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Document 62007CA0291

    Rechtssache C-291/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt, Schweden) — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet/Skatteverket (Mehrwertsteuer — Ort des steuerbaren Umsatzes — Steuerlicher Anknüpfungspunkt — Dienstleistender, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Dienstleistungsempfänger — Einstufung als Steuerpflichtiger — Dienstleistungen, die einer nationalen Stiftung erbracht werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt)

    ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 327/4


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt, Schweden) — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet/Skatteverket

    (Rechtssache C-291/07) (1)

    (Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Dienstleistender, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Dienstleistungsempfänger - Einstufung als Steuerpflichtiger - Dienstleistungen, die einer nationalen Stiftung erbracht werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt)

    (2008/C 327/06)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Regeringsrätt

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet

    Beklagter: Skatteverket

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt — Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und des Art. 56 Abs. 1 Buchst. c und des Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Stiftung, die wirtschaftliche Tätigkeiten und zugleich Tätigkeiten anderer Art ausübt und die im Rahmen ihrer Tätigkeiten, die nicht unter die Richtlinie fallen, Beraterdienstleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters in Anspruch nimmt

    Tenor

    Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17. Juni 1999 geänderten Fassung und Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass derjenige, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt und selbst gleichzeitig wirtschaftliche Tätigkeiten und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinien liegende Tätigkeiten ausübt, als Steuerpflichtiger anzusehen ist, selbst wenn die Dienstleistungen nur für Zwecke der letztgenannten Tätigkeiten genutzt werden.


    (1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


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