Kies de experimentele functies die u wilt uitproberen

Dit document is overgenomen van EUR-Lex

Document 52020XC0624(02)

    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen 2020/C 210/06

    C/2020/4046

    ABl. C 210 vom 24.6.2020, blz. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 210/28


    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

    (2020/C 210/06)

    1.   

    Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

    2.   

    Verfahren

    Die EU-Hersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

    3.   

    Frist

    Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

    4.   

    Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.

    Ware

    Ursprungs- oder Ausfuhrländer

    Maßnahmen

    Rechtsgrundlage

    Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

    Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit)

    Indien

    Antisubventionszoll

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien

    (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1)

    19.3.2021


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

    (2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

    (3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


    Naar boven