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Document 52009AP0256

    Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen (KOM(2008)0324 – C6-0282/2008 – 2008/0112(CNS))

    ABl. C 184E vom 8.7.2010, p. 253–259 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 184/253


    Mittwoch, 22. April 2009
    Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen *

    P6_TA(2009)0256

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen (KOM(2008)0324 – C6-0282/2008 – 2008/0112(CNS))

    2010/C 184 E/61

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0324),

    gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0282/2008),

    gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0206/2009),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

    3.

    fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4.

    fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    VORSCHLAG DER KOMMISSION

    GEÄNDERTER TEXT

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 7 a (neu)

     

    (7a)

    Die im Allgemeinen in allen Bereichen gültigen homogenen Vorschriften und die gebietsspezifischen Vorschriften sind von gleicher Bedeutung für das Fischereimanagement und sollten daher vom Rat erlassen werden.

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 12 a (neu)

     

    (12a)

    Als weitere Klarstellung zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten aufgrund einer unterschiedlichen Auslegung der Bestimmungen sollte die Kommission gemäß dem kürzlich eingeführten Ansatz die Bestimmungen dieser Verordnung zwecks zusätzlicher Klarstellung durch einen Anhang mit Abbildungen zur Erklärung der Eigenschaften der Fanggeräte ergänzen.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 13 a (neu)

     

    (13a)

    Situationen, die Wettbewerbsverzerrungen verursachen, die Betreiber und die Verbraucher in die Irre führen und Verstöße gegen die Bestimmungen über die Mindestgröße herbeiführen könnten, müssen vermieden werden, und deshalb sollten die Bestimmungen auch für aus Einfuhren stammende Erzeugnisse gelten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission so schnell wie möglich einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (1) vorlegen, um die Vermarktungsgrößen an die biologischen Größen anzupassen.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 15

    (15)

    Ein Fischereifahrzeug muss sich unverzüglich in ein anderes Gebiet begeben, wenn die Höchstmenge an Beifängen überschritten ist.

    (15)

    Die Fangtätigkeit sollte in Bezug auf bestimmte Fanggebiete, Zeiträume, Fanggeräte und Befestigungen eingeschränkt werden, um die Meeresressourcen, die Zucht- und Laichgebiete und sensible Gebiete angemessen zu schützen und um Rückwürfe zu verringern.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 17

    (17)

    Bei einer ernstlichen Bedrohung der Bestandserhaltung sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten befugt sein, geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die in Echtzeit implementiert werden.

    (17)

    Bei einer ernstlichen Bedrohung der Bestandserhaltung sollte die Kommission befugt sein, aus eigener Initiative oder auf begründeten Antrag der Mitgliedstaaten geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die in Echtzeit implementiert werden.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 19

    (19)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen , einschließlich spezifischer Vorschriften für die Gebiete im Zuständigkeitsbereich eines regionalen Beirates, sind im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu erlassen.

    (19)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu erlassen.

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 a (neu)

     

    Artikel 2 a

    Gebietsspezifische Vorschriften

    Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags spezifische Vorschriften für die Gebiete im Zuständigkeitsbereich eines regionalen Beirats.

    Abänderung 8

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 – Buchstabe b

    b)

    „Baumkurre“ ein Grundschleppnetz, bei dem die horizontale Öffnung des Netzes durch einen Kurrbaum erfolgt;

    b)

    „Baumkurre“ ein Grundschleppnetz, bei dem die horizontale Öffnung des Netzes durch einen Kurrbaum erfolgt , wobei ein Kurrbaum ein Stahlrohr auf zwei Kufen ist; dieses Netz wird über den Meeresboden gezogen;

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 – Buchstabe e

    e)

    „Steert“ den hintersten, acht Meter langen Teil eines gezogenen Fanggeräts, gemessen von der Steertleine, bei einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, bzw. die letzten 20 Meter des gezogenen Fanggeräts, gemessen von der Steertleine, bei einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm;

    e)

    „Steert“ den hintersten, sechs Meter langen Teil eines gezogenen Fanggeräts, gemessen von der Steertleine, bei einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, bzw. die letzten 20 Meter des gezogenen Fanggeräts, gemessen von der Steertleine, bei einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm;

    Abänderung 10

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

     

    3a.     Im Falle der kleinen pelagischen Arten (Sardinen, Sardellen, Stöcker und Makrelen) wird die Möglichkeit beibehalten, dass 10 % der Fangmenge aus untermaßigem Fisch besteht.

    Abänderung 11

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5

    Ein-Netz-Regel

    Kombination von Netzen

    Während einer Fangreise ist es verboten, an Bord eine Kombination von Netzen mit mehr als einer Maschengröße zu transportieren.

    1.     Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge während einer Fangreise eine oder mehrere Kombinationen von Netzen mit mehr als einer Maschengröße an Bord transportieren können .

     

    2.     Dabei wird berücksichtigt:

    a)

    die Entfernung zwischen dem Heimathafen des Fischereifahrzeuges und dem Fanggebiet,

    b)

    der Umfang, in dem Mehrartenfischerei betrieben wird, und die wirtschaftliche Bedeutung der Arten mit untergeordneter Bedeutung im Vergleich zu den Zielarten,

    c)

    die Frage, ob während einer Fangreise Fangtätigkeiten stattfinden, bei denen ein Netz mit einer größeren Maschengröße als der in dieser Verordnung vorgeschriebenen verwendet wird.

     

    3.     Der Inhalt dieses Artikels wird im Rahmen des Artikels 2a bestimmt.

    Abänderung 12

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a

    a)

    bei der Fischerei mit Schleppgeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 80 mm an der Außenseite des Steerts ein Hievsteert zu befestigen. Die Maschengröße des Hievsteerts ist mindestens doppelt so groß wie die des Steerts;

    a)

    an der Außenseite des Steerts ein Hievsteert zu befestigen. Die Maschengröße des Hievsteerts ist mindestens doppelt so groß wie die des Steerts;

    Abänderung 13

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

     

    ba)

    bei Fischereifahrzeugen, die über eine Lizenz für Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr verfügen, bei Fangreisen in den ICES-Gebieten VIII, XIX und X an der Außenseite des Steerts Hievsteerts zu verwenden;

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe d

    d)

    Schleppgeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, die im Umfang an irgend einer Stelle des Steerts, Verbindungsstellen und Laschverstärkungen ausgenommen, mehr als 100 offene Maschen und weniger als 40 offene Maschen aufweisen;

    entfällt

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 – Absatz 4

    4.     Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstaben b, d und e wird die Maschengröße von 80 mm bei Fangreisen in den ICES-Gebieten VIII, IX und X durch 60 mm ersetzt.

    entfällt

    Abänderung 16

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 – Absatz 2

    2.   Die Stellzeit von Kiemen- und Spiegelnetzen darf 48 Stunden nicht überschreiten.

    2.   Die Stellzeit von Kiemen- und Spiegelnetzen darf 24 Stunden nicht überschreiten.

    Abänderung 17

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 – Absatz 3

    3.   Bei der Fischerei mit Kiemen- und Spiegelnetzen ist es verboten, mehr als 50 km Netze zu verwenden.

    3.   Bei der Fischerei mit Kiemen- und Spiegelnetzen ist es verboten, mehr als 40 km Netze zu verwenden.

    Abänderung 18

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 – Absatz 1

    1.   Abweichend von Artikel 8 ist es gestattet, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr und weniger als 150 mm nördlich von 48°N bzw. mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr und weniger als 130 mm südlich von 48°N in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m einzusetzen, sofern sie maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens fünf Seemeilen, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff niemals 25 km. Die Stellzeit beträgt höchstens 24 Stunden.

    1.   Abweichend von Artikel 8 ist es gestattet, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr und weniger als 150 mm nördlich von 48°N bzw. mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr und weniger als 130 mm südlich von 48°N in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 400 m einzusetzen, sofern sie maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens fünf Seemeilen, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff niemals 25 km. Die Stellzeit beträgt höchstens 24 Stunden , es sei denn, die Witterungsverhältnisse machen das Einholen der Netze unmöglich .

    Abänderung 19

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 – Absatz 2

    2.   Abweichend von Artikel 8 ist es gestattet, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 250 mm oder mehr in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m einzusetzen, sofern sie maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff in keinem Fall 100 km . Die Stellzeit beträgt höchstens 72 Stunden.

    2.   Abweichend von Artikel 8 ist es gestattet, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 250 mm oder mehr in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m einzusetzen, sofern sie maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff in keinem Fall 60 km . Die Stellzeit beträgt höchstens 72 Stunden.

    Abänderung 20

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 – Absatz 1

    1.   Überschreitet die Fangmenge an untermaßigem Fisch 10 % der gesamten Fangmenge in einem Hol, so entfernt sich das Fischereifahrzeug mindestens fünf Seemeilen von der Position des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt.

    1.   Überschreitet das Fanggewicht der untermaßigen Fische gemäß Anhang I 10 % des gesamten Fanggewichts in einem Hol und kommt dies bei drei aufeinanderfolgenden Holen vor , so entfernt sich das Fischereifahrzeug mindestens fünf Seemeilen von der Position des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt.

     

    Im Fall der örtlichen Fischerei und der Küstenfischerei mit besonderen Merkmalen aufgrund der Tiefe und der Zusammensetzung des Meeresbodens und der Entfernung von der Küste und vorbehaltlich einer wissenschaftlichen Studie, in der die Einhaltung dieser Kriterien nachgewiesen wird, kann sich ein Fischereifahrzeug in Abweichung von Unterabsatz 1 weniger als fünf Seemeilen von der Position des letzten Hols entfernen, wenn gewährleistet ist, dass keine Fischereitätigkeit auf eine hohe Konzentration von Jungfischen stattfindet.

    Abänderung 21

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 – Absatz 2

    2.    Stimmen in einem Hol der Mindest- und/oder der Höchstprozentsatz der Zielarten, ausgenommen untermaßige Fische der Zielarten, die mit Netzen im zulässigen Maschenöffnungsbereich für diese Arten gefangen und an Bord behalten werden dürfen, nicht mit dem Prozentsatz überein, der in den gemäß Artikel 22 erlassenen Durchführungsbestimmungen festgelegt ist, so muss sich das Fischereifahrzeug unverzüglich mindestens zehn Seemeilen von der Position des letzten Hols entfernen und im nächsten Hol einen Mindestabstand von zehn Seemeilen gegenüber der Position des letzten Hols einhalten.

    2.    Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die entsprechenden Sperrzonen und Schonzeiten gemäß Artikel 2a fest.

    Abänderung 22

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 12

    Es ist verboten, Meerestiere unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen gleich welcher Art zu fischen und Meerestiere, die unter Verwendung von solchen Methoden gefischt wurden, an Bord zu behalten, umzuladen, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

    Es ist verboten, Meerestiere unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen gleich welcher Art zu fischen und Meerestiere, die unter Verwendung von solchen Methoden gefischt wurden, an Bord zu behalten, umzuladen, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten , mit Ausnahme der Schleppnetzfischerei unter Verwendung von Impulsstrom .

    Abänderung 23

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 16 – Absatz 1

    1.   Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht bzw. wird eine hohe Konzentration junger Meerestiere entdeckt und würde eine Verzögerung schwer wieder gutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete Erhaltungsmaßnahmen treffen. Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten durch diese Maßnahmen nicht diskriminiert werden.

    1.   Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht bzw. wird eine hohe Konzentration junger Meerestiere entdeckt und würde eine Verzögerung schwer wieder gutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete Erhaltungsmaßnahmen treffen. Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten durch diese Maßnahmen nicht diskriminiert werden. Vor der Durchführung dieser Maßnahmen werden die zuständigen regionalen Beiräte und die Kommission konsultiert.

    Abänderung 24

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 18 – Absatz 2

    2.   Würde eine Verzögerung bei der Verringerung oder Vermeidung von Rückwürfen schwer wieder gutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer im Einklang mit Artikel 16 nichtdiskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen.

    2.   Würde eine Verzögerung bei der Verringerung oder Vermeidung von Rückwürfen schwer wieder gutzumachende Folgen haben, so kann die Kommission aus eigener Initiative oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaates für die dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer im Einklang mit Artikel 16 nichtdiskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen. Bevor diese Maßnahmen getroffen werden, werden die Kommission und die zuständigen regionalen Beiräte konsultiert.

    Abänderung 25

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 21 a (neu)

     

    Artikel 21a

    Künftige Verordnung

    Die Vorschriften zur Regelung der folgenden Aspekte der technischen Maßnahmen werden durch eine Verordnung des Rates angenommen:

    a)

    Mindest- und Höchstprozentsatz der Zielarten unter den lebenden aquatischen Ressourcen an Bord;

    b)

    zulässiger Maschenöffnungsbereich für die einzelnen Zielarten;

    c)

    Vorschriften zur Verringerung oder Vermeidung von Rückwürfen und zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte;

    d)

    Maßnahmen zur Einschränkung der Fangtätigkeit in bestimmten Zeiträumen und/oder bestimmten Gebieten gemäß Artikel 2 unter Berücksichtigung des neuesten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse, um die Meeresumwelt in diesen Gebieten zu schützen;

    Abänderung 26

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 22

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen. Diese Bestimmungen legen insbesondere Folgendes fest:

    Sonstige technische Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt bzw. der Fischereiressourcen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

    a)

    den Mindest- und Höchstprozentsatz der Zielarten unter den lebenden aquatischen Ressourcen an Bord;

    b)

    den zulässigen Maschenöffnungsbereich für jede Zielart;

    c)

    Vorschriften zur Verringerung oder Vermeidung von Rückwürfen und zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte;

    d)

    Maßnahmen zur Einschränkung der Fangtätigkeit in bestimmten Zeiträumen und/oder bestimmten Gebieten gemäß Artikel 2 unter Berücksichtigung des neuesten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse, um die Meeresumwelt in diesen Gebieten zu schützen;

    e)

    sonstige technische Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt bzw. der Fischereiressourcen.

     

    Abänderung 27

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)

     

    2a.     Bei Inkrafttreten dieser Verordnung sollte ein Zeitraum für die Anpassung der Flotten und den Erlass ergänzender Vorschriften vorgesehen werden.


    (1)   Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).


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