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Document 52009AP0256
Conservation of fisheries resources through technical measures * European Parliament legislative resolution of 22 April 2009 on the proposal for a Council regulation concerning the conservation of fisheries resources through technical measures (COM(2008)0324 – C6-0282/2008 – 2008/0112(CNS))
Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen (KOM(2008)0324 – C6-0282/2008 – 2008/0112(CNS))
Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen (KOM(2008)0324 – C6-0282/2008 – 2008/0112(CNS))
ABl. C 184E vom 8.7.2010, p. 253–259
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 184/253 |
Mittwoch, 22. April 2009
Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen *
P6_TA(2009)0256
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen (KOM(2008)0324 – C6-0282/2008 – 2008/0112(CNS))
2010/C 184 E/61
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0324),
gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0282/2008),
gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0206/2009),
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) |
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Abänderung 2 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) |
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Abänderung 3 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) |
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Abänderung 4 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 |
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Abänderung 5 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 |
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Abänderung 6 |
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Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 |
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Abänderung 7 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu) |
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Artikel 2 a Gebietsspezifische Vorschriften Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags spezifische Vorschriften für die Gebiete im Zuständigkeitsbereich eines regionalen Beirats. |
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Abänderung 8 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Buchstabe b |
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Abänderung 9 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Buchstabe e |
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Abänderung 10 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) |
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3a. Im Falle der kleinen pelagischen Arten (Sardinen, Sardellen, Stöcker und Makrelen) wird die Möglichkeit beibehalten, dass 10 % der Fangmenge aus untermaßigem Fisch besteht. |
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Abänderung 11 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 |
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Ein-Netz-Regel |
Kombination von Netzen |
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Während einer Fangreise ist es verboten, an Bord eine Kombination von Netzen mit mehr als einer Maschengröße zu transportieren. |
1. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge während einer Fangreise eine oder mehrere Kombinationen von Netzen mit mehr als einer Maschengröße an Bord transportieren können . |
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2. Dabei wird berücksichtigt:
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3. Der Inhalt dieses Artikels wird im Rahmen des Artikels 2a bestimmt. |
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Abänderung 12 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a |
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Abänderung 13 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) |
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Abänderung 14 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe d |
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entfällt |
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Abänderung 15 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 |
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4. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstaben b, d und e wird die Maschengröße von 80 mm bei Fangreisen in den ICES-Gebieten VIII, IX und X durch 60 mm ersetzt. |
entfällt |
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Abänderung 16 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 |
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2. Die Stellzeit von Kiemen- und Spiegelnetzen darf 48 Stunden nicht überschreiten. |
2. Die Stellzeit von Kiemen- und Spiegelnetzen darf 24 Stunden nicht überschreiten. |
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Abänderung 17 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 |
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3. Bei der Fischerei mit Kiemen- und Spiegelnetzen ist es verboten, mehr als 50 km Netze zu verwenden. |
3. Bei der Fischerei mit Kiemen- und Spiegelnetzen ist es verboten, mehr als 40 km Netze zu verwenden. |
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Abänderung 18 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 |
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1. Abweichend von Artikel 8 ist es gestattet, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr und weniger als 150 mm nördlich von 48°N bzw. mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr und weniger als 130 mm südlich von 48°N in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m einzusetzen, sofern sie maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens fünf Seemeilen, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff niemals 25 km. Die Stellzeit beträgt höchstens 24 Stunden. |
1. Abweichend von Artikel 8 ist es gestattet, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr und weniger als 150 mm nördlich von 48°N bzw. mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr und weniger als 130 mm südlich von 48°N in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger als 400 m einzusetzen, sofern sie maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens fünf Seemeilen, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff niemals 25 km. Die Stellzeit beträgt höchstens 24 Stunden , es sei denn, die Witterungsverhältnisse machen das Einholen der Netze unmöglich . |
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Abänderung 19 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 |
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2. Abweichend von Artikel 8 ist es gestattet, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 250 mm oder mehr in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m einzusetzen, sofern sie maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff in keinem Fall 100 km . Die Stellzeit beträgt höchstens 72 Stunden. |
2. Abweichend von Artikel 8 ist es gestattet, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 250 mm oder mehr in Gewässern mit einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m einzusetzen, sofern sie maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km, die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff in keinem Fall 60 km . Die Stellzeit beträgt höchstens 72 Stunden. |
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Abänderung 20 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 |
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1. Überschreitet die Fangmenge an untermaßigem Fisch 10 % der gesamten Fangmenge in einem Hol, so entfernt sich das Fischereifahrzeug mindestens fünf Seemeilen von der Position des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. |
1. Überschreitet das Fanggewicht der untermaßigen Fische gemäß Anhang I 10 % des gesamten Fanggewichts in einem Hol und kommt dies bei drei aufeinanderfolgenden Holen vor , so entfernt sich das Fischereifahrzeug mindestens fünf Seemeilen von der Position des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. |
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Im Fall der örtlichen Fischerei und der Küstenfischerei mit besonderen Merkmalen aufgrund der Tiefe und der Zusammensetzung des Meeresbodens und der Entfernung von der Küste und vorbehaltlich einer wissenschaftlichen Studie, in der die Einhaltung dieser Kriterien nachgewiesen wird, kann sich ein Fischereifahrzeug in Abweichung von Unterabsatz 1 weniger als fünf Seemeilen von der Position des letzten Hols entfernen, wenn gewährleistet ist, dass keine Fischereitätigkeit auf eine hohe Konzentration von Jungfischen stattfindet. |
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Abänderung 21 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 |
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2. Stimmen in einem Hol der Mindest- und/oder der Höchstprozentsatz der Zielarten, ausgenommen untermaßige Fische der Zielarten, die mit Netzen im zulässigen Maschenöffnungsbereich für diese Arten gefangen und an Bord behalten werden dürfen, nicht mit dem Prozentsatz überein, der in den gemäß Artikel 22 erlassenen Durchführungsbestimmungen festgelegt ist, so muss sich das Fischereifahrzeug unverzüglich mindestens zehn Seemeilen von der Position des letzten Hols entfernen und im nächsten Hol einen Mindestabstand von zehn Seemeilen gegenüber der Position des letzten Hols einhalten. |
2. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die entsprechenden Sperrzonen und Schonzeiten gemäß Artikel 2a fest. |
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Abänderung 22 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 |
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Es ist verboten, Meerestiere unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen gleich welcher Art zu fischen und Meerestiere, die unter Verwendung von solchen Methoden gefischt wurden, an Bord zu behalten, umzuladen, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten. |
Es ist verboten, Meerestiere unter Verwendung von Sprengstoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem Strom oder Geschossen gleich welcher Art zu fischen und Meerestiere, die unter Verwendung von solchen Methoden gefischt wurden, an Bord zu behalten, umzuladen, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten , mit Ausnahme der Schleppnetzfischerei unter Verwendung von Impulsstrom . |
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Abänderung 23 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 |
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1. Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht bzw. wird eine hohe Konzentration junger Meerestiere entdeckt und würde eine Verzögerung schwer wieder gutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete Erhaltungsmaßnahmen treffen. Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten durch diese Maßnahmen nicht diskriminiert werden. |
1. Ist die Erhaltung bestimmter Arten oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht bzw. wird eine hohe Konzentration junger Meerestiere entdeckt und würde eine Verzögerung schwer wieder gutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete Erhaltungsmaßnahmen treffen. Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten durch diese Maßnahmen nicht diskriminiert werden. Vor der Durchführung dieser Maßnahmen werden die zuständigen regionalen Beiräte und die Kommission konsultiert. |
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Abänderung 24 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 |
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2. Würde eine Verzögerung bei der Verringerung oder Vermeidung von Rückwürfen schwer wieder gutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer im Einklang mit Artikel 16 nichtdiskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen. |
2. Würde eine Verzögerung bei der Verringerung oder Vermeidung von Rückwürfen schwer wieder gutzumachende Folgen haben, so kann die Kommission aus eigener Initiative oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaates für die dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer im Einklang mit Artikel 16 nichtdiskriminierende Erhaltungsmaßnahmen treffen. Bevor diese Maßnahmen getroffen werden, werden die Kommission und die zuständigen regionalen Beiräte konsultiert. |
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Abänderung 25 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 a (neu) |
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Artikel 21a Künftige Verordnung Die Vorschriften zur Regelung der folgenden Aspekte der technischen Maßnahmen werden durch eine Verordnung des Rates angenommen:
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Abänderung 26 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 |
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Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen. Diese Bestimmungen legen insbesondere Folgendes fest: |
Sonstige technische Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt bzw. der Fischereiressourcen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen. |
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Abänderung 27 |
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Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 a (neu) |
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2a. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung sollte ein Zeitraum für die Anpassung der Flotten und den Erlass ergänzender Vorschriften vorgesehen werden. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).