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Document 62013CA0378

    Rechtssache C-378/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Griechische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 75/442/EWG — Abfallbewirtschaftung — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Finanzielle Sanktionen — Pauschalbetrag und Zwangsgeld)

    ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/10


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Griechische Republik

    (Rechtssache C-378/13) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbewirtschaftung - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag und Zwangsgeld))

    (2015/C 046/13)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, E. Sanfrutos Cano und A. Alcover San Pedro)

    Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou als Bevollmächtigte im Beistand von V. Liogkas, technischer Sachverständiger)

    Tenor

    1.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) ergeben.

    2.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils — wenn die in Tenor 1 dieses Urteils festgestellte Vertragsverletzung an diesem Tag noch andauert — und bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein halbjährliches Zwangsgeld zu zahlen, das für das erste Halbjahr nach der Verkündung des vorliegenden Urteils am Ende dieses Halbjahrs von einem ursprünglichen Betrag von 1 4 5 20  000 Euro ausgehend berechnet wird, von dem für jeden von der festgestellten Vertragsverletzung betroffenen unkontrollierten Abfallbeseitigungsplatz, der seit dem 13. Mai 2014 entweder stillgelegt oder saniert wurde, 40  000 Euro sowie für jeden dieser Plätze, der seit diesem Zeitpunkt sowohl stillgelegt als auch saniert wurde, 80  000 Euro abgezogen werden. Für alle folgenden Halbjahre wird das für jedes Halbjahr geschuldete Zwangsgeld am Ende des Halbjahrs von dem für das vorhergehende Halbjahr festgesetzten Betrag ausgehend berechnet, wobei die gleichen Abzüge entsprechend den Stilllegungen und Sanierungen vorgenommen werden, die im Laufe des fraglichen Halbjahrs bei den von der festgestellten Vertragsverletzung betroffenen Plätzen erfolgt sind.

    3.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 10 Mio. Euro zu zahlen.

    4.

    Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


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