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Document C2007/231/10

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4906 — CPI Europe Fund/Corpus/Real Estate Portfolio) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 231 vom 3.10.2007, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/12


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4906 — CPI Europe Fund/Corpus/Real Estate Portfolio)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 231/10)

    1.

    Am 24. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Erst, die Unternehmen CPI Capital Partners Europe L.P. und CPI Capital Partners Europe (NFR) L.P. (zusammen „CPI Europe Fund“, UK), ein Teil der Citibank International plc, und die Corpus Immobiliengruppe GmbH & Co. KG („Corpus“, Deutschland), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über die Immobilien und vier Immobiliengesellschaften (ZBI Invest 1 AG, ZBI Wohnen GmbH, DIB Vermögensverwaltungs AG und GbR Erfurt) (zusammen „Real Estate Portfolio“). Ferner, das Unternehm CitCor Commercial Properties GmbH & Co. KG, ein gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen von CPI Europe Fund und Corpus, erwirbt vier Gewerbeimmobilien.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    CPI Europe Fund — Immobilienfond;

    Corpus — Investment Management sowie Asset Management bzgl. Betreuung, Verkauf und Entwicklung von Wohnimmobilien;

    Real Estate Portfolio — 149 überwiegend für Wohnzwecke genutzter Immobilien und vier Immobiliengesellschaften.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4906 — CPI Europe Fund/Corpus/Real Estate Portfolio an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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