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Document 62012TA0012
Case T-12/12: Judgment of the General Court of (Fifth Chamber) of 4 July 2012 — Laboratoires CTRS v Commission (Medicinal products for human use — Marketing authorisation for the medicinal product Orphacol — Letter informing the applicant of the Commission’s intention to refuse authorisation — Application for a declaration of failure to act — Definition of position by the Commission — Inadmissibility — Application for annulment — Adoption of a new decision — No need to adjudicate)
Rechtssache T-12/12: Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2012 — Laboratoires CTRS/Kommission (Humanarzneimittel — Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Orphacol — Schreiben, mit dem der Antragstellerin die Absicht der Kommission mitgeteilt wird, die Genehmigung abzulehnen — Antrag auf Feststellung der Untätigkeit — Stellungnahme der Kommission — Unzulässigkeit — Nichtigkeitsantrag — Erlass einer neuen Entscheidung — Erledigung)
Rechtssache T-12/12: Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2012 — Laboratoires CTRS/Kommission (Humanarzneimittel — Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Orphacol — Schreiben, mit dem der Antragstellerin die Absicht der Kommission mitgeteilt wird, die Genehmigung abzulehnen — Antrag auf Feststellung der Untätigkeit — Stellungnahme der Kommission — Unzulässigkeit — Nichtigkeitsantrag — Erlass einer neuen Entscheidung — Erledigung)
ABl. C 243 vom 11.8.2012, p. 18–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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11.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/18 |
Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2012 — Laboratoires CTRS/Kommission
(Rechtssache T-12/12) (1)
(Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Orphacol - Schreiben, mit dem der Antragstellerin die Absicht der Kommission mitgeteilt wird, die Genehmigung abzulehnen - Antrag auf Feststellung der Untätigkeit - Stellungnahme der Kommission - Unzulässigkeit - Nichtigkeitsantrag - Erlass einer neuen Entscheidung - Erledigung)
2012/C 243/35
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Laboratoires CTRS (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, M. Utges Manley und M. Barnden, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White und L. Banciella)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und D. Hadroušek), Französische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. de Bergues) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Ossowski, dann E. Jenkinson und H. Walker im Beistand von J. Holmes, Barrister
Gegenstand
Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission dadurch, dass sie es rechtswidrig unterlassen haben soll, eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Orphacol zu erlassen, hilfsweise, Nichtigerklärung der Entscheidung, der Klägerin die betreffende Genehmigung nicht zu erteilen, die im Schreiben der Kommission vom 5. Dezember 2011 enthalten sein soll
Tenor
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1. |
Der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit wird als unzulässig zurückgewiesen. |
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2. |
Der hilfsweise gestellte Nichtigkeitsantrag ist erledigt. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Laboratoires CTRS. |
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4. |
Die Tschechische Republik, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |