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Document 52007XC0223(04)

    Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (GOES) mit Ursprung in Russland

    ABl. C 39 vom 23.2.2007, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 39/26


    Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (GOES) mit Ursprung in Russland

    (2007/C 39/12)

    Die Kommission hat beschlossen, von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) einzuleiten. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Dumpingspanne für die beiden russischen ausführenden Hersteller Novolipetsk Iron & Steel Corporation (NLMK) und Viz Stal.

    1.   Ware

    Gegenstand der Überprüfung sind kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in Russland (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes 7225 11 00 und 7226 11 00 zugeordnet werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

    2.   Geltende Maßnahmen

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 des Rates (2) auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in Russland eingeführt wurde. Die Kommission nahm mit ihrem Beschluss 2005/622/EG vom 5. August 2005 (3) das Verpflichtungsangebot der Novolipetsk Iron & Steel Corporation an. Folglich unterliegen Einfuhren der betroffenen Ware von diesem Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 nicht dem endgültigen Antidumpingzoll.

    3.   Gründe für die Überprüfung

    Der Kommission wurde mitgeteilt, dass NLKM das Unternehmen Viz Stal zu 100 % übernommen hat. Außerdem wurden Nachweise über Produktion, Absatz und Vertrieb der betroffenen Ware im Rahmen der neuen Unternehmensstruktur vorgelegt. Diesen Nachweisen zufolge scheinen sich die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, dauerhaft geändert zu haben.

    Die Nachweise belegen außerdem, dass sich die Dumpingspanne gegenüber der für die derzeit geltenden Maßnahmen ermittelten Spanne unter der neuen Unternehmensstruktur erheblich geändert haben dürfte.

    Aus diesen Gründen sind die geltenden unternehmensspezifischen Zölle für NLMK und Viz Stal nicht mehr angemessen, wobei derzeit für Einfuhren von NLMK aus den unter Nummer 2 genannten Gründen keine Zölle erhoben werden. Daher sollte die Kommission von Amts wegen eine Überprüfung einleiten und für das neue Unternehmen eine einzige Maßnahme festlegen.

    4.   Verfahren der Dumpingfeststellung

    a)   Allgemeines

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

    Im Rahmen dieser Untersuchung soll festgestellt werden, ob die derzeit für NLMK und Viz Stal geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, außer Kraft gesetzt oder geändert werden müssen. Dies wird anhand von Informationen beurteilt, die im Zuge der Untersuchung, welche zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, erhoben wurden.

    Wird festgestellt, dass die Maßnahmen für die beiden Unternehmen unter der neuen Unternehmensstruktur, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, außer Kraft gesetzt oder geändert werden sollten, kann eine Änderung des Zollsatzes, der derzeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 des Rates auf die Einfuhren der betroffenen Ware durch andere ausführende Hersteller erhoben wird, erforderlich werden.

    b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Auskünfte und Beweise schriftlich darzulegen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

    5.   Fristen

    a)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung sonstiger Informationen durch die Parteien

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und sachdienliche Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

    b)   Anhörungen

    Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    6.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

    Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle Unterlagen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, sowie alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ tragen (4); außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ tragen.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion B

    Büro: J-79 5/16

    B-1049 Brüssel

    Fax: (32-2) 295 65 05

    7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    8.   Zeitplan für die Untersuchung

    Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 223 vom 27.8.2005, S. 1.

    (3)  ABl. L 223 vom 27.8.2005, S. 42.

    (4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


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