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Document 52019M8792

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 14. November 2018 zu einem Beschlussentwurf in der Sache M.8792 — T-Mobile NL/Tele2 NL — Berichterstatter: Belgien

    C/2018/7768

    ABl. C 150 vom 2.5.2019, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 150/2


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 14. November 2018 zu einem Beschlussentwurf in der Sache M.8792 — T-Mobile NL/Tele2 NL

    Berichterstatter: Belgien

    (2019/C 150/02)

    Zusammenschluss

    1.

    Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) handelt.

    2.

    Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt mit der Kommission darin überein, dass das angemeldete Vorhaben EU-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat.

    Abgrenzung des Marktes

    3.

    Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt den im Beschlussentwurf enthaltenen Schlussfolgerungen der Kommission zur Abgrenzung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden in den Niederlanden zu.

    Wettbewerbsrechtliche Würdigung

    4.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss zu keiner erheblichen, durch nichtkoordinierte horizontale Effekte auf dem niederländischen Markt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden ausgelösten Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen wird. 8 Mitgliedstaaten stimmten dafür. 1 Mitgliedstaat stimmte dagegen.

    5.

    Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss zu keiner erheblichen, durch koordinierte horizontale Effekte auf dem niederländischen Markt für die Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden ausgelösten Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen wird.

    Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

    6.

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist. 8 Mitgliedstaaten stimmten dafür. 1 Mitgliedstaat stimmte dagegen.

    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


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