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Document C2006/143/75

    Rechtssache F-46/06: Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Skareby/Kommission

    ABl. C 143 vom 17.6.2006, p. 39–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    17.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/39


    Klage, eingereicht am 4. Mai 2006 — Skareby/Kommission

    (Rechtssache F-46/06)

    (2006/C 143/75)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Carina Skareby (Bischkek, Kirgisistan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klägerin

    Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 25. Januar 2006 über die Beschwerde der Klägerin und der über sie erstellten Beurteilung der beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004;

    Zuerkennung von Schadensersatz an die Klägerin für den entstandenen beruflichen, materiellen und immateriellen Schaden, dessen Gesamthöhe teilweise von der Klägerin mit 20 000 Euro veranschlagt wird und teilweise vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen ist;

    Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin zunächst die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung. Die Verwaltung habe gegen die in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts enthaltenen Verfahrensvorschriften verstoßen, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und die Begründungspflicht verletzt.

    Sie macht sodann einen Verstoß gegen die Rechte der Verteidigung, die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

    Schließlich trägt sie vor, die Verwaltung habe einen Ermessens- und Verfahrensmissbrauch begangen.


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