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Document 62016CN0180

    Rechtssache C-180/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. März 2016 von der Toshiba Corporation gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Januar 2016 in der Rechtssache T-404/12, Toshiba Corporation/Europäische Kommission

    ABl. C 175 vom 17.5.2016, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 175/14


    Rechtsmittel, eingelegt am 29. März 2016 von der Toshiba Corporation gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Januar 2016 in der Rechtssache T-404/12, Toshiba Corporation/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-180/16 P)

    (2016/C 175/16)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien des Verfahrens

    Rechtsmittelführerin: Toshiba Corporation (Prozessbevollmächtigte: J. F. MacLennan, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz, S. Sakellariou, dikigoros, J. Jourdan, avocat)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-404/12 aufzuheben und

    i.

    den Beschluss der Europäischen Kommission in der Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen Neuerlass für nichtig zu erklären oder

    ii.

    die Toshiba auferlegte Geldbuße nach Art. 261 AEUV herabzusetzen oder

    iii.

    die Rechtssache zur Entscheidung im Einklang mit den Rechtsausführungen im Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen und in jedem Fall

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das vorliegende Rechtsmittel stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe:

    a)

    Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von Toshiba nicht verletzt habe, einen Rechtsfehler begangen, denn insbesondere habe die Kommission Toshiba vor Neuerlass des Beschlusses im Jahr 2012 keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt.

    b)

    Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die von der Kommission angewandte Methode zur Berechnung der Geldbuße von Toshiba nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, einen Rechtsfehler begangen, denn insbesondere habe die Kommission bei dieser Berechnung den für das Gemeinschaftsunternehmen TM T&D errechneten Ausgangsbetrag und nicht den für Toshiba maßgeblichen Umsatz verwendet, und zwar entgegen ihrer Vorgehensweise bei den europäischen Adressaten der 2007 erlassenen Entscheidung.

    c)

    Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, als sie es abgelehnt habe, die Geldbuße von Toshiba entsprechend ihrer relativen Beteiligung an der Zuwiderhandlung niedriger festzusetzen, einen Rechtsfehler begangen, denn insbesondere habe die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße nicht die im Vergleich zu den europäischen Adressaten der 2007 erlassenen Entscheidung begrenztere Beteiligung von Toshiba an dem wettbewerbswidrigen Verhalten berücksichtigt.


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