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Документ C2012/300/11

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6710 — CD&R/Wilsonart) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 300 vom 5.10.2012г., стр. 16—16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 300/16


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6710 — CD&R/Wilsonart)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2012/C 300/11

    1.

    Am 25. September 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CD&R Wimbledon Holdings III, L.P. (Kaimaninseln), das der Gruppe Clayton, Dubilier & Rice („CD&R“, USA) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Wilsonart International Holdings LLC („Wilsonart“, USA).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    CD&R: private Beteiligungsgesellschaft,

    Wilsonart: vertikal integriertes Unternehmen, das dekorative Oberflächenmaterialien und Biokompositplatten für Wohnmöbel, Büro- und Verkaufsräume, Arbeitsplatten, Fußböden, Fassaden und andere Anwendungen herstellt; im EWR in erster Linie über die Tochtergesellschaften Polyrey (Frankreich), Resopal (Deutschland) und Wilsonart UK (Vereinigtes Königreich) tätig.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6710 — CD&R/Wilsonart per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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