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Document 62014CN0552

    Rechtssache C-552/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2014 von der Canon Europa NV gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. September 2014 in der Rechtssache T-34/11, Canon Europa NV/Europäische Kommission

    ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/27


    Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2014 von der Canon Europa NV gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. September 2014 in der Rechtssache T-34/11, Canon Europa NV/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-552/14 P)

    (2015/C 046/33)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Canon Europa NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    den Beschluss des Gerichts der EU in der Rechtssache T-34/11 vollständig aufzuheben;

    das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

    die Rechtssache an das Gericht der EU für eine Entscheidung über die das materielle Recht betreffenden Rechtsmittelgründe zurückzuverweisen;

    der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Rechtsmittel stützt sich auf die beiden folgenden Rechtsmittelgründe:

    Erstens habe das Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Art. 263 AEUV einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Verordnung im Sinne dieser Bestimmung „Durchführungsmaßnahmen nach sich [ziehe]“.

    Zweitens habe das Gericht das Recht der Rechtsmittelführerin, gehört zu werden, verletzt und die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise rechtlich falsch bewertet oder verfälscht.


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