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Document 62015TN0590

    Rechtssache T-590/15: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Onix Asigurări/EIOPA

    ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/34


    Klage, eingereicht am 12. Oktober 2015 — Onix Asigurări/EIOPA

    (Rechtssache T-590/15)

    (2015/C 414/45)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Parteien

    Klägerin: Onix Asigurări SA (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vladu)

    Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Beklagte es unterlassen hat, in Bezug auf die fehlerhafte Anwendung von Art. 40 Abs. 6 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates durch das Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni [italienische Versicherungsaufsichtsbehörde] einen Beschluss zu erlassen;

    hilfsweise, den Beschluss BOA 2015 001 des Beschwerdeausschusses vom 3. August 2015 sowie den Beschluss EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014, bestätigt durch die Stellungnahme EIOPA-14-653 vom 24. November 2014, für nichtig zu erklären;

    festzustellen, dass die Beklagte für den Schaden haftet, der der Klägerin durch die Unterlassung der Beklagten, einen Beschluss im Sinne des ersten Gedankenstrichs zu erlassen, und durch Erlass der im zweiten Gedankenstrich aufgeführten Beschlüsse entstanden ist.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

    Die Beklagte habe keinen rechtmäßigen Beschluss in Bezug auf die Begründetheit und Zweckmäßigkeit der Einleitung einer Untersuchung erlassen.

    Der Beschluss EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014 sei erlassen worden, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung erfüllt gewesen seien.

    Die Begründung des Beschlusses EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014 enthalte keine Hinweise zur Zweckmäßigkeit der Einleitung einer Untersuchung, da sie in Wirklichkeit Ausführungen zu den verfahrensrechtlichen Mitteln enthalte, die der Klägerin gegen die Entscheidung der italienischen Behörde zur Verfügung stünden.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis in Zusammenhang mit dem Beschluss BOA 2015 001 des Beschwerdeausschusses vom 3. August 2015 und des Beschlusses EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014

    Der Beschwerdeausschuss habe seinen Beschluss erlassen, ohne die Rechtmäßigkeit und die Begründetheit des Beschlusses EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014 zu prüfen, und habe entschieden, ohne das gesamte Vorbringen gewürdigt zu haben.

    Der Beschluss EIOPA-14-267 des Präsidenten vom 6. Juni 2014 sei erlassen worden, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung erfüllt gewesen seien, und sei zumindest in Bezug auf die zur Prüfung vorgebrachten wesentlichen Aspekte nicht begründet worden.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Klägerin habe einen materiellen und einen Imageschaden erlitten (Verringerung des Umsatzes und des Gewinns, negative Auswirkungen auf ihren Ruf), den die Beklagte unmittelbar und schuldhaft dadurch verursacht habe, dass sie es unterlassen habe, einen Beschluss zu erlassen, und dass sie die angeführten nichtigen Beschlüsse erlassen habe.


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