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Document 52006XX1130(02)

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/A/37.507 — AstraZeneca (Gemäß den Artikeln 15 und 16 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )

    ABl. C 291 vom 30.11.2006, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 291/3


    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/A/37.507 — AstraZeneca

    (Gemäß den Artikeln 15 & 16 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

    (2006/C 291/03)

    Der Entscheidungsentwurf zu dem genannten Fall gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

    Die Untersuchung wurde im Anschluss an eine gemeinsame Beschwerde eingeleitet, die am 12. Mai 1999 von den Unternehmen Generics (UK) Ltd und Scandinavian Pharmaceuticals Generics AB (beide nachstehend als „Generics“ oder „Beschwerdeführer“ bezeichnet) gemäß Artikel 82 EGV und Artikel 54 EWRA gegen die Pharmaunternehmen Astra AB (derzeit AstraZeneca AB) und AstraZeneca Plc (beide nachstehend als „AstraZeneca“ bezeichnet) (1) gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates (2) eingelegt worden ist.

    Der Fall betrifft den Missbrauch von Regulierungsverfahren durch AstraZeneca, mit denen Generikahersteller und Parallelhändler vom Wettbewerb mit dem Arzneimittel „Losec“ von AstraZeneca ausgeschlossen werden sollten. Der Missbrauch bestand aus der missbräuchlichen Anwendung des Patentsystems durch bewusste Falschangaben an die Patentbehörden, um eine Erweiterung des einfachen Patentschutzes für Losec zu erlangen, sowie in der missbräuchlichen Anwendung des Systems der Marktzulassung von Arzneimitteln durch die Abmeldung der ursprünglichen Kapselversion von Losec in ausgewählten Ländern, um die Zulassung der generischen Version von Losec zu verhindern und den Parallelhandel auszuschließen.

    Am 29. Juli 2003 wurden Beschwerdepunkte an AstraZeneca gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2842/98 versandt (3). Gleichzeitig wurden AstraZeneca in Form von zwei CD-Rom eine Liste der in der Kommissionsakte befindlichen Dokumente und Kopien der zugänglichen Unterlagen dieser Liste zugesandt.

    AstraZeneca unterbreitete am 3. Dezember 2003 (Eingangsdatum) eine gemeinsame Erwiderung und ersuchte um eine Anhörung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission.

    Hinsichtlich seines Rechts auf Akteneinsicht vertrat AstraZeneca die Auffassung, dass die Kommissionsdienststellen verpflichtet seien, über ihre Zusammenkünfte mit dem Beschwerdeführer Protokoll zu führen, und dass dieses Protokoll der Akte beigefügt werden müsste. Die GD Wettbewerb erwiderte hierauf, dass in der endgültigen Entscheidung ausschließlich die schriftlichen Äußerungen verwendet würden, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den betreffenden Zusammenkünften vorlegte. Nach meiner Ansicht wird diese Auffassung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98 — Atlantic Container Line, Rdnrn. 377, 386, 394-395 bestätigt. Demnach sind Protokolle, die von der Kommission von Zusammenkünften mit dem Beschwerdeführer angefertigt werden, interne Unterlagen, die nicht weitergegeben werden müssen, es sei denn, sie werden in der endgültigen Entscheidung herangezogen.

    Dem Beschwerdeführer wurde am 7. November 2003 eine nicht vertrauliche Fassung der Beschwerdepunkte und am 8. Januar 2004 eine nicht vertrauliche Fassung der Erwiderung von AstraZeneca übersandt. Er legte am 16. Dezember 2003 seine Bemerkungen zu den Beschwerdepunkten vor, die an AstraZeneca weitergeleitet wurden.

    Um zwei vormaligen Beschäftigten von AstraZeneca eine Teilnahme zu ermöglichen, wurde die Anhörung verschoben. Sie fand am 16. und 17. Februar 2004 unter Teilnahme von AstraZeneca und Generics statt. AstraZeneca legte vor und nach der Anhörung am 9. März 2004 neue Informationen vor, um auf die Fragen weiter einzugehen, die bei der Anhörung vorgebracht wurden.

    Mit Schreiben vom 23. November 2004 erhielt AstraZeneca Gelegenheit, seine Bemerkungen zu einer Reihe von Tatsachen und Erwägungen vorzubringen, die in den Beschwerdepunkten nicht ausdrücklich erwähnt sind, auf die sich die Kommission aber in ihrer endgültigen Entscheidung gegen AstraZeneca stützen könnte („Tatsachenbrief“). Auf Antrag wurde die Frist für die Vorlage von Bemerkungen zu diesem Tatsachenbrief bis zum 13. Januar 2005 verlängert. Außerdem erhielt AstraZeneca alle zusätzlichen nicht vertraulichen Unterlagen, die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Kommissionsakte gelangt sind. AstraZeneca legte seine Bemerkungen zu dem Tatsachenbrief mit Schreiben vom 21. Januar 2005 vor.

    Nach meiner Auffassung enthält der Entscheidungsentwurf nur die Beschwerdepunkte, zu denen die Parteien Gelegenheit hatten, ihre Auffassungen vorzutragen.

    Unter diesen Voraussetzungen bin ich der Auffassung, dass die Anhörungsrechte sämtlicher Teilnehmer dieses Verfahrens gewahrt wurden.

    Brüssel, 31. Mai 2005

    Serge DURANDE


    (1)  Mit Wirkung vom 6. April 1999 fusionierte Astra AB mit Zeneca Group Plc zu dem britischen Unternehmen AstraZeneca Plc.

    (2)  Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. P 13 vom 21.2.1962, S. 204).

    (3)  Verordnung Nr. 2842/98/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung der Parteien in bestimmten Wettbewerbsverfahren nach Artikel 85 und 86 des EG-Vertrages (ABl. L 354 vom 30.12.1998. S. 18-21).


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