Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019TB0272

    Rechtssache T-272/19: Beschluss des Gerichts vom 31. Juli 2020 — TO/EAD (Anfechtungs- und Schadensersatzklage – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder Eignung zur Ausübung des Amtes – Klagefristen – Zwingendes Recht – Verspätung – Berechnung der Frist – Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Betroffene vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis nehmen konnte – Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 371 vom 3.11.2020, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 371/12


    Beschluss des Gerichts vom 31. Juli 2020 — TO/EAD

    (Rechtssache T-272/19) (1)

    (Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder Eignung zur Ausübung des Amtes - Klagefristen - Zwingendes Recht - Verspätung - Berechnung der Frist - Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Betroffene vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis nehmen konnte - Offensichtliche Unzulässigkeit)

    (2020/C 371/12)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidung des EAD vom 15. Juni 2018, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass sie nicht alle Einstellungsbedingungen nach Art. 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union erfülle und dass sie nicht als Vertragsbedienstete des EAD eingestellt werden könne, und zweitens der Entscheidung derselben Behörde vom 14. Januar 2019, mit der ihre Beschwerde vom 14. September 2018 zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    TO trägt die Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 213 vom 24.6.2019.


    Top