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Document 62008TN0470

    Rechtssache T-470/08: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2008 — Kommission/Eurgit und Cirese

    ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 327/40


    Klage, eingereicht am 23. Oktober 2008 — Kommission/Eurgit und Cirese

    (Rechtssache T-470/08)

    (2008/C 327/70)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Moretto sowie A. M. Rouchaud-Joët und N. Bambara)

    Beklagte: Associazione di giuristi italiani per le Comunità europee — Eurgit (Rom, Italien) und Vania Cirese (Rom, Italien)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    EURGIT und Frau Vania Cirese einzel- und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einen Hauptschuldbetrag in Höhe von 7 412 Euro zuzüglich Verzugszinsen zum in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssatz ab dem 11.11.2002 und bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags zu zahlen;

    EURGIT und Frau Vania Cirese die Kosten einzel- und gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit dieser auf der Grundlage des Art. 238 EG erhobenen Klage begehrt die Europäische Kommission die gesamtschuldnerische Verurteilung von EURGIT und Frau Cirese zur Zahlung eines Betrags von 7 412 Euro zuzüglich Verzugszinsen; dieser Betrag entspreche der Vorauszahlung, die die Klägerin zwecks der Verwirklichung des Vorhabens Nr. 97/GR/098, das im Rahmen des GROTIUS-Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe finanziert werde, an EURGIT geleistet habe.

    Die Kommission macht insoweit geltend, dass sich der Zuschussempfänger nach Punkt 7 der „Erklärung des Empfängers eines Zuschusses“ verpflichte, für den Fall, dass der Einsatz des empfangenen Zuschusses mit der Kostenaufstellung nicht belegt werden könne, die bereits gezahlten und nicht belegten Beträge auf Anforderung der Kommission zu erstatten.

    Da EURGIT den Einsatz der von der Kommission geleisteten Vorauszahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist belegt habe, gebe es keinen Zweifel daran, dass die Beklagte und die Person, die in deren Namen und für deren Rechnung gehandelt habe, die Vorauszahlung zurückzahlen müssten.


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