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Document 62014TN0138

    Rechtssache T-138/14: Klage, eingereicht am 27. Februar 2014 — Chart/EAD

    ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 159/30


    Klage, eingereicht am 27. Februar 2014 — Chart/EAD

    (Rechtssache T-138/14)

    2014/C 159/40

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Randa Chart (Woluwé-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Haftung des EAD für den Schaden festzustellen, der der Klägerin von Oktober 2001 bis heute aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Delegation der Union in Kairo und des EAD entstanden ist;

    folglich:

    an Frau Chart 509 283,88 Euro (fünfhundertneuntausendzweihundertdreiundachtzig Euro und achtundachtzig Cent) als Schadensersatz für den erlittenen Schaden zu zahlen, unter dem Vorbehalt der Erhöhung im Verlauf des Verfahrens;

    hilfsweise: an Frau Chart 380 063,81 Euro (dreihundertachtzigtausenddreiundsechzig Euro und einundachtzig Cent) als Schadensersatz für den seit Oktober 2008 erlittenen Schaden zu zahlen, unter dem Vorbehalt der Erhöhung im Verlauf des Verfahrens;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin, eine ehemalige örtliche Bedienstete der Delegation der Europäischen Union in Ägypten, strebt eine Entschädigung für den Schaden an, den sie infolge eines rechtswidrigen Verhaltens der europäischen Verwaltung erlitten haben will und der darin bestehe, dass Letztere den ägyptischen Sozialversicherungsbehörden keine Bescheinigung über das Ende des Dienstverhältnisses der Klägerin nach deren Kündigung übermittelt habe. Diese Tatsache hindere sie daran, nach Ägypten zurückzukehren, um dort zu arbeiten.

    Bezogen auf das dem Beklagten vorgeworfene rechtswidrige Verhalten macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, und zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, einen Verstoß gegen das anwendbare ägyptische Recht und einen Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre.

    Die Klägerin trägt vor, dass ihr durch die Untätigkeit des Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden sei und verlangt Ausgleich des materiellen und immateriellen Schadens.


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