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Document 52017M8620

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8620 — KKR/WBA/PharMerica) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

    ABl. C 294 vom 5.9.2017, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/7


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8620 — KKR/WBA/PharMerica)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2017/C 294/07)

    1.

    Am 30. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen KKR & Co. L.P. („KKR“, USA) und Walgreens Boots Alliance, Inc. („WBA“, USA) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen („PharMerica“, USA).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die öffentlichen und privaten Investoren ein großes Spektrum an Dienstleistungen im Bereich der alternativen Vermögensverwaltung anbietet und Kapitalmarktlösungen für das Unternehmen, seine Portfolio-Gesellschaften und Kunden bereitstellt.

    WBA ist ein weltweit im Bereich Gesundheit und Wohlergehen tätiges Pharmaunternehmen, das Apotheken mit Publikumsverkehr in den Vereinigten Staaten und Europa sowie ein globales Pharmagroßhandels- und vertriebsnetz betreibt. Die Vertriebszentren beliefern Apotheken, Ärzte, Gesundheitszentren und Krankenhäuser in mehr als 20 Ländern.

    PharMerica erbringt in den Vereinigten Staaten langfristige Pharmadienstleistungen, Infusionstherapien sowie Sonderpharmadienstleistungen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8620 — KKR/WBA/PharMerica per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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