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Document 62015TN0515

    Rechtssache T-515/15: Klage, eingereicht am 1. September 2015 — Almaz-Antey/Rat

    ABl. C 371 vom 9.11.2015, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 371/33


    Klage, eingereicht am 1. September 2015 — Almaz-Antey/Rat

    (Rechtssache T-515/15)

    (2015/C 371/34)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: OAO Concern PVO Almaz-Antey (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Stumpf und A. Haak)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss (GASP) 2015/971 des Rates vom 22. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2015 L 157, S. 50), insoweit für nichtig zu erklären, als der angefochtene Beschluss sie betrifft, und

    dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

    1.

    Der Beschluss des Rates verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    2.

    Der Rat habe ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Klägerin, nämlich die Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz, eingegriffen.

    3.

    Der Rat habe keine geeigneten oder hinreichenden Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen genannt, die angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisierten, restriktiven Maßnahmen unterlägen.

    4.

    Der Rat habe keine Beweise dafür geliefert, dass die Klägerin in die Destabilisierung der Ukraine involviert sei oder einen Einfluss in Bezug auf die erfolgreiche Durchführung der Vereinbarungen von Minsk habe.

    5.

    Der Rat habe offensichtlich fehlerhaft angenommen, dass im Fall der Klägerin ein Kriterium für die Aufnahme in die angefochtene Maßnahme erfüllt sei.

    6.

    Infolge der Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/971/GASP des Rates entbehre die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates einer ausreichenden Rechtsgrundlage, was bedeute, dass die Aufnahme der Klägerin in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 826/2014 des Rates keine Wirkung mehr habe.


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