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Document 62008TN0396

    Rechtssache T-396/08: Klage, eingereicht am 15. September 2008 — Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission

    ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 327/30


    Klage, eingereicht am 15. September 2008 — Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission

    (Rechtssache T-396/08)

    (2008/C 327/56)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und T. Graf)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Kläger

    Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 (K(2008)3178 endg.) im Beihilfeverfahren C 18/2007 für nichtig zu erklären; und

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Nichtigkeitsklage richtet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission K(2008)3178 endg. vom 2. Juli 2008 im Beihilfeverfahren C 18/2007, soweit darin ein Großteil der angemeldeten Ausbildungsbeihilfen, die der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt zugunsten des Express-Kurierservice Unternehmens DHL gewähren wollten, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird.

    Im Einzelnen stützen sich der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt auf die folgenden Klagegründe:

    An erster Stelle rügen die Kläger, dass die Kommission die Genehmigung für einen Grossteil der angemeldeten Beihilfe verweigere, da die Ausbildungsbeihilfen für die Durchführung der fraglichen Ausbildungsmaßnahmen nicht „erforderlich“ seien. Mit der Einführung einer allgemeinen Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall als Voraussetzung für die Genehmigung der angemeldeten Beihilfe verstoße die Kommission gegen die Bindungswirkung der Verordnung (EG) 68/2001 (1) und verletze das Prinzip der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes. Die Prüfungskriterien der Verordnung seien auch für Beihilfen oberhalb des Freistellungsschwellenwertes verbindlich.

    Der Ansatz der Kommission, welcher die Genehmigung der angemeldeten Ausbildungsbeihilfe von deren Erforderlichkeit abhängig mache, sei zweitens auch deshalb rechtlich verfehlt, weil er die positiven Marktexternalitäten der durch die angemeldete Ausbildungsbeihilfe unterstützten Ausbildungsmaßnahmen unrechtmäßig ignoriere. Derartige Marktexternalitäten genügten für sich, um eine Vereinbarkeit der angemeldeten Ausbildungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu begründen.

    Drittens komme die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss, es fehle an dem notwendigen Anreizeffekt der Beihilfe für die Standortwahl. Tatsächlich seien die Ausbildungsbeihilfen erforderlich, weil sie für DHL mitentscheidend für die Wahl des Standorts Leipzig/Halle gewesen wären und DHL sonst dort keine Ausbildungsleistungen erbracht hätte. Im Übrigen sei die Behauptung der Kommission, dass vergleichbare Ausbildungskosten auch an anderen Alternativstandorten entstanden wären, unzutreffend.

    Viertens habe sich die Kommission bei der Prüfung der Erforderlichkeit auf unsachgemäße Kriterien gestützt. Insbesondere stütze sich die Kommission auf subjektive Kriterien, welche über eine objektive Erforderlichkeit hinausgingen. Außerdem stelle die Kommission bei ihrer Prüfung auf gesetzliche Vorschriften zu Ausbildungsmaßnahmen ab, was Mitgliedstaaten mit einem System gesetzlich geregelter Ausbildungsinhalte wesentlich benachteilige.

    Fünftens mangele es der angefochtenen Entscheidung an einer ausreichenden Begründung.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen, ABI. 2001 L 10/20; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004, ABI. 2004 L 63/20 und Verordnung (EG) Nr. 1976/2006, ABI. 2006 L 368/85.


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