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Document C2006/143/07

    Rechtssache C-408/03: Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 23. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger — Nationales Recht und nationale Verwaltungspraxis in Bezug auf das Vorhandensein ausreichender eigener Existenzmittel und auf Ausweisungsverfügungen)

    ABl. C 143 vom 17.6.2006, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    17.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 143/3


    Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 23. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

    (Rechtssache C-408/03) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger - Nationales Recht und nationale Verwaltungspraxis in Bezug auf das Vorhandensein ausreichender eigener Existenzmittel und auf Ausweisungsverfügungen)

    (2006/C 143/07)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und D. Martin)

    Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: E. Dominkovits)

    Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Jackson und E. Sharpston, QC)

    Gegenstand der Rechtssache

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger — Nationale Vorschriften und Verwaltungspraxis hinsichtlich der Bedingung, über ausreichende persönliche Existenzmittel zu verfügen, und des Erlasses von Ausweisungsverfügungen

    Tenor des Urteils

    1.

    a)

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 EG und der Richtlinie 90/364 verstoßen, dass es bei der Anwendung dieser Richtlinie auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich auf ihre Rechte aus der Richtlinie und Artikel 18 EG berufen wollen, die Einkünfte eines im Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Partners nicht berücksichtigt, sofern keine notarielle Vereinbarung mit einer Beistandsklausel geschlossen wurde.

    b)

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 90/364, Artikel 4 der Richtlinie 68/360, Artikel 4 der Richtlinie 73/148, Artikel 2 der Richtlinie 93/96 und Artikel 2 der Richtlinie 90/365 verstoßen, dass es die Möglichkeit vorsieht, Unionsbürgern, die die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Papiere nicht fristgerecht vorgelegt haben, ohne weitere Prüfung eine Ausweisungsverfügung zuzustellen.

    2.

    Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

    3.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


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