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Document 62019TB0272
Case T-272/19: Order of the General Court of 31 July 2020 –TO v EEAS (Action for annulment and for damages — Civil service — Members of the contract staff — Refusal to employ on the ground that the candidate is unfit to perform duties — Time limit for bringing proceedings — Public policy — Delay — Calculation of the time limit — Determination of the date from which the person concerned could have become aware of the content of the decision — Manifest inadmissibility)
Rechtssache T-272/19: Beschluss des Gerichts vom 31. Juli 2020 — TO/EAD (Anfechtungs- und Schadensersatzklage – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder Eignung zur Ausübung des Amtes – Klagefristen – Zwingendes Recht – Verspätung – Berechnung der Frist – Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Betroffene vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis nehmen konnte – Offensichtliche Unzulässigkeit)
Rechtssache T-272/19: Beschluss des Gerichts vom 31. Juli 2020 — TO/EAD (Anfechtungs- und Schadensersatzklage – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder Eignung zur Ausübung des Amtes – Klagefristen – Zwingendes Recht – Verspätung – Berechnung der Frist – Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Betroffene vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis nehmen konnte – Offensichtliche Unzulässigkeit)
ABl. C 371 vom 3.11.2020, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 371/12 |
Beschluss des Gerichts vom 31. Juli 2020 — TO/EAD
(Rechtssache T-272/19) (1)
(Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder Eignung zur Ausübung des Amtes - Klagefristen - Zwingendes Recht - Verspätung - Berechnung der Frist - Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Betroffene vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis nehmen konnte - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2020/C 371/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidung des EAD vom 15. Juni 2018, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass sie nicht alle Einstellungsbedingungen nach Art. 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union erfülle und dass sie nicht als Vertragsbedienstete des EAD eingestellt werden könne, und zweitens der Entscheidung derselben Behörde vom 14. Januar 2019, mit der ihre Beschwerde vom 14. September 2018 zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
TO trägt die Kosten des Verfahrens. |