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Document 62014CN0562

    Rechtssache C-562/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2014 vom Königreich Schweden gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. September 2014 in der Rechtssache T-306/12, Darius Nicolai Spirlea und Mihaela Spirlea/Europäische Kommission

    ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/31


    Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2014 vom Königreich Schweden gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. September 2014 in der Rechtssache T-306/12, Darius Nicolai Spirlea und Mihaela Spirlea/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-562/14 P)

    (2015/C 046/37)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: C. Meyer-Seitz)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Darius Nicolai Spirlea und Mihaela Spirlea, Königreich Dänemark, Republik Finnland, Tschechische Republik, Königreich Spanien

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2014 in der Rechtssache T-306/12 aufzuheben,

    den Beschluss der Europäischen Kommission vom 21. Juni 2012, den Eheleuten Spirlea den Zugang zu angeforderten Dokumenten zu verweigern, für nichtig zu erklären, und

    die Europäische Kommission zu verpflichten, dem Königreich Schweden seine Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof zu ersetzen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe.

    Mit dem ersten Grund wird geltend gemacht, das Gericht habe Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Transparenzverordnung) dadurch fehlerhaft ausgelegt, dass es angenommen habe, dass sich die Kommission, wenn sie sich auf die Ausnahme zum Schutz von Untersuchungstätigkeiten berufe, insoweit auf eine allgemeine Vermutung stützen könne, um den Zugang zu Dokumenten in einem EU-Pilotverfahren zu verweigern, als dieses eine Vorstufe zur eventuellen Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens sei, und dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie die oben angeführte Bestimmung der Transparenzverordnung dahin ausgelegt habe, dass sie den Antrag auf Zugang zu den angeforderten Dokumenten in einem EU-Pilotverfahren habe ablehnen dürfen, ohne sie konkret und individuell zu prüfen.

    Mit dem zweiten Grund wird geltend gemacht, das Gericht habe Art. 4 Abs. 2 am Ende der Transparenzverordnung fehlerhaft ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass die Beurteilung der Kommission, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 am Ende der Transparenzverordnung bestehe, mit keinem Fehler behaftet sei.

    Mit dem dritten Grund wird geltend gemacht, das Gericht habe das Unionsrecht fehlerhaft angewandt, indem es angenommen habe, dass selbst bei einer Prüfung einer Klage nach der Transparenzverordnung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts bei einer auf Art. 263 AEUV gestützten Nichtigkeitsklage anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei, wie sie bei Erlass des Aktes bestanden habe.


    (1)  ABl. L 145, S. 43.


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