begründungspflicht: Der angefochtene Beschluss sei insbesondere in Hinblick auf das Kriterium der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nicht hinreichend begründet.

    2.

    Verstoß gegen die Vergabebedingungen und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler: Gemäß dem angefochtenen Beschluss erfülle die Klägerin weder das Kriterium der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, noch das Kriterium der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit. Die von der Klägerin vorgelegte Garantie hätte jedoch zum Schluss führen müssen, dass sie das Kriterium der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erfülle. Außerdem sei das Kriterium der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit erfüllt, da die Klägerin die Leitung von mindestens zwei mit dem Gütesiegel [vertraulich] oder einem anderen gleichwertigen Gütesiegel ausgezeichneten Betrieben nachgewiesen habe.

    3.

    Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung wie in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und von Anhang I Nr. 18.7 der Haushaltsordnung (2): Die Beklagte habe ihren Beschluss auf Informationen gestützt, die nicht Teil der Ausschreibungsunterlagen gewesen seien. Zu diesen sei der Klägerin keine Stellungnahme ermöglicht worden, bevor daraus für sie nachteilige Schlüsse gezogen worden seien. Für den Fall, dass die garantiegebende Gesellschaft nach Ansicht der Beklagten die einschlägigen Auswahlkriterien nicht erfülle, wäre ein Wechsel der Gesellschaft zu verfügen gewesen, jedoch hätte das Angebot nicht als Ganzes abgelehnt werden dürfen.


    (1)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.

    (2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 18. Juli 2018, über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


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