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Document 62013FB0087

    Rechtssache F-87/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 — Colart u. a./Parlament (Öffentlicher Dienst — Personalvertretung — Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und den Gewerkschaften oder Berufsverbänden des Organs — Exekutivausschuss einer Gewerkschaft — Beanstandungen innerhalb der Gewerkschaft hinsichtlich der Legitimität und der Identität der Personen, aus denen der Exekutivausschuss besteht — Zugangsrechte zu einer Mailbox, die das Organ einer Gewerkschaft zur Verfügung gestellt hat — Weigerung des Organs, Rechte wiederherzustellen und/oder jegliches Zugangsrecht zur Mailbox aufzuheben — Klagebefugnis — Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 159/39


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 — Colart u. a./Parlament

    (Rechtssache F-87/13) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Personalvertretung - Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und den Gewerkschaften oder Berufsverbänden des Organs - Exekutivausschuss einer Gewerkschaft - Beanstandungen innerhalb der Gewerkschaft hinsichtlich der Legitimität und der Identität der Personen, aus denen der Exekutivausschuss besteht - Zugangsrechte zu einer Mailbox, die das Organ einer Gewerkschaft zur Verfügung gestellt hat - Weigerung des Organs, Rechte wiederherzustellen und/oder jegliches Zugangsrecht zur Mailbox aufzuheben - Klagebefugnis - Offensichtliche Unzulässigkeit))

    2014/C 159/54

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Philippe Colart u. a. (Bastogne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Salerno und B. Cortese)

    Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: O. Caisou-Rousseau und M. Ecker)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Neuverteilung der Zugangsrechte zur Mailbox der Gewerkschaft SAFE

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Herr Colart, Herr Bras, Herr Corthout, Herr Decoutere, Herr Dony, Herr Garzone, Frau Kemmerling-Linssen, Herr Manzella und Herr Vienne tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen.


    (1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013, S. 69.


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