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Document C2016/296/02

    Art und Weise der Bestimmung des einen verhinderten Richter ersetzenden Richters

    ABl. C 296 vom 16.8.2016, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 296/2


    Art und Weise der Bestimmung des einen verhinderten Richter ersetzenden Richters

    (2016/C 296/02)

    Am 13. Juli 2016 hat das Gericht beschlossen, dass ab dem 20. September 2016 der Präsident in den in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 und Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung genannten Fällen einer Verhinderung den Vizepräsidenten als den Richter bestimmt, der den verhinderten Richter ersetzt.

    Ist der Vizepräsident verhindert, bestimmt der Präsident des Gerichts den Richter, der den verhinderten Richter ersetzt, gemäß der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangfolge, wobei die Kammerpräsidenten ausgenommen sind. Der Präsident des Gerichts kann von dieser Reihenfolge jedoch abweichen, um eine ausgewogene Verteilung der Arbeitsbelastung sicherzustellen.


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