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Document 52013XX0307(02)

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/M.6314 — Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV

    ABl. C 66 vom 7.3.2013, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 66/4


    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

    COMP/M.6314 — Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV

    2013/C 66/03

    Am 6. März 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (2) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Telefónica UK Limited, Vodafone Group plc und Everything Everywhere Limited (unter der gemeinsamen Kontrolle von France Télécom und Deutsche Telekom) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen, das verschiedene Mobile-Commerce-Dienste für Unternehmen im Vereinigten Königreich anbieten wird. Am 13. April 2012 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung einzuleiten.

    Am 14. Juni und 10. Juli 2012 nahm ich die Anträge von Hutchinson 3G UK Limited („Three UK“) und Lloyds Banking Group an, als betroffene Dritte nach Artikel 18 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung angehört zu werden. Three UK und Lloyds Banking Group legten ein hinreichendes Interesse an dem Verfahren dar. Der angemeldete Zusammenschluss dürfte sich auf ihre Wettbewerbsstellung in Bezug auf das Angebot von Mobile-Wallet-Diensten im Vereinigten Königreich auswirken. Die Lloyds Banking Group ist auch ein potenzieller Kunde des künftigen Gemeinschaftsunternehmens. Darüber hinaus haben beide Parteien im Laufe des Verfahrens eine Reihe von Stellungnahmen übermittelt. Ich habe die Anmelder daher von meinem Beschluss in Kenntnis gesetzt, Three UK und Lloyds Banking Group als betroffene Dritte anzuerkennen.

    Aufgrund des während der eingehenden Prüfung gesammelten zusätzlichen Beweismaterials kam die Kommission zu dem Schluss, dass das geplante Vorhaben den wirksamen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht erheblich beeinträchtigen würde und daher mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Folglich wurde den Beteiligten keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt.

    Der Beschlussentwurf sieht eine uneingeschränkte Genehmigung des geplanten Zusammenschlusses vor. Ich habe von den Anmeldern oder anderen Beteiligten keine Beschwerde bezüglich der wirksamen Ausübung der Verfahrensrechte erhalten. Der Beschlussentwurf enthält keine Einwände, zu denen die beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten. Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten ihre Verfahrensrechte in dieser Sache wirksam ausüben konnten.

    Brüssel, den 8. August 2012

    Michael ALBERS


    (1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).


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