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Document C2006/143/17

    Rechtssache C-245/04: Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]) — EMAG Handel Eder OHG/Finanzlandesdirektion für Kärnten (Vorabentscheidungsersuchen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b, 28a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1, 28b Teil A Absatz 1 und 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 — Innergemeinschaftliche Versendung oder Beförderung von Gegenständen — Lieferungen — Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen — Reihengeschäfte — Ort der Umsätze)

    ABl. C 143 vom 17.6.2006, p. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    17.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/9


    Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. April 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]) — EMAG Handel Eder OHG/Finanzlandesdirektion für Kärnten

    (Rechtssache C-245/04) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b, 28a Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1, 28b Teil A Absatz 1 und 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 - Innergemeinschaftliche Versendung oder Beförderung von Gegenständen - Lieferungen - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen - Reihengeschäfte - Ort der Umsätze)

    (2006/C 143/17)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: EMAG Handel Eder OHG

    Beklagte: Finanzlandesdirektion für Kärnten

    Gegenstand der Rechtssache

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs — Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Ort der Lieferung bei „Dreiecksgeschäften“ oder „Reihengeschäften“ — Erwerb von Waren durch ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von einem anderen im selben Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, das sich bei in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen eindeckt, wobei die Waren von den Lieferanten unmittelbar an das erwerbende Unternehmen versandt werden

    Tenor des Urteils

    1.

    Führen zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses Gegenstands, so kann diese Versendung oder Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die als einzige befreit ist nach Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995.

    Diese Auslegung gilt unabhängig davon, in der Verfügungsmacht welches Steuerpflichtigen — des Erstverkäufers, des Zwischenerwerbers oder des Zweiterwerbers — sich der Gegenstand während dieser Versendung oder Beförderung befindet.

    2.

    Nur der Ort der Lieferung, die zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führt, bestimmt sich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 95/7; er befindet sich im Mitgliedstaat des Beginns dieser Versendung oder Beförderung. Der Ort der anderen Lieferung bestimmt sich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie; er befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft dieser Versendung oder Beförderung, je nachdem, ob diese Lieferung die erste oder die zweite der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen ist.


    (1)  ABl. C 251 vom 9.1.2004.


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