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Document 52006AE1578

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie KOM(2006) 367 endg.

    ABl. C 325 vom 30.12.2006, p. 65–70 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 325/65


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“

    KOM(2006) 367 endg.

    (2006/C 325/16)

    Die Europäische Kommission beschloss am 13. Juli 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 7. November 2006 an. Berichterstatterin war Frau van TURNHOUT.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 431. Plenartagung am 13./14. Dezember 2006 (Sitzung vom 13. Dezember) einstimmig folgende Stellungnahme:

    1.   Zusammenfassung

    1.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) stimmt der Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie zu. Insbesondere begrüßt der Ausschuss den Vorschlag, eine umfassende Strategie zur wirksamen Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes im Rahmen der innergemeinschaftlichen Politik und der Außenbeziehungen der EU zu entwickeln und die diesbezüglichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen.

    1.2

    Der EWSA bedauert jedoch, dass die Mitteilung nicht aussagt, dass die Strategie zu Mindeststandards verpflichten und umfassende Zielsetzungen mit konkreten Zielvorgaben und Fristen enthalten soll.

    1.3

    Der EWSA begrüßt die vorgeschlagenen Strukturen, die zur Unterstützung dieser Strategie aufgebaut werden sollen: ein Referat für Kinderrechte innerhalb der Kommission und ein Koordinator für Kinderrechte, eine dienststellenübergreifende Gruppe in der Kommission, ein europäisches Forum für die Rechte des Kindes, eine webgestützte Diskussions- und Arbeitsplattform, Aktivitäten zur unmittelbaren Einbeziehung von Kindern in den Prozess und eine Kommunikationsstrategie zu den Rechten des Kindes. Der EWSA bietet seine aktive Mitwirkung in diesen wichtigen Foren an.

    1.4

    Der Ausschuss bedauert indes, dass der Situation von Mädchen, Kindern mit Behinderungen sowie Kindern von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen sowohl in der EU als auch weltweit nicht mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird.

    1.5

    Der EWSA hält die Feststellung für angebracht, dass die Mitgliedstaaten zur Einhaltung internationaler Verträge verpflichtet sind, und ruft dazu auf, in der Strategie noch eindringlicher zu betonen, dass die Mitgliedstaaten ihre auf europäischer und internationaler Ebene bestehenden Verpflichtungen bezüglich der Rechte des Kindes — insbesondere gemäß dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes — unverzüglich umsetzen müssen.

    1.6

    Bei der Entwicklung der Strategie sollten nach Auffassung des Ausschusses die Verschiedenheit der Kinder und ihre unterschiedlichen Bedürfnisse berücksichtigt und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Kinder betreffende Armut und Diskriminierung gelegt werden. Der EWSA empfiehlt, vorrangig eine Reihe vergleichbarer Indikatoren zu erarbeiten und eine einheitliche Datenerhebung auf Ebene der Mitgliedstaaten zu entwickeln. Er dringt insbesondere auf eine gebührende Berücksichtigung der Frage einer hochwertigen Früherziehung für Kinder unter sechs Jahren und auf die Festlegung von ergänzenden qualitativen Zielmarken für Kinderbetreuungsdienste und die Tagesbetreuung.

    1.7

    Der EWSA dringt darauf, dem Koordinator für Kinderrechte den nötigen Rang und ausreichend politisches Gewicht zu verleihen, damit die Ziele der Kinderrechtsstelle erreicht werden können, und den nötigen politischen Willen einzusetzen, um im Sinne der Mitteilung voranzuschreiten und das Grünbuch und die Strategie zu entwickeln. Das Europäische Parlament sollte nach Ansicht des Ausschusses eine spezifische Maßnahme zur Finanzierung der Strategie und der darin vorgeschlagenen Aktionen in Betracht ziehen.

    2.   Hintergrund

    2.1

    Die Rechte des Kindes sind Bestandteil der Menschenrechte, zu deren Einhaltung sich die EU und die Mitgliedstaaten durch europäische und internationale Verträge, insbesondere das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Fakultativprotokolle (1) sowie die Millennium-Entwicklungsziele (2) und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (3) (EMRK) verpflichtet haben. Die EU hat die Rechte des Kindes ausdrücklich in der Europäischen Charta der Grundrechte (4), insbesondere in Artikel 24, anerkannt.

    2.2

    In ihrer Mitteilung „Strategische Ziele 2005-2009“ bezeichnet die Kommission die Rechte des Kindes als ein vorrangiges Anliegen: „Besondere Priorität muss dem wirksamen Schutz der Rechte der Kinder gelten, sowohl gegen wirtschaftliche Ausbeutung als auch gegen jede Form des Missbrauchs, wobei die Union für den Rest der Welt Vorbild sein sollte“ (5). Vor diesem Hintergrund beschloss die Gruppe der für Grundrechte, Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit zuständigen Kommissionsmitglieder im April 2005 eine besondere Initiative mit Blick auf die weitere Förderung, den Schutz und die Berücksichtigung der Rechte des Kindes in den internen und externen Maßnahmen der EU.

    2.3

    Im März 2006 ersuchte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, „die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder betreffende Armut rasch in erheblichem Maße zu verringern und damit allen Kindern unabhängig von ihrer sozialen Herkunft die gleichen Chancen zu bieten“.

    2.4

    Die vorliegende Mitteilung setzt diese Beschlüsse in die Tat um.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt die „Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“, deren Schwerpunkt auf allen Kindern unter 18 Jahren liegt. Der Ausschuss unterstützt diese bedeutsame Initiative der Kommission, mit der das Fundament für die Entwicklung der Politik im Bereich „Rechte des Kindes“ gelegt wird. Insbesondere stellt der Ausschuss den Vorschlag der Kommission heraus, eine umfassende Strategie der EU zur Förderung und zum wirkungsvollen Schutz der Rechte von Kindern in der innergemeinschaftlichen Politik und den Außenbeziehungen der Europäischen Union sowie zur Unterstützung der diesbezüglichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten aufzustellen.

    3.2

    Wie sich die Zukunft Europas gestaltet, hängt zunehmend von der Fähigkeit ab, eine Gesellschaft zu schaffen, die Kinder annimmt und trägt. In dieser Mitteilung wird anerkannt, dass die Förderung und Wahrung der Rechte von Kindern für die Zukunft der Europäischen Union von grundlegender Bedeutung ist und dass die Schaffung einer kinderfreundlichen Gesellschaft in der EU nicht von der Notwendigkeit losgelöst werden kann, die europäische Integration zu vertiefen und zu festigen. Kinder dürfen nicht nur als künftige Erwachsene und Arbeitskräfte wichtig sein, sondern es ist auch notwendig, die Kindheit als einen eigenständigen, wichtigen und wertvollen Lebensabschnitt anzuerkennen.

    3.3

    Der EWSA bedauert das Stocken des Verfassungsgebungsprozesses der Union, denn die Rechte des Kindes werden im Verfassungsvertrag und in der Charta der Grundrechte ausdrücklich anerkannt. Die Folge ist, dass die derzeit nur begrenzt bestehenden Rechtsgrundlagen, auf die sich die Rechte des Kindes in den EU-Verträgen stützen, mögliche Finanzierungsquellen aus dem Haushalt einengen.

    3.4

    In dem Wissen um die vielfältigen Herausforderungen, die sich Kindern und jungen Menschen in der heutigen Gesellschaft stellen, leistet der EWSA seit über zehn Jahren (6) regelmäßig einen Beitrag zur Entwicklung der Jugendpolitik auf Gemeinschaftsebene. Er hat grundlegende Debatten über zentrale Themen wie Jugendarbeitslosigkeit, soziale Integration, Bildung, Mobilität, Mitsprache und die Rolle nichtstaatlicher Organisationen in Gang gesetzt.

    3.5

    Der EWSA begrüßt die Bekräftigung, dass es von ganz entscheidender Bedeutung ist, die Rechte der Kinder als eigenständige Belange gelten zu lassen, d.h. sie sollten nicht lediglich Teil der umfassenden Anstrengungen zur Berücksichtigung der Menschenrechte in allen Bereichen sein. Der EWSA ist der Überzeugung, dass Kinder angesichts ihrer Verletzbarkeit und besonderen Bedürfnisse besonderen Schutzes und besonderer Betreuung bedürfen, und zwar einschließlich eines angemessenen Schutzes durch die Rechtsordnung.

    3.6

    Der EWSA dringt darauf, in der Strategie die wichtige Rolle der Familie, insbesondere der Eltern, und die Verantwortung der Mitgliedstaaten anzuerkennen, die Eltern in vielfältiger Form und nicht nur mit finanziellen Mitteln bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen.

    3.7

    Der EWSA begrüßt die Annahme einer Definition, nach der ein Kind jeder Mensch ist, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die dem „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ der Vereinten Nationen (UNKRK) entspricht. Es wird erforderlich sein, Maßnahmen der EU, die sich an Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren richten, aufeinander abzustimmen und zu koordinieren, da diese Altersgruppe gleichzeitig auch unter die EU-Definition für Jugendliche fällt. Die Strategie sollte einschlägige Zielsetzungen des Europäischen Jugendpaktes und der Methode der offenen Koordinierung im Jugendbereich aufgreifen.

    3.8

    Der EWSA drängt die Kommission, Mindeststandards zu erarbeiten und umfassende Zielsetzungen mit eindeutigen Zielen und Fristen für die Umsetzung der Mitteilung aufzunehmen.

    3.9

    Europa braucht das kontinuierliche Sicheinbringen von Kindern, mit dem sich ein integriertes, wettbewerbsfähiges, sicheres und integrationsfähiges Europa leichter aufbauen lässt. Wenn die Europäische Union für Kinder von Bedeutung sein soll, muss sie sich mit deren Lebenswirklichkeit befassen, deutliches Interesse für ihre Anliegen zeigen und diese auf kreative und wahrnehmbare Weise aufgreifen.

    3.10

    Der EWSA begrüßt die Bekräftigung der Kommission, dass Kinder ihre Meinung in Angelegenheiten und Entscheidungen, die ihr Leben betreffen, äußern können müssen, wie in Artikel 12 UNKRK festgeschrieben. Jede Politik für Kinder muss den fundamentalen Grundsatz der Beteiligung der Kinder beachten: ein Grundsatz, der auf europäischer und internationaler Ebene aufgegriffen wird (7).

    3.11

    Der EWSA begrüßt darüber hinaus die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, Kinder in den Prozess unmittelbar einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten und die Institutionen müssen die nötigen Mittel und Verfahren sowie die erforderliche Unterstützung bereit stellen, um die Beteiligung von Kindern an der Entwicklung und Umsetzung der Strategie zu erleichtern. Kinder sollten bereits ab einem frühen Stadium und durch eine ganze Bandbreite altersgerechter Methoden, beispielsweise künstlerische Betätigung, einfach gemachte Diskussionen usw. in den Prozess eingebunden werden. Darüber hinaus sollte besonders betont werden, dass eine zentrale Herausforderung dieser Arbeiten in der Beteiligung von Kindern aus sozial benachteiligten Milieus, ethnischen Minderheiten oder von Kindern mit Behinderungen sowie der Gewährleistung der Chancengleichheit für sie besteht.

    3.12

    Ein horizontaler Ansatz bei der Politikgestaltung kann eine in sich stimmigere, wirkungsvollere Strategie gewährleisten. Arbeitgeber und Gewerkschaften werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig gehört, wenn Politikinstrumente, wie z.B. die Leitlinien für die Beschäftigungspolitik, entwickelt werden. Ebenso hängt auch der Erfolg dieser Initiative von der Mitwirkung aller Beteiligten ab, insbesondere der Kinder, der Kinderorganisationen wie auch der Eltern, der Sozialpartner sowie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Mitgliedstaaten.

    3.13

    Daher hegt der EWSA die Hoffnung, dass diese Mitteilung sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf europäischer Ebene die Grundlage für eine wirksamere Partnerschaft zwischen den Entscheidungsträgern, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, nichtstaatlichen Organisationen und den Kindern selbst legt. Eine echte und beständige Einbeziehung von Kindern und Kinderorganisationen in die Politikgestaltung und -umsetzung wird gewährleisten, dass den eigentlichen Bedürfnissen von Kindern Rechnung getragen und ihnen das Gefühl vermittelt wird, an der Verwirklichung der künftigen Strategie teilzuhaben.

    3.14

    Kinder bilden keine homogene Gruppe. Der Ausschuss empfiehlt daher, in den Politiken auf EU- und einzelstaatlicher Ebene die Verschiedenheit der Kinder und ihre unterschiedlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen, z.B. Kinder, die aufgrund der Lage ihres Wohnorts, ihres Alters, Geschlechts, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Kultur, Sprache, Behinderung oder Familienstruktur benachteiligt sind. Besondere Aufmerksamkeit muss — sowohl innerhalb der EU als auch weltweit — den Auswirkungen von Armut, sozialer Ausgrenzung, Behinderung, Diskriminierung und Rassismus sowie der Situation von Kindern aus ethnischen Minderheiten und von Flüchtlingen gewidmet werden.

    3.15

    Der EWSA begrüßt die Aussage, dass „auch der Ort, an dem Kinder leben, eine Rolle“ spielt. Kinder können aufgrund eines ungleichen Zugangs zum Leistungsangebot in ihrem Wohnumfeld, z.B. Zugang zu guten Schulen, Gesundheitsfürsorge, Wohnraum und Unterkunft, Sozialdienstleistungen, öffentlichem Verkehr, Spiel- und Freizeitmöglichkeiten, Information und Möglichkeiten der Mitwirkung in der Zivilgesellschaft benachteiligt sein. Der EWSA schlägt vor, dass die Strategie spezifische Zielsetzungen beinhaltet, durch die sichergestellt wird, dass Kinder an jedem Ort die gleichen Chancen haben; dazu gehört auch ein stärkerer Einsatz zur Bekämpfung der Kinder betreffenden Armut.

    3.16

    Der Ausschuss bedauert, dass der Situation von Mädchen, Kindern mit Behinderungen sowie Kindern von Migranten, Asylsuchenden und Flüchtlingen sowohl in der EU als auch weltweit nicht mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird.

    3.17

    In Übereinstimmung mit der Zusage der Kommission, das Thema Behinderung in alle Bereiche der Gemeinschaftspolitik einzubeziehen, was in der Mitteilung „Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein europäischer Aktionsplan“ (8) von 2003 ausdrücklich bekräftigt wird, sollte die Behindertenproblematik auch ein fester Bestandteil der Kinderrechtsstrategie sein, um eine umfassende und gleichberechtigte Beteiligung und Einbeziehung von Kindern mit Behinderungen sicherzustellen.

    3.18

    Der EWSA unterstützt die Auffassung der „Kommission für die Rechtsstellung der Frau 2007“, die zwar Fortschritte in der Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen der Beschlussfassung sieht, aber angesichts der ernsthaften und beständigen zahlreichen und vielfältigen Hindernisse, die der Förderung von Frauen und ihrer Beteiligung an der Beschlussfassung nach wie vor im Wege stehen, wie der stärkeren Verbreitung der Armut unter Frauen, des ungleichen Zugangs zu Gesundheitsfürsorge, allgemeiner und beruflicher Bildung und Beschäftigung sowie bewaffneter Konflikte und mangelnder Sicherheit ihre Besorgnis zum Ausdruck bringt (9).

    3.19

    Der EWSA bekundet seine Enttäuschung darüber, dass nicht auf eine anspruchsvolle „Früherziehung und -entwicklung“ von Kindern unter sechs Jahren Bezug genommen wird, obwohl Kinderbetreuung und die Tagesbetreuung ein langfristiges und vorrangiges politisches Ziel der EU ist und die EU quantitative Ziele dafür gesetzt hat. Der Ausschuss dringt darauf, dass dieser Bereich einen eigenen Platz in der vorgeschlagenen Strategie erhält, da er einen maßgeblichen Einfluss auf das Leben der Kinder und deren Wohlergehen hat und eindeutig in den Rahmen der Mitteilung gehört (10). Insbesondere betont der Ausschuss die Notwendigkeit, ergänzende qualitative Zielmarken für Kinderbetreuungsdienste zu entwickeln, bei denen die Rechte und das Wohl des Kindes berücksichtigt werden und die auf früheren Arbeiten des Ministerrates und des „Netzwerks Kinderbetreuung“ der Europäischen Kommission aufbauen (11).

    3.20

    Der EWSA begrüßt die bereits eingeleiteten Maßnahmen der Europäischen Union zum Abbau der Kinder betreffenden Armut. Allerdings müssen sich die Mitgliedstaaten der Aufgabe, die Kinderarmut zu beseitigen, energisch stellen und dafür Nahziele festlegen. Die Bewältigung dieser Aufgabe erfordert ein umfassendes, nachhaltiges und mit allen erforderlichen Mitteln ausgestattetes Aktionsprogramm, das die vielen unterschiedlichen Dimensionen der Kinderarmut berücksichtigt. Dies sollte einen Schwerpunkt auf der Unterstützung von Niedriglohnbeziehern mit Kindern sowie von Personen umfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Kinderarmut hat für die betroffenen Kinder schwerwiegende Folgen in einer ganzen Reihe von Bereichen, wie z.B. Gesundheit und Bildung, und auch für seine künftigen „Lebenschancen“, überhaupt aus der Armutsspirale auszubrechen. Die Mitgliedstaaten müssen umgehend Maßnahmen ergreifen, die der Problematik in ihrer gesamten Bandbreite Rechnung tragen.

    3.21

    Ein anderes gravierendes Problem ist die Betreuung von Kindern, die ohne den Schutz der Familie aufwachsen oder ihre Familie zu verlieren drohen. Die Gründe, die dazu führen, sind von Land zu Land unterschiedlich, doch sind darunter u.a. das Zerbrechen von Familien, Armut, HIV/AIDS, Verhaltens- und Suchtprobleme sowie Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der Elternrolle zu nennen. Eines der Ziele der Strategie sollte daher die Aufstellung klarer Präventionsstrategien und Familienhilfsprogramme sein.

    3.22

    Andere Bereiche für ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten, die als ein sinnvolles Ziel der Strategie benannt werden sollten und bei denen sie von bewährten Praktiken anderer Länder lernen können, sind die Bereiche Jugendgerichtsbarkeit und Familienrecht, die Förderung einer gesunden Ernährung und Lebensweise zur Bekämpfung von Übergewicht im Kindesalter sowie eine familienfreundlichere Arbeitswelt.

    3.23

    Werden Kinder in Betreuungseinrichtungen untergebracht, sind Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung ihrer Rechte erforderlich. Die Strategie sollte dazu verpflichten, EU-Leitlinien und Qualitätsstandards für betreute Kinder zu erarbeiten (12) und dabei die Standards, Empfehlungen und Protokolle von internationalen Organisationen — wie UNICEF, WHO oder Europarat — zu berücksichtigen.

    3.24

    Der EWSA begrüßt den kürzlich veröffentlichten Bericht des unabhängigen Experten Paulo Sérgio Pinheiro für die Studie der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Kinder (13). Darin werden die Staaten aufgefordert, alle Formen von Gewalt gegen Kinder in jedwedem Rahmen zu verbieten, und zwar alle Arten körperlicher Züchtigung, nachteilige überkommene Verhaltensweisen (wie Heirat im Kindesalter und Zwangsheirat, Genitalverstümmelung von Frauen und so genannte Ehrenverbrechen), sexuelle Gewalt und Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen (14). Der EWSA fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Ernennung eines Sonderbeauftragten für Gewalt gegen Kinder in Erwägung zu ziehen, um die Umsetzung der in dem Bericht abgegebenen Empfehlungen zu fördern und zu unterstützen.

    4.   Rechte des Kindes auf EU-Ebene

    4.1

    Der EWSA begrüßt die Feststellung, dass die Mitgliedstaaten zur Einhaltung internationaler Verträge verpflichtet sind, insbesondere des „Übereinkommens über die Rechte des Kindes“ der Vereinten Nationen (UNKRK), das von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. In der Weltgemeinschaft haben lediglich die Vereinigten Staaten von Amerika und Somalia das Übereinkommen nicht ratifiziert. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch den grundlegenden Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zum Verbot der Kinderarbeit zu.

    4.2

    Der EWSA bedauert, dass in der Mitteilung keine deutlichere Aussage dahin gehend getroffen wird, dass die Mitgliedstaaten ihre auf europäischer und internationaler Ebene bestehenden Verpflichtungen bezüglich der Rechte des Kindes, insbesondere aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes, dringlich umsetzen müssen. Der Ausschuss ist davon überzeugt, dass auf der mitgliedstaatlichen Ebene in der EU noch viel getan werden muss, um in der Gesetzgebung und in der Praxis die Einhaltung der bestehenden Verpflichtungen zu gewährleisten, die sich u.a. aus dem UNKRK, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte sowie den Übereinkommen des Europarates ergeben. Diese Arbeit sollte Teil der vorgeschlagenen Wirkungsanalyse derzeitiger EU-Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes sein. In diesem Bereich lassen sich die von den Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen alle fünf Jahre zur Situation des Kindes und zur Umsetzung des UNKRK verfassten Stellungnahmen, die in jedem EU-Mitgliedstaat vorgelegt werden, gut nutzen. Zudem bestünde die Möglichkeit einer zweiten Analyse.

    4.3

    Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission zu analysieren, wodurch und in welchem Maße Kinder daran gehindert werden, ihre Rechte voll auszuüben. Es wird von Bedeutung sein, nicht lediglich die „Wirkung der bisherigen EU-Maßnahmen“ zu bewerten, sondern eine Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Befolgung des UNKRK durch vergleichende Datenanalysen — wie in der Wirkungsanalyse hervorgehoben — zu erleichtern.

    4.4

    Der EWSA empfiehlt, vorrangig eine Reihe vergleichbarer Indikatoren zu erarbeiten und eine einheitliche Datenerhebung auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu entwickeln. Im Rahmen der Methode der offenen Koordinierung wird derzeit an der Entwicklung eines Indikators (oder einer Reihe von Indikatoren) für das Wohl des Kindes sowie statistischer Daten über einkommensbezogene Armut, materielle Deprivation und Wohnverhältnisse (15) gearbeitet. Auf der Ebene der Mitgliedstaaten gibt es darüber hinaus bereits eine Reihe unterschiedlicher Daten (16). Damit die entwickelten Indikatoren die Erfahrungen und Interessen von Kindern widerspiegeln, sollten Kinder an der Definition der Indikatoren mitwirken können.

    4.5

    Der EWSA unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Rechte des Kindes bei der Ausarbeitung legislativer und nicht-legislativer Maßnahmen der EU, die Auswirkungen auf Kinder haben können, zu berücksichtigen. Hierbei müssen die wichtigsten Bereiche ausgewiesen werden, die in erheblichem Maße kinderrelevant sind, einschließlich solcher, die üblicherweise nicht direkt mit Kindern in Zusammenhang gebracht werden, wie z.B. der öffentliche Verkehr, die jedoch einen beträchtlichen Einfluss auf ihr Leben haben.

    4.6

    Der Ausschuss empfiehlt die Methode der offenen Koordinierung als Mechanismus für das gemeinsame Vorgehen der Mitgliedstaaten und die Übernahme bewährter Verfahrensweisen bei der Umsetzung der UNKRK.

    4.7

    Der EWSA unterstützt den Vorschlag der Kommission, ein Europäisches Forum für die Rechte des Kindes auszurichten und eine webgestützte Diskussions- und Arbeitsplattform einzurichten. Der Ausschuss bietet seine aktive Mitwirkung daran an.

    4.8

    Der EWSA begrüßt die in der Mitteilung vorgeschlagenen kurzfristigen Maßnahmen für das, was dringend geschehen muss. Neben den genannten Maßnahmen macht der Ausschuss allerdings nachdrücklich auf das dringende Erfordernis aufmerksam, die länderübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit bei der Überprüfung von Vorstrafen von Menschen, die hauptberuflich oder als Freiwillige mit Kindern arbeiten, zu intensivieren. Nach Ansicht des Ausschusses sollte in der Strategie unbedingt in Erwägung gezogen werden, auf Unionsebene ein Register von Personen, die wegen an Kindern verübten Sexualstraftaten verurteilt wurden, einzurichten, auf das die Polizeibehörden Zugriff haben.

    4.9

    Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Kommunikationsstrategie zum Thema Rechte des Kindes zu entwerfen und Informationen über Kinderrechte in kindgerechter Form bereitzustellen. Der Ausschuss dringt darauf, dass dieses Info-Material auf dem UNKRK beruht und dass alle Informationskampagnen altersgerecht, in mehreren Sprachen verfügbar und auch Kindern mit Behinderungen zugänglich sind.

    4.10

    Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine dienststellenübergreifende Gruppe bei sich einzusetzen. Er wird Schritte unternehmen, um in dieser Gruppe vertreten zu sein. Des Weiteren begrüßt er den Vorschlag der Kommission, eine Kommissionsdienststelle für Kinderrechte einzurichten und einen Koordinator für Kinderrechte zu benennen. Der EWSA misst dem Koordinator für Kinderrechte eine wichtige Rolle für den Erfolg der Strategie bei.

    4.11

    Der EWSA betont, dass diese neuen Foren und Strukturen mit den nötigen Finanz- und Personalmitteln ausgestattet und dem Koordinator der nötige Rang und ausreichend politisches Gewicht verliehen werden muss, damit die Ziele der Kinderrechtsstelle erreicht werden können; es bedarf des nötigen politischen Willens, um im Sinne der Mitteilung voranzuschreiten und das Grünbuch und die Strategie zu entwickeln. Das Europäische Parlament sollte eine spezifische Maßnahme zur Finanzierung der Strategie und der darin vorgeschlagenen Aktionen in Betracht ziehen.

    4.12

    Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission, jedes Jahr einen Zwischenbericht vorzulegen, in dessen Ausarbeitung er eingeschaltet werden sollte. Außerdem sollte der Bericht veröffentlicht werden.

    5.   Rechte des Kindes auf internationaler Ebene

    5.1

    Der EWSA begrüßt, dass sich die Mitteilung sowohl mit Kindern in der EU als auch mit Kindern in anderen Teilen der Welt beschäftigt. Allerdings bedauert er, dass die Reihenfolge in der Mitteilung den Eindruck vermitteln kann, dass der „weltweiten Situation“ gegenüber derjenigen „in der EU“ sowie dem internationalen gegenüber dem innerstaatlichen Dialog der Vorrang eingeräumt wird. Der Ausschuss empfiehlt eine bessere Austarierung der Strategie zwischen der globalen Situation und den internen Aktionen und Dialogen in der EU und den Mitgliedstaaten.

    5.2

    Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die Empfehlungen (Schlussbemerkungen) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen in ihren bilateralen Abkommen und Beziehungen zu Drittstaaten systematisch berücksichtigen.

    5.3

    Der EWSA begrüßt die Feststellung, dass das in nahezu allen Staaten der Welt ratifizierte UNKRK eine besonders tragfähige Grundlage für ein Zusammenwirken von Europäischer Kommission und Drittländern darstellt; er bedauert indes, dass die Mitteilung nicht stärker darauf baut, die Ratifizierung des UNKRK durch alle Mitgliedstaaten als Rahmen für ein Engagement der Mitgliedstaaten und die Übernahme bewährter Verfahrensweisen voneinander zu nutzen.

    5.4

    Der EWSA empfiehlt, dass ein bestimmter Prozentsatz der EU-Entwicklungshilfemittel in Vorhaben fließen sollte, die Kindern zugute kommen.

    6.   Danksagung

    6.1

    Im Zuge der Erarbeitung dieser Stellungnahme konsultierte der EWSA verschiedene Kindernetzwerke und Kinderhilfsorganisationen und dankt ihnen an dieser Stelle für ihre Mitarbeit (17).

    7.   Besondere Anmerkungen zu einzelnen Ausdrücken  (18)

    7.1

    Der Ausdruck „sexueller Missbrauch“ sollte durch „sexuelle Ausbeutung“ ersetzt werden.

    7.2

    Der Ausdruck „beeinträchtigen“ sollte durch „benachteiligen“ ersetzt werden.

    7.3

    Der Ausdruck „an der Schwelle ihrer Jugend“ sollte durch „am Beginn der Adoleszenz“ ersetzt werden.

    7.4

    Die Bedeutung des Ausdrucks „schlechte Wohnverhältnisse“ bedarf der Klarstellung.

    Brüssel, den 13. Dezember 2006.

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitris DIMITRIADIS


    (1)  UN-Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels; UN-Protokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie; UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

    (2)  UN-Generalversammlung, Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen, Fünfundfünfzigste Tagung, 18. September 2000.

    (3)  Vollständiger Wortlaut abrufbar unter:

    http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Basic+Texts/Basic+Texts/The+European+Convention+on+Human+Rights+and+its+Protocols/.

    (4)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000), abrufbar unter

    http://europa.eu.int/comm/justice_home/unit/charte/index_de.html.

    (5)  Strategische Ziele 2005-2009. Europa 2010 — Eine Partnerschaft für die Erneuerung Europas: Wohlstand, Solidarität und Sicherheit — KOM(2005) 12 vom 26.1.2005.

    (6)  EWSA-Stellungnahme vom 28.2.1996 zum Thema „Europäische Kulturpolitik für Kinder“, Berichterstatter: Herr Sklavounos (ABl. C 153 vom 28.5.1996);

    EWSA-Stellungnahme vom 2.7.1998 zum Thema „Kindesmissbrauch und Sextourismus“, Berichterstatter: Herr Sklavounos (ABl. C 284 vom 14.9.1998);

    EWSA-Stellungnahme vom 29.11.2000 zu dem „Weißbuch Jugendpolitik“, Berichterstatterin: Frau Hassett-van Turnhout (ABl. C 116 vom 20.4.2001);

    EWSA-Stellungnahme vom 24.4.2002 zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport 2004“, Berichterstatter: Herr Koryfidis (ABl. C 149 vom 21.6.2002);

    EWSA-Stellungnahme vom 25.4.2002 zu dem „Weißbuch der Europäischen Kommission: Neuer Schwung für die Jugend Europas“, Berichterstatterin: Frau Hassett-van Turnhout (ABl. C 149 vom 21.6.2002);

    EWSA-Stellungnahme vom 24.9.2003 zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger Jugendorganisationen“, Berichterstatterin: Frau Hassett-van Turnhout (ABl. C 10 vom 14.1.2004);

    EWSA-Stellungnahme vom 16.12.2004 zum Thema „Beziehungen zwischen den Generationen“, Berichterstatter: Herr Bloch-Lainé (ABl. C 157 vom 28.6.2005);

    EWSA-Stellungnahme vom 10.3.2005 zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-2013“, Berichterstatter: Herr Rodríguez García-Caro (ABl. C 234 vom 22.9.2005);

    EWSA-Stellungnahme vom 11.5.2005 zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004“, Berichterstatter: Herr Braghin (ABl. C 267 vom 27.10.2005);

    EWSA-Stellungnahme vom 14.12.2006 zum Thema „Kinder als indirekte Opfer häuslicher Gewalt“ (Initiativstellungnahme), Berichterstatterin: Frau Heinisch.

    (7)  Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (1989); Erklärung der Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr der Jugend 1985: „Partizipation, Entwicklung und Frieden“; Europäische Charta über die Beteiligung der Jugendlichen am Leben der Gemeinden und Regionen des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas (1992); Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates zur Beteiligung der Jugend und Zukunft der Zivilgesellschaft; Empfehlung Nr. R(97) 3 vom 4. Februar 1997; Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Jugendminister vom 8. Februar 1999 (ABl. C 42 vom 17.2.1999, S. 1).

    (8)  KOM(2003) 650 endg., Brüssel, 30.10.2003.

    (9)  Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen, Kommission für die Rechtsstellung der Frau 2007: Focus on discrinination and violence against the girl child.

    (10)  Die Mitteilung zielt „auf die Einführung einer umfassenden Strategie der EU zur Förderung und zum effektiven Schutz der Rechte von Kindern bei den internen und externen Maßnahmen der Europäischen Union“, und in Artikel 24 der Charta der Grundrechte der EU heißt es: „Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein“.

    (11)  Empfehlung des Rates (92/241/EWG) vom 31. März 1992 zur Kinderbetreuung; von dem Netzwerk Kinderbetreuung der Europäischen Kommission erarbeitete und von der Europäischen Kommission 1996 veröffentlichte qualitative Zielsetzungen für Leistungen der Kleinkindbetreuung.

    (12)  Dies könnte möglicherweise in Zusammenarbeit mit dem Europarat geschehen. Die Parlamentarische Versammlung und das Ministerkomitee des Europarates nahmen 2005 Empfehlungen zu in Betreuungseinrichtungen lebenden Kindern an. Siehe Empfehlung Nr. 5 (2005) des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Rechte in Betreuungseinrichtungen lebender Kinder.

    (13)  www.violencestudy.org

    (14)  61. Sitzung der Vereinten Nationen, „Förderung und Schutz der Rechte des Kindes“, A\61\299.

    (15)  „Portfolio of overarching indicators and streamlined social inclusion, pensions and health portfolios“, Europäische Kommission, Juni 2006.

    (16)  So enthält beispielsweise der Bericht „Chancen für alle: Siebenter Jahresbericht 2005“ des britischen Arbeits- und Rentenministeriums eine ganze Reihe von Indikatoren bezüglich Kinder und Jugendliche.

    (17)  Eurochild, SOS Kinderdorf, Weltverband der Pfadfinderinnen und Gruppenleiterinnen (WAGGGS); Europäisches Informationsbüro, Jaap Doek, Vorsitzender des Ausschusses für die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen; Thomas-Coram-Forschungszentrum.

    (18)  Die genannten Ausdrücke finden sich in Abschnitt I.4.1 der Mitteilung KOM(2006) 367 endg.


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