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Document 62013CA0677

    Rechtssache C-677/13: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 1999/31/EG — Art. 6 Buchst. a, 8, 9 Buchst. a bis c, 11 Abs. 1 und 12 — Richtlinie 2008/98/EG — Art. 13, 23 und 36 Abs. 1 — Abfallbewirtschaftung — Abfalldeponien — Fehlen einer gültigen Genehmigung für eine Deponie — Missstände beim Betrieb der Deponie)

    ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/15


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-677/13) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 6 Buchst. a, 8, 9 Buchst. a bis c, 11 Abs. 1 und 12 - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 13, 23 und 36 Abs. 1 - Abfallbewirtschaftung - Abfalldeponien - Fehlen einer gültigen Genehmigung für eine Deponie - Missstände beim Betrieb der Deponie))

    (2015/C 046/20)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und E. Sanfrutos Cano)

    Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

    Tenor

    1.

    Die Hellenische Republik hat in Bezug auf die Abfalldeponie von Kiato

    dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung in der betreffenden Deponie ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und dass eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen in der Deponie untersagt wird;

    dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 8, 9 Buchst. a bis c und 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien sowie aus Art. 23 der Richtlinie 2008/98 verstoßen, dass sie den Betrieb der fraglichen Deponie geduldet hat, ohne dass es dafür eine gültige, den für ihre Erteilung vorgesehenen Voraussetzungen und Inhalt entsprechende Genehmigung gab und ohne dass der Abfallbesitzer oder der Betreiber der Abfalldeponie vor oder bei der Anlieferung der Abfälle belegen kann, dass sie in dieser Deponie gemäß den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen angenommen werden können, und

    dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 1999/31 verstoßen, dass sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Betreiber während der Betriebsphase einer Deponie das Mess- und Überwachungsverfahren nach Anhang III dieser Richtlinie durchführt.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014.


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