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Document E2009P0007

    Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein vom 22. Juni 2009 (Rechtssache E-7/09)

    ABl. C 208 vom 3.9.2009, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 208/6


    Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein vom 22. Juni 2009

    (Rechtssache E-7/09)

    2009/C 208/06

    Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Bjørnar Alterskjær und Ólafur Jóhannes Einarsson als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, BELGIEN, hat am 22. Juni 2009 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Fürstentum Liechtenstein erhoben.

    Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

    1.

    Das Fürstentum Liechtenstein hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 19 des Rechtsakts, auf den unter Nummer 10e des Anhangs XXII zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Protokoll 1, Bezug genommen wird (Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten), und gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verstoßen, da es innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen oder der Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt hat.

    und

    2.

    Dem Fürstentum Liechtenstein werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

    Sachverhalt und rechtliche Begründung:

    Die Rechtssache betrifft die Nichtumsetzung einer Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

    Das Fürstentum Liechtenstein hat keinen Beleg vorgebracht, dass es die Richtlinie in liechtensteinisches Recht umgesetzt hat.

    Das Fürstentum Liechtenstein hat nicht abgestritten, dass es die Richtlinie nicht umgesetzt hat.


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