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Document 62009CN0242

    Rechtssache C-242/09: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 3. Juli 2009 — Albron Catering B.V./FNV Bondgenoten, John Roest

    ABl. C 220 vom 12.9.2009, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 220/21


    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 3. Juli 2009 — Albron Catering B.V./FNV Bondgenoten, John Roest

    (Rechtssache C-242/09)

    2009/C 220/41

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Gerechtshof te Amsterdam

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführerin: Albron Catering B.V.

    Rechtsmittelführer: FNV Bondgenoten, John Roest

    Vorlagefragen

    1.

    Ist die Richtlinie 2001/23/EG (1) in dem Sinn auszulegen, dass es sich nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 nur dann um einen Übergang von Rechten und Pflichten auf den Erwerber handelt, wenn der Veräußerer des zu übertragenden Unternehmens auch der formelle Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmer ist, oder bringt der mit der Richtlinie beabsichtigte Schutz der Arbeitnehmer mit sich, dass bei einem Übergang eines Unternehmens einer zu einem Konzern gehörenden Betriebsgesellschaft die Rechten und Pflichten in Bezug auf die für dieses Unternehmen tätigen Arbeitnehmer auf den Erwerber übergehen, wenn das gesamte innerhalb des Konzerns tätige Personal bei einer (ebenfalls zu diesem Konzern gehörenden) Personalgesellschaft beschäftigt ist, die als zentraler Arbeitgeber fungiert?

    2.

    Wie lautet die Antwort auf den zweiten Teil der ersten Frage, wenn die dort genannten Arbeitnehmer, die für ein zu einem Konzern gehörendes Unternehmen arbeiten, bei einer anderen, ebenfalls zu diesem Konzern gehörenden Gesellschaft beschäftigt sind, die keine Personalgesellschaft ist, wie sie in der ersten Frage beschrieben wurde?


    (1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


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