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Document 62014CA0137

    Rechtssache C-137/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2011/92/EU — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Art. 11 — Richtlinie 2010/75/EU — Industrieemissionen [integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung] — Art. 25 — Zugang zu Gerichten — Abweichende nationale Verfahrensvorschriften)

    ABl. C 406 vom 7.12.2015, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 406/4


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

    (Rechtssache C-137/14) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 11 - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen [integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung] - Art. 25 - Zugang zu Gerichten - Abweichende nationale Verfahrensvorschriften))

    (2015/C 406/03)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes und G. Wilms)

    Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)

    Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)

    Gegenstand

    Tenor

    1.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und aus Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) verstoßen, indem sie

    gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung von Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbehelfsführer nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war;

    gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 in der durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 geänderten Fassung und § 73 Abs. 4 VwVfG die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden;

    gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 in der durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 geänderten Fassung in Verbindung mit dessen § 5 Abs. 1 in Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet und vor dem 12. Mai 2011 abgeschlossen wurden, die Klagebefugnis von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt hat, die Rechte Einzelner begründen;

    gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 in der durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 geänderten Fassung in Verbindung mit dessen § 5 Abs. 1 in Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet und vor dem 12. Mai 2011 abgeschlossen wurden, den Umfang der gerichtlichen Prüfung von Rechtsbehelfen von Umweltverbänden auf Rechtsvorschriften beschränkt, die Rechte Einzelner begründen;

    gemäß § 5 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 in der durch das Gesetz vom 21. Januar 2013 geänderten Fassung Verwaltungsverfahren, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet wurden, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Europäische Kommission, die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 159 vom 26.5.2014.


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