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Document 62019CN0082
Case C-82/19: Reference for a preliminary ruling from the High Court (Ireland) made on 5 February 2019 — Minister for Justice and Equality v PI
Rechtssache C-82/19: Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 5. Februar 2019 — Minister for Justice and Equality/PI
Rechtssache C-82/19: Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 5. Februar 2019 — Minister for Justice and Equality/PI
ABl. C 122 vom 1.4.2019, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 122/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 5. Februar 2019 — Minister for Justice and Equality/PI
(Rechtssache C-82/19)
(2019/C 122/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Minister for Justice and Equality
Antragsgegner: PI
Vorlagefragen
1. |
Ist die Unabhängigkeit eines Staatsanwalts von der Exekutive anhand seiner Stellung in der entsprechenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen? Wenn nein, nach welchen Kriterien beurteilt sich die Unabhängigkeit von der Exekutive? |
2. |
Ist ein Staatsanwalt, der nach dem nationalen Recht entweder direkt oder indirekt einer möglichen Leitung oder Weisung durch ein Justizministerium unterliegt, in ausreichendem Maße von der Exekutive unabhängig, um als Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses (1) gelten zu können? |
3. |
Wenn ja, muss der Staatsanwalt auch funktionell von der Exekutive unabhängig sein, und nach welchen Kriterien beurteilt sich diese funktionelle Unabhängigkeit? |
4. |
Falls er von der Exekutive unabhängig ist: Ist ein Staatsanwalt, der darauf beschränkt ist, Ermittlungen einzuleiten und durchzuführen sowie sicherzustellen, dass solche Ermittlungen objektiv und rechtmäßig durchgeführt werden, Anklagen zu erheben, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken und die Verfolgung von Straftaten durchzuführen, und der keine nationalen Haftbefehle ausstellt und keine richterlichen Geschäfte wahrnehmen darf, eine „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses? |
5. |
Ist der Staatsanwalt in Zwickau eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten? |
(1) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).