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Document 62009TN0260

    Rechtssache T-260/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2009 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Mai 2009 in der Rechtssache F-27/08, Simões Dos Santos/HABM

    ABl. C 220 vom 12.9.2009, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 220/35


    Rechtsmittel, eingelegt am 6. Juli 2009 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Mai 2009 in der Rechtssache F-27/08, Simões Dos Santos/HABM

    (Rechtssache T-260/09 P)

    2009/C 220/74

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. de Medrano Caballero im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbrock)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Manuel Simões Dos Santos

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-27/08, einschließlich der Zuerkennung von Schadensersatz aufzuheben;

    dem vom Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug gestellten Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, stattzugeben;

    dem Rechtsmittelgegner die Kosten des Verfahrens im vorliegenden Rechtszug und die des Verfahrens vor dem Gericht für den Öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 5. Mai 2009 in der Rechtssache Simões Dos Santos/HABM, F-27/08, mit dem das GÖD die Entscheidung PERS-01-07 des HABM und dessen Schreiben vom 15. Juni 2007 insoweit aufgehoben hat, als sie die Feststellung enthalten, dass der Verdienstpunktesaldo von Herrn Simões Dos Santos infolge seiner Beförderung weggefallen ist.

    Das HABM macht drei Rechtsmittelgründe geltend, nämlich

    einen Rechtsfehler, da das GÖD unter Missachtung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die rückwirkende Anwendung einer Maßnahme und zum Grundsatz des Vertrauensschutzes festgestellt habe, dass das HABM gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe;

    einen Rechtsfehler, da das GÖD angenommen habe, dass das HABM gegen Art. 233 EG und den Grundsatz der Rechtskraft, die dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2007 in der Rechtssache T-435/04, Simões Dos Santos/HABM, zukomme, verstoßen habe, obwohl die Maßnahmen, die das HABM zur Durchführung dieses Urteils ergriffen habe, die einzig zulässigen seien, wenn nicht der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt werden solle;

    dass es rechtswidrig sei, dass das GÖD eine Entschädigung für einen angeblichen immateriellen Schaden zugesprochen habe, da das HABM keinen Fehler begangen und das GÖD ultra petita entschieden habe.


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