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Document C2011/203/13

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6316 — Aurubis/Luvata Rolled Products) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 203 vom 9.7.2011, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 203/22


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6316 — Aurubis/Luvata Rolled Products)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 203/13

    1.

    Am 1. Juli 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Aurubis AG („Aurubis“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über bestimmte Betriebe und Vermögenswerte, die derzeit im Eigentum der Tochtergesellschaften von Luvata Oy („Luvata“, Finnland) stehen und bei Luvata die „Rolled Products Division“ („LRP“) bilden.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Aurubis: einer der größten Kupferproduzenten in Europa; Kerngeschäft des Konzerns ist die Herstellung von marktfähigen Kupferkathoden aus kupferhaltigen Vorstoffen (Kupfererzkonzentrat, Kupferschrott und Recycling-Material), die für Profildrähte, Shapes und Walzprodukte weiterverwendet werden,

    Luvata: Unternehmen auf dem Gebiet der Metallverarbeitung und Komponentenherstellung; Lösungen, Dienstleistungen und Materialien für die verarbeitende Industrie und das Baugewerbe; der vom geplanten Zusammenschluss betroffene Bereich ist einer von vier Geschäftsbereichen („divisions“) von Luvata,

    LRP: Hersteller von für industrielle Zwecke bestimmte Walzprodukten aus dünnem Kupferblech oder Kupferlegierungen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6316 — Aurubis/Luvata Rolled Products per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


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